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freiwillige GKV - hohe Nachzahlungen - brauche Hilfe !!!
Verfasst: 12.05.2011, 09:38
von domrk
Hallo,
ich habe ein großes Problem und hoffe, das mir hier jemand weiterhelfen kann. Ich habe mich im Frühjahr 2009 selbstständig gemacht und bin weiterhin freiwillig in der GKV versichert. Mein monatlicher Beitragssatz wurde geschätzt, da ich erstmal Gründungszuschuß bekommen habe und danach noch nicht wusste, was ich verdiene. Im Februar 2011 (vorher nicht) schrieb mich die KV an, das ich ihnen bitte eine aktuelle Übersicht meiner Verdienste zuschicken sollte. Da ich nicht wusste was sie ganu wollten, rief ich an. Mir wurde gesagt, ich solle meine Steuererklärung von 2009 vorlegen. So ganz verstand ich nicht, warum für 2009. Schließlich hatten wir Februar 2011. Man erklärte mir, das nachträglich an Hand der Steuererklärung immer der Beitrag neu ermittelt würde, ob ich mehr verdient hätte. Mein Steuerberater hat dann für 2009 die Steuererklärung abgegeben und diese an die KK weitergeleitet und mich drauf hingewiesen, das ich für 2009 mit Nachzahlungen zu rechnen hätte.
Letzte Woche erhielt ich von der KK ein Schreiben. Das ich für 2009 nachzahlen muss, war mir klar. Aber nun hat die KK den Beitragssatz für 2010 und 2011 nachträglich angepasst auf Grund meiner Steuererklärung von 2009 und ich soll eine sehr hohe Summe nachzahlen. Dabei habe ich 2010 um einiges (rund 65%) weniger eingenommen als 2009. Bei einem Telefonat mit der KK wurde mir gesagt, das man mir ein Formular für Einnahmeverluste zuschicken würde, die Beiträge aber erst ab dem neuen Monat nach Klärung angepasst werden könnten und dies nicht rückwirkend auf 2010 und die vergangenen Jahre 2011 anzurechnen sei.
Es kann doch nicht sein, das man mehr zahlen muss, wenn man mehr verdient und wenn man weniger verdient, trotzdem weiterhin mehr zahlen muss! Wie kann so eine Berechnung rechtens sein? Ich bin ja bereit die 14,9% von meinem Verdienst an Krankenkassenbeiträgen zu bezahlen, aber es kann nicht sein das dafür der höchste irgendwann mal verdiente Stand als Berechnungsgrundlage dient. Für 2010 habe ich nun ganz schnell meine Steuererklärung erstellen lassen und warte auf Feedback. Aber die Dame bei der KV hat mir keine großen Hoffnungen gemacht, das dies etwas an den Nachzahlungen ändern würde. Und das verstehe ich nicht. Bisher habe ich noch nichts bezahlt, außer die monatlichen Beitragssätze auf Grund der damaligen Schätzung, und die KV hat auch keine LA von mir.
Das Ganze würde mir das Genick brechen und ich kann meine Selbstständigkeit an den Nagel hängen. Und das traurige an der Sache ist, das ich in den ganzen letzten zwei Jahren genau einmal beim Arzt war und sonst nie Leistungen in Anspruch nehme. Ich weiß, das ändert nichts an den Sätzen.
Kann mir jemand einen guten Rat geben?
Vielen Dank vorab!
Re: freiwillige GKV - hohe Nachzahlungen - brauche Hilfe !!!
Verfasst: 12.05.2011, 14:56
von nabo1979
domrk hat geschrieben:...ich solle meine Steuererklärung von 2009 vorlegen. So ganz verstand ich nicht, warum für 2009. Schließlich hatten wir Februar 2011.
Die meisten Selbstständigen haben immer erst im übernächsten Jahr den Steuerbescheid, das wissen auch Kassenmitarbeiter, deshalb wurde natürlich die Steuerklärung für 2009 auch erst in 2011 angefordert.
