Hallo,
folgender Fall.
Eine Bekannte hat eine Stelle im Imbis 6 Monate Probezeit.
Da Sie vor drei Wochen krank wurde, also 1 Monat vor ablauf der Probezeit, wurde Sie zum 28.04. gekündigt. Bis dahin bekommt Sie unter einberechnung Ihres zustehenden Urlaubsansruchs Lohnfortzahlung. Da Sie weiter krank geschrieben ist und ab 28.04. keine Lohnfortzahlung im krankheitsfall bekommt, war sie bei der KK um dann Krankengeld zu beantragen. Dort sagte Ihr die SB das Ihr kein Krankengeld zustehen würde und sie möchte sich für die Übergangszeit bis sie wieder Arbeitsfähig ist bei Ihrem Ehemann in der Familienversicherung krankenversichern bis zur Meldung beim Arbeitsamt ALU 1.
Wiese bekommt sie kein Krankengeld und warum ist sie nach dem 28.04. nicht mehr Krankenversichert ?
Vielleicht weis jemand Rat.
Danke
Gruß Ottoo
Probezeit Kündigung Kein Krankengeld
Moderator: Czauderna
Da der Arbeitgeber sie zum 28.04.2011 kündigt ist sie natürlich auch nur bis zu diesem Datum krankenversichert. Es erfolgt ja eine Abmeldung durch den Arbeitgeber zum 28.04.2011, folglich werden auch keine Beiträge in die Krankenversicherung eingezahlt.
Wenn der Vertrag im Voraus auf 6 Monate befristet war, hat sie dann auch keinen Anspruch mehr auf Krankengeldzahlung. Da sie jedoch verheiratet ist, kann sie sich kostenfrei bei ihrem Mann familienversicher.
Um den genauen Anspruch auf Krankengeld zu prüfen, müßte man den Arbeitsvertrag der Frau sehen. War die Stelle auf 6 Monate befristet, oder unbefristet?
Wenn der Vertrag im Voraus auf 6 Monate befristet war, hat sie dann auch keinen Anspruch mehr auf Krankengeldzahlung. Da sie jedoch verheiratet ist, kann sie sich kostenfrei bei ihrem Mann familienversicher.
Um den genauen Anspruch auf Krankengeld zu prüfen, müßte man den Arbeitsvertrag der Frau sehen. War die Stelle auf 6 Monate befristet, oder unbefristet?
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Hallo,
aber wenn der Kankengeldanspruch vor Ende der Beschäftigung entstanden ist, dann greift der 192 SGB V, nicht der nachgehende Anspruch.
Die Frage wäre vorab: War bei der befristeten Beschäftigung vielleicht der ermäßigte Beitragssatz abgeführt worden? Dann gäbe es kein Krankengeld. Ansonsten würde ich schon zum Krankengeld tendieren.
LG, Fee
aber wenn der Kankengeldanspruch vor Ende der Beschäftigung entstanden ist, dann greift der 192 SGB V, nicht der nachgehende Anspruch.
Die Frage wäre vorab: War bei der befristeten Beschäftigung vielleicht der ermäßigte Beitragssatz abgeführt worden? Dann gäbe es kein Krankengeld. Ansonsten würde ich schon zum Krankengeld tendieren.
LG, Fee