krankengeld bei neuer krankheit ???

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

ladybam
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krankengeld bei neuer krankheit ???

Beitrag von ladybam » 23.05.2011, 13:54

hallo
kann mir bitte jemand folgende frage beantworten?
ich bin krankgeschrieben und am 6.7 2011 bei meiner krankenkasse ausgesteuert bin mit meiner bandscheibe und folgeschäden erkrankt.nun ist bei mir ein knoten in der brust entdeckt worden sämtliche nötigen untersuchungen laufen nun an.
sollte sich dieser verdacht bestätigen muss die krankenkasse dann über den 6.7 2011 krankengeld bezahlen weil es ja eine neue krankheit ist
oder nicht ??
danke

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Agion
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Beitrag von Agion » 23.05.2011, 18:55

Hey,

es verbleibt in diesem Falle bei der Aussteuerung am 06.07.2011.

Da die zweite Diagnose hinzugetreten ist, entsteht kein neuer Anspruch auf Krankengeld.
Es wäre etwas anderes, wenn Diagnose A alleine besteht und die Erkrankung damit endet und zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Erkankung mit Diagnose B festgestellt wird. Dies ist lt. Deiner Beschreibung ja aber nicht so.

Wünsche Dir eine gute Besserung!

Agion

ladybam
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Beitrag von ladybam » 25.05.2011, 09:40

vielen dank für die schnelle antwort
lg ladybam

ZigZag
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Beitrag von ZigZag » 17.06.2011, 18:52

Hallole,

ich klinke mich hier mal ein, weil meine Frage in die gleiche Richtung geht und ich nicht extra einen neuen Thread aufmachen will.

Ich bin seit Mitte Januar ausgesteuert, letzter Auszahlschein wurde Mitte Januar bei der KK eingereicht. Danach habe ich mich beim Arbeitsamt gemeldet und habe auch keine Krankenscheine beim Arzt mehr geholt.

Ich werde beim Arbeitsamt als arbeitssuchend geführt, alles ganz regulär.

Am 10. April habe ich mir bei einem Sturz das Handgelenk gebrochen, das wurde operiert, macht aber ziemliche Probleme und daher bin ich seit 10.4. kankgeschrieben und würde seit dem 22.5. Krankengeld bekommen.

Jetzt macht die Krankenkasse Probleme und zahlt nicht, weil sie von meinem Hausarzt etwas schriftliches wollen, dass ich wegen der HWS-Geschichte nicht mehr krank war.
Eine Bandscheibenvorwölbung verschwindet ja nicht so einfach, die wird wohl noch da sein, aber ich war eben nicht mehr krank geschrieben.

Die Dame von der Krankenkasse druckste am Telefon ziemlich rum, so ganz schlau wurde ich nicht - was genau wollen die jetzt wissen? Angeblich hätten sie meinem Arzt am 8.5. einen Brief dazu gesendet - der hat aber keinen erhalten und jetzt erstmal eine Woche Urlaub!

Mir fehlt das Geld für die Zeit vom 22.5. - 31.5. und inzwischen mußte ich mir schon bei Freunden was borgen um über die Runden kommen zu können und der nächste Auszahlschein kommt schon nächste Woche.

Also nochmal kurz zusammengefaßt:
- Kann die Kasse die Krankengeldzahlung verweigern, auch wenn ich nicht mehr krankgeschrieben war?
- Kann ich auf eine Vorschußzahlung nach §42 SGB I bestehen, oder geht das in diesem Fall nicht, weil es ja nicht um die Höhe der Zahlung, sondern wohl um den generellen Anspruch geht?

LG

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.06.2011, 19:38

ZigZag hat geschrieben:Hallole,

ich klinke mich hier mal ein, weil meine Frage in die gleiche Richtung geht und ich nicht extra einen neuen Thread aufmachen will.

Ich bin seit Mitte Januar ausgesteuert, letzter Auszahlschein wurde Mitte Januar bei der KK eingereicht. Danach habe ich mich beim Arbeitsamt gemeldet und habe auch keine Krankenscheine beim Arzt mehr geholt.