Normalerweise steht auch in den Bedingungen der frw. Versicherung, dass der Steuerbescheid ohne Aufforderung eingereicht werden muss, sobald dieser vorliegt. Also wenn du nun schon den 2010 hättest müßtest du diesen natürlich auch gleich einreichen.
domrk hat geschrieben:...Aber nun hat die KK den Beitragssatz für 2010 und 2011 nachträglich angepasst auf Grund meiner Steuererklärung von 2009 und ich soll eine sehr hohe Summe nachzahlen.
Die Beiträge werden natürlich immer nach dem letzten vorliegendem Steuerbescheid berechnet, da ja keine andere Grundlage vorliegt. Das heißt du zahlst im Jahr 2011 den Beitrag nach dem Steuerbescheid von 2009, im Jahr 2012 dann nach dem Bescheid von 2010, somit gleicht es sich immer aus.
Du solltest deshalb den Steuerbescheid für 2010 sofort einreichen sobald du ihn hast.
Du kannst jedoch auch immer einen Antrag auf Beitragsentlastung stellen, wenn das Einkommen so enorm gesunken ist.
domrk hat geschrieben:...Und das traurige an der Sache ist, das ich in den ganzen letzten zwei Jahren genau einmal beim Arzt war und sonst nie Leistungen in Anspruch nehme. Ich weiß, das ändert nichts an den Sätzen.
Doch tut es indirekt schon
Da würde ich an deiner Stelle mal nach einem Wahltarif fragen, entweder mit Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung. Hat jede Krankenkasse, natürlich mit unterschiedlichen Auszahlungen. Bei uns kannst du (je nachdem wieviel du verdienst) fast 1000 Euro im Jahr zurückbekommen. Also viel Erfolg!
Verfasst: 12.05.2011, 15:36
von domrk
Hallo nabo1979,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Hierzu hätte ich zu einer Deiner Antworten noch eine Frage:
"Die Beiträge werden natürlich immer nach dem letzten vorliegendem Steuerbescheid berechnet, da ja keine andere Grundlage vorliegt. Das heißt du zahlst im Jahr 2011 den Beitrag nach dem Steuerbescheid von 2009, im Jahr 2012 dann nach dem Bescheid von 2010, somit gleicht es sich immer aus.
Du solltest deshalb den Steuerbescheid für 2010 sofort einreichen sobald du ihn hast.
Du kannst jedoch auch immer einen Antrag auf Beitragsentlastung stellen, wenn das Einkommen so enorm gesunken ist."
Nach dem, wie Du es hier erklärst, würde man ja erst im nächsten Monat nach Einreichung der Steuerbescheinigung einen angepassten Beitrag zahlen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die KV fordert auf Grund des Steuerbescheids 2009 Beiträge für 2009, 2010 und 2011 zurück, was fast eine 5-stellige Summe ausmacht. Zusätzlich wurde mir am telefon die Aussage gemacht, das nach Einreichung des Steiuerbescheids 2010 die NEUEN Beitragssätze nach unten korrigiert werden können, aber es keine Rückvergütung für 2010 geben wird. Und genau das verstehe ich nicht!
Verfasst: 12.05.2011, 17:05
von Swantje B.
Hallo domrk,
diese Frage kommt in der Beratung immer wieder vor. Ja, die Beitragsberechnung fühlt sich ungerecht an. Die Kasse hält sich hier aber nur an das Gesetz, die Berechnung ist so gesetzlich gewollt.
Die Logik des Gesetzgebers:
1.) Als Selbstständiger zahlst Du
grundsätzlich immer den Höchstbeitrag. Es wird so getan, als lägen Deine Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
2.) Wenn Du weniger zahlen möchtest, musst Du [durch den Steuerbescheid] nachweisen, dass Deine Einnahmen geringer als die Beitragsbemessungsgrenze sind.
3.) Wenn Du geringere Einnahmen nachweist, werden die Beiträge
erst ab dem Nachweiszeitpunkt ermäßigt.
