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Keine Krankenversicherung
Verfasst: 08.05.2011, 12:47
von anton37@arcor.de
Guten Tag.
Mal sehen, ob hier jemand konkreten Rat geben kann.
Ich bin selbstständig. habe allerdings im Oktober 2010 eine ASrbeitsstelle angenommen, die ich eigemntlich auch bis zur Rente ausführen wollte. Mein Gewerbe habe ich jedoch nicht abgemeldet.
Ich war privat versichert und musste in die Gesetzliche Kranken-Versicherung. Die private habe ich dann selbstverständlich gekündigt.
Nach 3 Monaten hat mein chef jedoch all seine Mitarbeiter entlassen, U. anderem auch mich.
Da ich schon die 50 überschritten habe, musste ich mein Gewerbe wieder aufnehmen und weiterführen. Ich wollte in der gesetzlichen Versicherung bleiben und habe einen Antrag gestellt. Dieser wurde abgelehnt.
Nun habe ich versucht wieder in die alte private KV zu kommen, die mich allerdings auch aufgrund eines Vorfalls ablehnt.
was nun?
vielen Dank
Verfasst: 08.05.2011, 21:12
von heinrich
über 50 bist Du.
wie alt genau.
schon 55 oder noch unter 55 Jahre.
und noch eine (sehr wichtige Frage)
Bestand bei der privaten Versicherung (nur bei der Du zuletzt warst)
länger als 5 Jahre eine private Versicherung oder
weniger als 5 Jahre
und noch eine
bestand bei dieser letzten privaten Versicherung ein Prämien- oder Beitragsrückstand, gab es sonst größerer Probleme
bitte präzise antworten, sonst kann ich nich exakt antworten
Verfasst: 11.05.2011, 23:04
von anton37@arcor.de
Oh, vielen Dank für die Antwort.
Ich bin 52 Jahre und 5 Jahre privat versichert.
Einen Beitragsrückstand gab es nicht. Alles pünktich abgebucht.
Vor einem Jahr hatte ich einen bläckout aufgrund Stress. Notarztwagen.Krankenhaus, Untersuchung. Befund: Nix festgestellt.
Die Krankenkasse unterstellt "Schwächedepressionen"
Ich habe keine Deprssionen. Nonsens
vielen Dank
Verfasst: 11.05.2011, 23:32
von heinrich
§ 5 Abs. 9 SGB V gibt die Lösung.
Wenn Du 5 Jahre zuletzt bei der gleichen privaten Versicherung versichert warst, MÜSSEN die Dich wieder aufnehmen.
Ich hatte ja gesagt, dass Du exakt antworten solltest.
Du schreibt, dass Du 5 Jahre dort warst.
Ich hoffe, dass Deine Angabe exakt war und nicht 1 Tag an den 5 Jahren fehlt.
Also nimm den § 5 Abs 9 SGB V und zeige ihn der privaten Versicherung.
Verfasst: 12.05.2011, 19:14
von Bodi
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Entweder der Vertrag bei der PKV bestand seit mindestens 5 Jahren, dann muss die alte PKV den Vertrag ohne Gesundheitsprüfung und zu unveränderten Konditionen einschließlich der Altersrückstellungen wieder aufleben lassen.
Bestand der PKV-Vertrag weniger als 5 Jahre, greift die Versicherungsspflicht in der GKV aufgrund des § 5(1) Nr. 13 SGB V, da zuletzt eine GKV bestand und kein Anspruch auf eine anderweitige Absicherung (PKV) besteht. Zuständig ist die letzte GKV.
Verfasst: 22.05.2011, 09:48
von anton37@arcor.de
Entschuldigung, dass ich mich erst jetzt melde. Aber momentan sehr viel Stress.
Habe mal nachgesehen.
Da fehlen tatsächlich noch ein paar Wochen an den 5 Jahren.
Und nun muss ich versichert sein, und niemand nimmt mich.
Klasse System.
Verfasst: 22.05.2011, 11:10
von CiceroOWL
§ 5(9) SGB V Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Verfasst: 22.05.2011, 11:13
von CiceroOWL
Also es sind keine vollen 5 Jahre in der PKV, das heißt also denn wie Bodi dir schon geschrieben hat es greift § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Versicherungspflicht gilt, muss du jetzt wieder in die GKV, da du ja die Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Krankenversichrung nicht erfüllt hast.
Somit ist die GKV für dich zuständig. Das heißt denn also mit ende der Beschäftigung muss eine Antrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bei der letzten zuständigen Kasse, der GKV gestellt werden. Das heißt du maschierst mit dem Ablehnungschreiben zur letzten bekannten Kasse (PKV), unter Verweis auf § 5 Abs, 1 Nr. 13 SGB V zur gesetzlichen Kasse. Ausgeschieden bist du also Ende 02/11 aus der GKV, richtig? Das würde rein theoretish heißen du müßtest denn rückwirkend ab dem 01.03.11 Beiträge als hauptberuflich selbst zahlen, aber unter der Prämisse als bislang nicht Versicherter. Also letzten akttuellen Steuerbescheid mit zu den Mitgliedsunterlagen beifügen.Meiner Meinung nach.
Gruss
Jochen
Verfasst: 22.05.2011, 14:28
von heinrich
die gesetzliche KK nimmt Dich (aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
ist doch wirlich klasse (ohne Ironie)
und jetzt : husch husch dort vorsprechen und die Sache klären, sonst wird die Zeit in der Beiträge nachzuzahlen sind, immer größer