Ich werde beim Arbeitsamt als arbeitssuchend geführt, alles ganz regulär.

Am 10. April habe ich mir bei einem Sturz das Handgelenk gebrochen, das wurde operiert, macht aber ziemliche Probleme und daher bin ich seit 10.4. kankgeschrieben und würde seit dem 22.5. Krankengeld bekommen.

Jetzt macht die Krankenkasse Probleme und zahlt nicht, weil sie von meinem Hausarzt etwas schriftliches wollen, dass ich wegen der HWS-Geschichte nicht mehr krank war.
Eine Bandscheibenvorwölbung verschwindet ja nicht so einfach, die wird wohl noch da sein, aber ich war eben nicht mehr krank geschrieben.

Die Dame von der Krankenkasse druckste am Telefon ziemlich rum, so ganz schlau wurde ich nicht - was genau wollen die jetzt wissen? Angeblich hätten sie meinem Arzt am 8.5. einen Brief dazu gesendet - der hat aber keinen erhalten und jetzt erstmal eine Woche Urlaub!

Mir fehlt das Geld für die Zeit vom 22.5. - 31.5. und inzwischen mußte ich mir schon bei Freunden was borgen um über die Runden kommen zu können und der nächste Auszahlschein kommt schon nächste Woche.

Also nochmal kurz zusammengefaßt:
- Kann die Kasse die Krankengeldzahlung verweigern, auch wenn ich nicht mehr krankgeschrieben war?
- Kann ich auf eine Vorschußzahlung nach §42 SGB I bestehen, oder geht das in diesem Fall nicht, weil es ja nicht um die Höhe der Zahlung, sondern wohl um den generellen Anspruch geht?

LG
Hallo,
wenn keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden bestand auch keine Arbeitsunfähigkeit - vielleicht Behandlungsbedürftigkeit, aber keine Arbeitsunfähigkeit. Von daher beginnt mit dem Unfalltag ein neuer Anspruch auf Krankengeld für maximal 78 Wochen - anrechenbaren Vorerkrankungen sind nicht vorhanden - die Kasse probiert es eben, hat aber meiner Meinung nach keine Chance auf Erfolg - es sei denn der Arzt wäre so "intelligent" und würde der Kasse bestätigen, dass dem Grunde nach die Arbeitsunfähigkeit seit der
Aussteuerung durchgehend bestanden hätte (auch ohne Krankmeldung) - dann könnte es möglich sein, dass die Kasse es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen würde.
Gruss
Czauderna
Zuletzt geändert von Czauderna am 17.06.2011, 20:12, insgesamt 1-mal geändert.

ZigZag
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Beitrag von ZigZag » 17.06.2011, 19:52

Danke Czauderna für deine schnelle Antwort.

Ich hatte heute noch kurz mit dem Arzt telefoniert, der aber wohl gedanklich schon auf Urlaub eingestellt war.
Er bescheinigt, dass ich nicht krankgeschrieben war, aber ohne Anfrage der KK..... und nun eben erstmal Urlaub :(

Weißt du zum genannten § was? Könnte ich darauf eventuell zumindest eine Vorauszahlung erwirken?

lg

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 17.06.2011, 20:15

ZigZag hat geschrieben:Danke Czauderna für deine schnelle Antwort.

Ich hatte heute noch kurz mit dem Arzt telefoniert, der aber wohl gedanklich schon auf Urlaub eingestellt war.
Er bescheinigt, dass ich nicht krankgeschrieben war, aber ohne Anfrage der KK..... und nun eben erstmal Urlaub :(

Weißt du zum genannten § was? Könnte ich darauf eventuell zumindest eine Vorauszahlung erwirken?

lg
Hallo,
es geht um den generellen Anspruch auf Krankengeld, d.h. in Verbindung mit der Abmeldung des Arbeitsamtes wegen Krankengeldbezug und der Bescheinigung des Arztes muss die Kasse die Krankengeldmitteilung (Höhe ALG = Höhe Krankengeld) entsprechend versenden uns dir Auszahlschein zukommen lassen.
Gruss
Czauderna

ZigZag
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Beitrag von ZigZag » 17.06.2011, 20:23

Und nochmal Hallo :D

Die Unterlagen hat die KK ja schon lange, der erste ausgefüllte Auszahlschein liegt da ja schon seit 1. oder 2.6. auf dem Tisch.