Wenn Du eine Selbstständigkeit neu aufnimmst, würde das strenggenommen zu folgender Beitragslast führen:
1.) Beginn der Selbstständigkeit 2009
==> da noch kein Steuerbescheid vorliegt und Du daher nicht nachweisen kannst, dass Deine Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen, zahlst Du den Höchstbeitrag.
2.) Steuerbescheid für 2009 liegt im April 2011 endlich vor
==> Da Du jetzt nachweisen kannst, dass Deine Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze lagen, zahlst Du ab Mai 2011 weniger (nämlich nach dem festgestellten Einkommen). Da Du aber seit 2009 immer den Höchstbeitrag zahen musstest, bist Du zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich schon pleite
Um dies zu verhindern wird bei Beginn einer Selbstständigkeit der Beitrag vorläufig [niedriger als der Höchstbeitrag] festgesetzt. Meist wird anhand einer Bescheinigung des Steuerberaters über den voraussichtlichen Gewinn der Beitrag vorläufig festgesetzt. Eigentlich entspricht das nicht dem Gesetz - denn nach Gesetz müsstest Du den Höchstbeitrag zahlen. Kasse und Gesetzgeber wissen aber, dass Du bei Aufnahme der Tätigkeit noch keinen Steuerbescheid haben kannst. Bei
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit wird daher
ausnahmsweise nachträglich der tatsächliche Beitrag ermittelt [Korrektur ist hier übrigens nach oben und unten möglich].
Sobald aber der erste Steuerbescheid da ist, geht aber kein Weg mehr an der Festsetzung wie oben beschrieben vorbei.
Ungerecht? Vielleicht.
Vom Gesetzgeber so gewollt? Ja.
Gesetz dazu (alles § 240 SGB V): Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze [...] Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises [...] können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.
Gruß, Swantje
Verfasst: 12.05.2011, 20:00
von heinrich
hallo domrk,
eine fast 5stellige Summe soll nachgezahlt werden.
Sag doch mal bitte, welche Einnahmeschätzung Du bei Beginn der Selbstständigkeit abgegeben hast. Ich könnte mir vorstellen, dass diese ziemlich gering war im Verhältnis zu dem was jetzt im Einkommensteuerbescheid tatsächlich rausgekommen ist.
Oder ??
Welche Höhe wurde denn angegeben und welche Höhe stand dann tatsächlich im ESTB ???
Bei einer fast 5 stelligen Summer kann ich mir schon vorstellen, dass zu BEginn so wenig angeben wurde, dass der Mindestbeitrag rausgekommen ist
und
dann durch den ESTB der Höchstbeitrag rausgekommen ist.
Für ESTB 2009.
Hast Du denn nicht so eine krasse Änderung der Einnahmen (die konnte man ja im Laufe des Jahres 2009 oder am Ende 2009 oder zumindest Anfang 2010) der Krankenkasse gemeldet ???
Wenn Du willst, dann kannst Du die Höhe der
Schätzung
und des ESTB (ich gehe mal von über 50.000 EUR) aus
mitteilen.
Dann mach ich Dir noch eine ausführliche Antwort.
Verfasst: 13.05.2011, 07:57
von juergen388
Hallo,vielleicht hilft dir mal widerspruch einzulegen und dich auf die auffassung des hessischen landessozialgericht und des sozialgerichts münchen zu berufen die nur den mindestbetrag vorsehen.das verfahren ist noch nicht abgeschlossen aber es könnte für dich zumindest eine aufschiebende wirkung haben.müß dich mal näher erkundigen, musterschreiben gibts im internet
Verfasst: 13.05.2011, 13:43
von nabo1979
@ Swantje
Sehr schön erklärt!!!
Ich rate meinen Versicherten auch immer bei Abschluß der frw. Versicherung die Rentabilitätsvorschau, bzw. das voraussichtliche Einkommen nicht zu niedrig anzusetzen, damit es eben nicht zu einer so hohen Nachzahlung kommt.
Lieber mehr angeben und dann etwas zurückbekommen, als für 2 Jahre nachzahlen zu müssen.
Aber eine Nachzahlung in 5 stelliger Höhe ist schon sehr verwunderlich.
