Narbenbehandlung

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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question
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Narbenbehandlung

Beitrag von question » 06.05.2011, 21:34

Hallo!
Vielleicht kann mir jemand hier aus dem Forum helfen:
Kann man eine Narbenbehandlung mittels Laser (nach Hauterkrankung) die NICHT mit Karte abgerechnet wurde nachträglich noch teilweise von der Krankenkasse bezahlen lassen?
Habe dort angerufen und mir wurde gesagt, dass es wohl möglich wäre, wenn eben die Versichertenkarte dafür genutzt wurde. Wurde sie jedoch nicht.

Habe ich noch eine andere Möglichkeit?
Vielen Dank im Voraus!
Markus

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 07.05.2011, 09:17

Hallo,

eine Narbenbehandlung mittels Laser ist eine sehr grobe Beschreibung einer Behandlung.
Handelt es sich um ein einfaches Wegmachen oder Glätten einer Narbe? Hat die Narbe, ausser dass sie eine Narbe ist, starke gesundheitliche Beschwerden verursacht? War die Entfernung mittels Laser die einzig mögliche Behandlungsmethode?

Es gibt Narbenbehandlungen, die von der Kasse bezahlt werden. Der Operateur bestimmt dann die Methode. Beim Postnukleotomie-Syndrom sind Entfernungen von Narbengewebe unstrittig eine Kassenleistung.

Gefällt mir allerdings meine große Blinddarmnarbe nicht, auch wenn ich zu hypertrophische Narben und Keloiden aufgrund meiner erblichen Disposition leide, dann ist das sicher schicksalshaft, aber keine medizinisch notwendige Behandlung einer Krankheit. Und dazu zählen auch Narben im Gesihtsbereich durch ausgeheilte Akne.

Insofern wären ein paar weitergehende Infos nützlich. Wobei ich mal spekuliere, dass eine nicht so schön ausehende Narbe weg sollte. Nur so.

LG, Fee

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 07.05.2011, 09:18

Hallo,

eine Narbenbehandlung mittels Laser ist eine sehr grobe Beschreibung einer Behandlung.
Handelt es sich um ein einfaches Wegmachen oder Glätten einer Narbe? Hat die Narbe, ausser dass sie eine Narbe ist, starke gesundheitliche Beschwerden verursacht? War die Entfernung mittels Laser die einzig mögliche Behandlungsmethode?

Es gibt Narbenbehandlungen, die von der Kasse bezahlt werden. Der Operateur bestimmt dann die Methode. Beim Postnukleotomie-Syndrom sind Entfernungen von Narbengewebe unstrittig eine Kassenleistung.

Gefällt mir allerdings meine große Blinddarmnarbe nicht, auch wenn ich zu hypertrophische Narben und Keloiden aufgrund meiner erblichen Disposition leide, dann ist das sicher schicksalshaft, aber keine medizinisch notwendige Behandlung einer Krankheit. Und dazu zählen auch Narben im Gesichtsbereich durch ausgeheilte Akne.

Insofern wären ein paar weitergehende Infos nützlich. Wobei ich mal spekuliere, dass eine nicht so schön ausehende Narbe weg sollte. Nur so.

LG, Fee

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 07.05.2011, 09:18

Hallo,

eine Narbenbehandlung mittels Laser ist eine sehr grobe Beschreibung einer Behandlung.
Handelt es sich um ein einfaches Wegmachen oder Glätten einer Narbe? Hat die Narbe, ausser dass sie eine Narbe ist, starke gesundheitliche Beschwerden verursacht? War die Entfernung mittels Laser die einzig mögliche Behandlungsmethode?

Es gibt Narbenbehandlungen, die von der Kasse bezahlt werden. Der Operateur bestimmt dann die Methode. Beim Postnukleotomie-Syndrom sind Entfernungen von Narbengewebe unstrittig eine Kassenleistung.

Gefällt mir allerdings meine große Blinddarmnarbe nicht, auch wenn ich zu hypertrophische Narben und Keloiden aufgrund meiner erblichen Disposition leide, dann ist das sicher schicksalshaft, aber keine medizinisch notwendige Behandlung einer Krankheit. Und dazu zählen auch Narben im Gesichtsbereich durch ausgeheilte Akne.

Insofern wären ein paar weitergehende Infos nützlich. Wobei ich mal spekuliere, dass eine nicht so schön ausehende Narbe weg sollte. Nur so.

LG, Fee

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 07.05.2011, 18:56

Hallo,

m.E. ist es unerheblich, welche Narben beseitigt wurde. Fakt ist, dass die Behandlung bereits durchgeführt wurde. Damit entfällt ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 SGB Vm, da die Behandlung nicht vorher beantragt wurde (BSG-Rechtsprechung).

MfG
ratte1

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