Da werde ich wohl warten müssen, bis mein Doc aus dem Urlaub zurück ist, oder? Die KK wird vermutlich nicht vorher zahlen :(

ZigZag
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Beitrag von ZigZag » 04.07.2011, 11:16

Czauderna hat geschrieben:[
Hallo,
wenn keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden bestand auch keine Arbeitsunfähigkeit - vielleicht Behandlungsbedürftigkeit, aber keine Arbeitsunfähigkeit. Von daher beginnt mit dem Unfalltag ein neuer Anspruch auf Krankengeld für maximal 78 Wochen - anrechenbaren Vorerkrankungen sind nicht vorhanden - die Kasse probiert es eben, hat aber meiner Meinung nach keine Chance auf Erfolg - es sei denn der Arzt wäre so "intelligent" und würde der Kasse bestätigen, dass dem Grunde nach die Arbeitsunfähigkeit seit der
Aussteuerung durchgehend bestanden hätte (auch ohne Krankmeldung) - dann könnte es möglich sein, dass die Kasse es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen würde.
Gruss
Czauderna
Hallo Czauderna,

most worst case ist eingetreten - der Arzt hat der Kasse wohl mitgeteilt, dass die Ursache für die Krankschreibung natürlich immer noch vorhanden ist und ich theoretisch damit auch weiter hätte krank geschrieben sein können (den genauen Wortlaut habe ich leider nicht, muß ich beim Arzt erstmal erfragen) und deshalb sagt die Kasse, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet ist.

Dass ich seit Mitte Januar bis zum Unfalltag am 10.4. nicht krankgeschrieben und regulär arbeitslos gemeldet war (Vollschichtig, mußte Bewerbungen schreiben, etc.) interessiert nicht.

Was nun? Welche Möglichkeiten gibt es jetzt?
Ich stehe seit 22.5. ohne einen Cent da und kann nicht mal meine Miete zahlen :(

Bin für jeden Tipp dankbar.

lg
ZigZag

Nachtrag:
Er hat der Kasse wohl mitgeteilt, dass die Diagnose natürlich weiterhin vorhanden ist, da eine Bandscheibenprotrusion nun mal nicht "einfach so" verschwindet. Und genau das ist wohl das Problem.

ZigZag
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Beitrag von ZigZag » 04.07.2011, 18:10

Ich nochmal:

Vorhin kam nochmal ein Anruf von der Krankenkasse. Da hieß es, dass ich durch die Blockfrist keinen Anspruch hätte - aber das ist doch Blödsinn!

Die Kasse bezieht sich wohl auf § 48 SGB V - allerdings heißt es da doch:
§ 48
Dauer des Krankengeldes

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Krankmeldung ging bis 10.1.2011, bis dahin lief auch das KG.
11.1.2011 - 09.04.2011 nachweislich arbeitslos gemeldet, ich stand dem Arbeitsmarkt also vollumfänglich zur Verfügung. Die Erkrankung ab 10.04.2011 kam also nicht "dazu", denn ich war ja gar nicht krankgeschrieben.
Also kann dieser Punkt schon mal nicht greifen!

Beim Telefonat hieß es, dass ich erst in einem Jahr wieder überhaupt Krankengeld beziehen könnte (egal für welche Art Erkrankung!), eben weil diese Blockfrist greift.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate

1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und

2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Auf das Fettgeschriebene scheint die Kasse abzuzielen - aber das ist doch völliger Unsinn!
Ich habe den Eindruck, dass die da mal lustig mehrere Fakten kräftig vermischt haben um sich daraus etwas zu basteln, was nach ihrer Ansicht ausreicht um nicht in Leistung treten zu müssen.