Hast du am Anfang ein Einkommen von 1000 Euro angegeben und tatsächlich hattest du 4000 Euro? Dann hättest du doch auch bereits nach dem ersten Jahr bei deiner Kasse die Einkomensänderung anzeigen können und du wärst dann richtig eingestuft worden?!
Ich rechne jetzt mal zum Überschlagen nur mit 2011 Werten und nehme an das du ein Kind hast.
Mindestbeitrag für Leute mit Existenzgründungszuschuß
(2011: 1277,50)
Beitrag: 215,26 Euro im Monat (PV und KV)
Höchstbeitrag
(2011: 3712,50 Euro)
Beitrag: 625,55 Euro
Differenz: 410,29 Euro pro Monat
angenommen du hast dich am 01.01.2009 selbsständig gemacht:
Nachzahlung 01.01.09-30.04.11
410,29 mal 28 Monate = 11488,12 Euro --> Nachzahlung
Wobei der Existenzgründungszuschuß ja nicht als Grundlage für die gesamte Dauer gelten kann, da der ja meist befristet ist und es auch nicht seit 2009 die gleichen Beitragsstufen gibt.
Somit muss dein Einkommen ja sehr viel höher als das was du angegeben hast und dazu mass man sagen, dass es leider dein Versäumnis ist deine Kasse rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.
An für sich hättest du schon viel länger den Höchstbeitrag zahlen müssen, ist jetzt nicht so schön weil du alles nachzahlen musst. Kommt allerdings in der Summe aufs gleiche...
Kannst du ja so sehen, am Ende hast du sogar noch gut gemacht, da du mit dem Geld arbeiten konntest und Zinsen musst du an die Kasse auch nicht zahlen
Verfasst: 16.05.2011, 08:03
von domrk
Guten Morgen ,
hab mir mal alle Unterlagen am WE rausgesucht. Ich habe von 04/09-06/10 Gründungszuschuß erhalten und wurde demnach mit einer Berechnungsgrundlage von 1.277,50€ berechnet. Danach Wurde der normale Mindessatz von 1.916,25€ erhoben, bis jetzt.
@Heinrich: In 2009 lag ich bei etwas über 40.000, 2010 aber fast 65% drunter. Wegen 2009 möchte ich mich auch gar nicht streiten, das scheint ja wirklich zu stimmen. Aber das ich jetzt rund 5.000€ für 2010 nachzahlen soll, obwohl ich gerade mal das doppelte verdient habe, ist echt hart.
Gibt es da keine Möglichkeit raus zu kommen?
Und wie schaut es aus, wenn ich jetzt wechsle in die PKV?
Vielen vielen Dank!
Verfasst: 16.05.2011, 18:57
von heinrich
wenn Du in die PKV wechselst: kein Problem, dann bist Du in der PKV.
Kündigung im Mai 2011: dann geht dies zum 31.07.2011.
Für die Zeit bis jetzt sind aber die geforderten Beiträge zu zahlen.
Falls es nicht in einer Summe möglich ist, so sprich mit der Krankenkasse über Ratenzahlung. Geht bestimmt.
Zur Nachberechnung und zum grundsätzlichen Verfahren bekommst Du noch eine ausführliche Stellungsnahme von mir.
Da sind, Du wirst es rauslesen können, aber dann auch ein paar kritische Worte in Deine Richtung, mit drin.
Verfasst: 16.05.2011, 19:14
von Lady Butterfly
bevor du in die PKV wechselst - lies dir diesen Thread mal durch:
http://www.krankenkassenforum.de/privat ... t4182.html
auch dort ist nicht alles Gold, was glänzt. Mittlerweile fordern schon Vorstände von PKVen, dass der Gesetzgeber regulierend einschreitet, um Dumping-Tarife und überhöhte Provisionen zu beseitigen....
mein Tipp wäre: versuch so schnell wie möglich, den Einkommensteuerbescheid für 2010 zu bekommen und reich den dann bei der Kasse ein. Dann wirst du nämlich automatisch wieder runtergestuft.
Gruß
Lady Butterfly
Verfasst: 16.05.2011, 19:53
von heinrich
Der Beitrag im ersten Bescheid für 2009 (Begrüßungsschreiben) wurde mit 100%iger Sicherheit „vorläufig“ berechnet (auch: unter Vorbehalt oder einstweilig“ genannt), bis dass der erste Einkommensteuerbescheid aus der selbstständigen Tätigkeit eingereicht wird.
Mit dem ersten Einkommensteuerbescheid (2009) wird dies berichtigt
UND was immer erfolgt, auch ü b e r den 31.12. des ersten Jahres hinaus (bei Dir dann über den 31.12.2009) angesetzt.
Nämlich so lange bis der Einkommensteuerbescheid für das zweite Jahr (2010) kommt.
Wenn der zweite Einkommensteuerbescheid kommt, gilt folgende Regelung.
A)
Dieser führt dann bei niedrigeren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus dem ersten Jahr zu einer Senkung ab dem ersten des Monats nach Einreichung bei der Krankenkasse (betone: nicht rückwirkend). Wenn zu diesem Zeitpunkt dann keine freiwillige Mitgliedschaft mehr besteht, dann geht die Senkung ins Leere.
B)
Bei höheren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus ersten Jahr auch nicht rückwirkend ab 01.01 dieses (zweiten) Wirtschaftsjahres (bei Dir 01.01.2010), sondern ab ersten des Monats nach Erstellung durch das Finanzamt.
Diese Regelung
gilt im Guten (erstes Jahr wenig, zweites Jahr viel) => B
als auch im Bösen (erstes Jahr viel , zweites Jahr wenig) => A
Bei denen, die davon profitieren (B) hat sich übrigens noch niemand nicht never überhaupt einmal beschwert. Ist ja logisch.
Die Personen, die unter A fallen und Pech haben, stellen jetzt oft die Frage, ob dies denn gerecht ist und ob dies schon mal ein Gericht überprüft hat.
Ja: Wurde vom höchsten deutschen Sozialgericht, dem Bundessozialgericht am 22.03.2006 so als richtig anerkannt.
Hier der Link.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... =14&anz=37
Wenn Du diese Zeilen gelesen (mit meinen hoffentlich einfachen Worten) hast und dann noch das Urteil des Bundessozialgericht (mit komplizierteren aber gleichen Worten) studiert hast, kannst Du sicherlich verstehen, warum die Krankenkasse so handelte.
VORWURF (nur um zu sensibilisieren): diese hohen Zahlen (40.000 EUR) im Verhältnis zur geschätzten Mindeststufe hättest Du früher melden können, sollen. Das war ja echt krass daneben geschätzt.
TIPP: schnell Einkommensteuerbescheid 2010 einreichen. Wurde ja bereits gegeben
Verfasst: 17.05.2011, 08:09
von domrk
Hallo Heinrich,
vielen Dank für die Informationen. Zum Thema "Wwrum ich das höhere Einkommen nicht schon früher gemeldet habe":
Wenn man sich als junger Mensch selbständig macht, prasseln extrem viele Dinge auf einen ein, um die man sich kümmern muss. Klar kann (sollte) man sich mit allem beschäftigen und alles hinter fragen, aber ich musste Geld verdienen und habe ich mich hier zu sehr auf die Beratung meines Steuerberaters verlassen, der mich über die Zahlung der Höchstsätze nicht informiert hat. Bis letzte Woche war ich der festen Überzeugung ich zahle den Prozentsatz von meinem Einkommen und nicht standardmässig den Höchstsatz. Auch wenn ich es grundsätzlich verstanden habe, Verständnis für die Art und Weise der Beitragsermittlung von freiwilligen Versicherten habe ich immer noch nicht. Und dies scheinen einige andere auch so zu sehen, wenn man sich mal das von juergen388 angesprochene Urteil anschaut.
Vielen lieben Dank an alle für die hilfreichen Tips und Infos.