Oder bin ich hier so auf dem falschen Dampfer?

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Agion
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Beitrag von Agion » 04.07.2011, 20:04

Hi ZigZag,

die Kasse beruft sich hier eindeutig auf § 48 (2) SGB V, wie von Dir zitiert.

Die Frage, die sich hier stellt ist:

Lag zwischen Deiner Aussteuerung und dem 10.04. eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Bandscheibenerkrankung vor oder nicht!?

Zunächst also mal die Definition einer Arbeitsunfähigkeit anhand der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien:

§ 2 Definition und Bewertungsmaßstäbe
(1) 1Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. 2Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben.


(3) 1Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. 2Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.


Das heißt auf jeden Fall schonmal, dass eine AU auch ohne Ausstellen einer AU-Bescheinigung vorliegen kann.
Jetzt könnte man das Ganze natürlich wie folgt auslegen:

A. Wärst Du, wenn es keine Aussteuerung geben würde mit Sicherheit weiterhin aufgrund der Bandscheibenerkrankung arbeitsunfähig gewesen und hättest Krankengeld bezogen.
B. Du hast Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen (ALG I sicherlich?) und standest somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Ich kann Dir jetzt nicht sagen, ob es bereits entsprechende Urteile zu diesem Sachverhalt gibt. Ich könnte aber die gegensätzlichen Argumentationen jeweils nachvollziehen und kann somit leider nicht sagen, welches ich hier für rechtmäßig halte!

Du hast Dich in vollem Umfang zur Vermittlung zur Verfügung gestellt. Was wäre gewesen, wenn Dir in der Zeit ein Job angeboten worden wäre, welcher Deine Bandscheibe stark belastet hätte?

Das wäre für mich nun die entscheidende Frage, die die Kasse bei Deinem Arzt klären sollte und anscheinend ja geklärt hat.

Wenn der Arzt nun gesagt hat, dass durch die bestehende Erkrankung in der Zwischenzeit eine Arbeitsunfähigkeit nach § 2 (1) der AU-RL (oben angegeben) bestand, könnte die Kasse hier tatsächlich im Recht sein.

Aber ... dies ist wie immer lediglich meine private Einschätzung und keine rechtsverbindliche Auskunft!

Grüße, Agion

PS: Ich denke, dass die Suche nach entsprechenden Gerichtsurteilen hier der nächste Schritt sein sollte. Vielleicht wurde ja genau so ein Sachverhalt schon einmal richterlich überprüft.

ZigZag
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Beitrag von ZigZag » 04.07.2011, 20:47

Hallo Agion,

ich habe bei der Agentur für Arbeit diverse Einschränkungen, die auch vom Medizinischen Dienst bestätigt wurden.
Dazu zählt z.B. nur leichte körperliche Arbeiten, keine Zwangshaltungen des Kopfes und der Arme, keinen langen Armvorhalte, Tätigkeit abwechselnd sitzend, gehend und stehend, kein schweres heben ohne Hilfsmittel, etc.
Damit ist man natürlich äußerst schwer vermittelbar, aber lt. DRV und Arbeitsagentur bin ich vollschichtig einsetzbar, solange diese Voraussetzungen gegeben sind. Und genau so war ich auch beim AA gemeldet (ALG-1).

Hätte man in der Zeit seit 10.1. einen passenden Job für mich gefunden, hätte ich den auch angetreten, warum auch nicht?
Mir geht dieses "zu Hause sitzen" tierisch auf den Geist, das kannst du mir glauben.

Eine Arbeitsunfähigkeit lag zwischen dem 10.1. und dem 10.4. wenn, dann nur für meinen eigentlichen Beruf vor (Programmiererin), denn der geht nicht mehr.
Lt. DRV-Gutachten und MD des Arbeitsamtes bin ich aber mit Einschränkungen vollschichtig einsetzbar (siehe oben).