Verfasst: 18.05.2011, 16:45
von nabo1979
Verzeih mir die Anmerkung, aber bei deinem Jahreseinkommen von 40.000 Euro wird es doch sicher kein Problem sein die Beiträge nachzuzahlen.
Wie bereits erwähnt müsstest du dich eigentlich noch bei deiner Kasse bedanken, da sie dir ein zinsloses Darlehen gewährt haben!
Wo gibt es heute soetwas schon noch
Verfasst: 19.05.2011, 13:37
von Bully
Hallo domrk,
was machst Du denn beruflich ganz genau, beziehungsweise was steht in Deiner Gewerbeanmeldung???
Eventuell besteht ja eine Versicherungspflicht nach dem KSVG
Gruß Bully
Verfasst: 24.05.2011, 20:39
von domrk
Hallo Bully,
vielen Dank für Deine Infos und da dieses – so wie jedes – Forum, ja davon lebt, dass auch andere Leute in der gleichen oder ähnlichen Situation von den Ratschlägen profitieren, fasse ich die Situation und das, was ich bereits herausfinden konnte kurz zusammen:
Als Grafiker (Mediengestalter für Digital- und Printmedien) gehöre ich wie im Künstlerbericht der Bundesregierung aus dem Jahre 1975 ausgewiesen zu einem sogenannten "Katalogberuf", mit dem ich grundsätzlich in die KSK aufgenommen werden dürfte.
Ein weiteres Kriterium (wie man mir bei der KSK sagte), mehr als 3.900 Euro pro Jahr zu verdienen, erfülle ich ebenso und wahrscheinlich auch jeder, der selbständiger Grafiker / Designer ist und davon leben will und muss.
Außerdem braucht man keine Angst haben, dass einem die Kunden weglaufen, wenn man diese bei der KSK durch Einreichung von Rechnungen als Nachweis der selbständigen Tätigkeit nennt. Denn die DRV treibt die (aktuell 3,9% des Auftragswerts meiner Rechnungen) bei den Kunden nur im Rahmen von Prüfungen ein und mein Name (bzw. der meines Unternehmens) taucht dabei bei meinem Kunden sowieso nicht auf. Abgaben müssen seitens meiner Kunden bei einer Prüfung für alle von denen eingekauften KSK-pflichtigen Leistungen abgeführt werden und nicht etwa nur selektiv auf meine Rechnungen. Man wird also nicht "verpetzt" und ergo ist die Sorge, die ich hatte, dass meine Kunden reihenweise weglaufen, wenn ich in die KSK ginge, weil alle plötzlich geprüft werden könnten falsch und unbegründet!
Eine rückwirkende Anmeldung bei der KSK ist nicht möglich! Telefonisch wird man darauf hingewiesen, dass die Unterlagen auf deren Homepage zum Download zur Verfügung stehen und ebenso ein Formular, das man ausfüllen kann, um die Unterlagen postalisch zugeschickt zu bekommen. Ich habe beides gemacht, da man mir auch beim zweiten Anruf mitteilte, dass eine telefonische Bestellung der Antragsunterlagen nicht möglich sei und sowieso frühestens der Tag des Eingangs der Unterlagen bei der KSK als Anmeldetag zähle. In der Hoffnung, dass trotz zweifacher Aussage von verschiedenen AP der KSK-Servicerufnummer evtl. doch die Anforderung über das Formular als Anmeldetag zählt, habe ich daher wie gesagt beides gemacht.
Thema "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" (bitte korrigiere mich, wenn ich etwas falsch wiedergebe!):
Dieser besteht gegenüber meiner GKV, die bei Aufnahme meiner selbständigen Tätigkeit und Anmeldung bei denen oder spätestens bei der Nachbearbeitung durch den entsprechenden Sachbearbeiter hätte feststellen müssen, dass ich ich nach dem KSGV (Künstlersozialversicherungsgesetz?) versicherungspflichtig gewesen wäre und somit ab Tag 1 meiner Selbständigkeit in die KSK und nicht in die GKV gehört hätte.
Eine Beratung oder ein solcher Hinweis ist aber seitens meiner GKV nie erfolgt, wozu sie aber eigentlich nach §§ 14, 15 SGB 1 verpflichtet gewesen wären. Durch höhere Beiträge als in der KSK und die aktuell geforderte Nachzahlung ist mir nun ein erheblicher Nachteil entstanden.
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch heißt laut Gesetzgeber in dem Zusammenhang, dass wegen des Versäumnisses der Krankenkasse mich zu beraten und wegen des mir daraus entstandenen Schadens (Nachzahlung) ich so zu stellen bin, wie es bei einer richtigen Beratung der Fall gewesen wäre. Dann hätte ich nie Beiträge in die GKV zahlen müssen und erst recht keine Nachzahlung sondern von Anfang an nur die Beiträge der KSK zahlen müssen.
Hab ich das soweit korrekt verstanden und auch wiedergegeben, lieber Bully?
Ferner meintest Du ja, dass (m)eine GKV nach vielen Deiner Erfahrungen keinesfalls kampflos klein bei gäbe, wenn ich sie mit dem "sozialrechtlichen Herstellungsanspruch" konfrontiere. Sondern sie werden versuchen, mir einen Fehler nachzuweisen und bei der KSK nachfragen, ob ich schon einmal eine Anfrage oder Anmeldung bei denen gestartet hätte.
Genau dazu hätte ich noch folgende offene Fragen – immer vorausgesetzt ich habe soweit alles richtig verstanden:
1.
Ja, ich habe mich definitiv entschieden in die KSK zu gehen, sofern die mich akzeptieren. Ich habe aber nur bis max. 05.06. Zeit, gegen den Nachzahlungsbescheid der GKV Einspruch zu erheben. Bis dahin ist mein Antrag doch im Leben nicht bei der KSK bewilligt. Und dann?
2.
Erhebe ich keinen fristgerechten Einspruch gegen den Nachzahlungsbescheid, erkenne ich die Forderung schlussfolglich an, oder? Also erhebe ich Einspruch, aber mit welchen Argumenten? Mit o. g. Thematik "sozialr. Herstellungsanspruch"? Kann ich das unter Berufung auf die §§ selbst machen oder sollte ich das lieber einen Anwalt machen lassen, auch wenn ich nicht rechtsschutzversichert bin und das ggf. teuer wird? Aber solange es nicht teurer als die Nachzahlung selbst wird, würde ich das machen.
3.
Die wohl wichtigste Frage:
Wenn alles geschilderte so richtig und die GKV im Unrecht ist, was können die mir denn dann vorwerfen? Wenn die mich hätten beraten müssen, was offensichtlich sogar im Gesetz verankert ist und es nicht gemacht haben, wie kann ich dann an irgendwas Schuld sein? Spielt es dann eine Rolle, ob ich mich zwischenzeitlich schon selbst bei der KSK gemeldet habe / hatte? Und wenn man bereits damit rechnen kann, dass sie mir das entgegen halten werden, weil sie nicht auf die Nachzahlung verzichten wollen – was mache ich dann? Hab ich dann verloren? Hauen und Stechen?? Anarchie und Chaos???
Klar ist hier keiner ein Wahrsager, aber wie ist es denn in der Mehrzahl der Fälle, die Du bislang miterlebt hast ausgegangen, Bully? Und lohnt es sich dann überhaupt, denen "dumm" zu kommen und damit höchstwahrscheinlich deren Entgegenkommen bzgl. einer Ratenzahlung zu verspielen, wenn ich schlussendlich sowieso zahlen muss?
Zwar bin ich dank Dir, Heinrich und diesem Forum nicht mehr so planlos, wie zu Anfang, aber Halbwissen kann ja auch eine sehr gefährliche Sache sein, sepziell wenn ich vorhabe, mich mit meiner GKV anzulegen, weshalb ich noch mal genau nachfragen muss.
Vielen Dank allen, für nützliche Hinweise vorab und ich hoffe meine Zusammenfassung hilft auch Leidensgenossen in gleichen oder ähnlichen Situationen weiter.
Viele Grüße,
domrk