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann zielt die Krankenkasse darauf ab, dass diese Bandscheibengeschichte nicht komplett ausgeheilt ist und damit ja immer noch vorliegt.
Aber eine Protrusion verschwindet nunmal nicht einfach so, man könnte das also schon als chronisch bezeichnen.
Sowas wird im Laufe der Zeit höchstens schlimmer, aber definitiv nicht besser.
Und das hat mein Arzt wohl so auch geschrieben: Eben dass diese Erkrankung noch vorliegt. Und genau daraus macht die Kasse jetzt "Liegt noch vor = arbeitsunfähig".

lg

P.S. Ich bin übrigens immer noch ungekündigt! Ich habe also einen Arbeitsvertrag, der durch die lange Krankenzeit ruht.

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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 04.07.2011, 21:34

ZigZag hat geschrieben: P.S. Ich bin übrigens immer noch ungekündigt! Ich habe also einen Arbeitsvertrag, der durch die lange Krankenzeit ruht.
Das scheint mir der Knackpunkt zu sein. In diesem Fall muss der MDK/die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nach der letzten Tätigkeit beurteilen. Dieses weiterbestehende Beschäftigungsverhältnis hat dazu geführt, dass du während des Krankengeldbezuges nicht an die Agentur für Arbeit verwiesen werden konntest. Und führt jetzt dazu, dass du die ganze Zeit weiterhin arbeitsunfähig im Sinne des SGB V/der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien bist.

Erst wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, richtet sich die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nach deiner bisherigen Tätigkeit. Das, was in deinem Fall besser wäre, führt hier immer wieder zu Diskussionen, da es bei noch bestehendem Krankengeldanspruch meist ungünstiger ist, wenn statt des höheren Krankengeldes das niedrigere Arbeitslosengeld bezogen werden soll. Dann wird argumentiert, man sei doch weiterhin arbeitsunfähig.

Hand auf's Herz - wenn du noch ein Jahr länger Anspruch auf Krankengeld gehabt hättest, wärst du dann auf die Idee gekommen, ALG zu beantragen?

Alles in allem sehe ich wenig Chancen auf eine Krankengeldzahlung. Ich würde mich schleunigst mit dem Grundsicherungsamt in Verbindung setzen, damit dein Lebensunterhalt und die Mietzahlungen gesichert werden. Und dann überlegen, ob du dich nichtmöglichst schnell wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen kannst.

ZigZag
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Beitrag von ZigZag » 04.07.2011, 21:51

Hallo,

ein Rentenantrag läuft derzeit im Widerspruch, Teilhabe am Arbeitsleben liegt nach Ablehnung durch die DRV seit zwei Jahren beim Sozialgericht.
Ist also nicht so, dass ich mich auf irgendwas "ausruhen" wollte.

In diesem Fall muss der MDK/die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nach der letzten Tätigkeit beurteilen.
Das hatte ich die Dame der KK am Telefon auch gefragt und da war die Antwort, dass es um die allgemeine Arbeitsfähigkeit ginge und ein Verweis auf meine eigentliche Tätigkeit keine Rolle spielt.
Und wenn es so ist, dann bin ich ja vermittelbar, nur eben mit Einschränkungen.

Lt. Info vom Arbeitsamt darf ich ja nicht selbst kündigen, weil man mir sonst eine Sperre aufbrummt - ich bin also in einem Arbeitsverhältnis, das ich auch gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, kann es aber auch nicht auflösen, weil ich sonst auch keine Leistungen erhalte.

GerneKrankenVersichert
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Beitrag von GerneKrankenVersichert » 04.07.2011, 22:17

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass da eine gerade Linie fehlt. Ist nicht böse gemeint, aber das passt irgendwie alles nicht zusammen.

Teilhabe am Arbeitsleben beantragt.
Rente beantragt.
Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt.
Weiterhin arbeitsunfähig.

Da kann doch jeder seine Ablehnung mit dem anderen Antrag begründen. Wirst du von einem Fachanwalt vertreten?

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