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Beitragsberechnung freiwillige Mitgliedschaft
Verfasst: 20.04.2011, 09:39
von timi030
Hallo,
ich bin neu in diesem Forum und habe mittels der Suchfunktion leider keine passende Antwort gefunden.
Meine Ausgangssituation
Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und habe normalerweise einen monatlichen Job auf 400€-Basis. Weitere Einnahmen habe ich nicht.
Da ich viele Überstunden angesammelt habe, hat mir mein Arbeitgeber diese nun auf 2 Monate verteilt ausgezahlt und somit hatte ich dann ein monatliches Einkommen von jeweils 1.400€ Dies habe ich der Krankenkasse auch mitgeteilt. Durch diese erhöhten Einnahmen muss ich nun Beiträge für diese beiden Monate nachzahlen, da der reguläre Beitrag ja nur an Hand der gesetzlichen Mindestgrenze von 815,67€ berechnet wurde. Nun habe ich bei der Krankenkasse nachgefragt. Sie meinten, dass die Beitragsberechnung monatsweise erfolgen muss.
Kurze Beispielrechnung meines voraussichtlichen Jahresverdienstes
2 Monate a 1.400€ + 10 Monate a 400€ = 6.800€ Jahresverdienst
Somit bin ich mit meinen Jahreseinkünften deutlich unter der Mindestgrenze von 10.220€ (815,67€ x 12 Monate)
Stimmt es, dass die Beitragsberechnung monatsweise erfolgen muss?
Gibt es nicht eine Möglichkeit, dies anteilig zu berechnen?
Ist diese Berechnungspraxis bei allen Kassen gleich?
Vielen Dank schon mal
Tim
Verfasst: 27.04.2011, 19:51
von Swantje B.
Hallo Tim,
Kurzfassung:
Die Kasse hat [im Ergebnis] Recht.
Langfassung:
Beiträge sind strenggenommen nicht monats- sondern tageweise zu berechnen. (§ 223 SGB V "für jeden Tag der Mitgliedschaft"). Bei einer Berechnung für einen ganzen Monat wird immer mit 30 Beitragstagen gerechnet (auch im Februar oder in Monaten mit 31 Tagen).
Die Mindestgrenze liegt strenggenommen nicht bei 815,67 € monatlich, sondern bei 28,39 € täglich (§ 240 SGB V, § 18 SGB IV).
Für Tage, an denen Du mehr als 28,39 € verdienst, wird das tatsächliche Einkommen zu Grunde gelegt. Für Tage, an denen Du weniger verdienst, werden 28,39 € zu Grunde gelegt.
Eine "Durchschnittsberechnung" (Jahreseinkommen / 12) erfolgt nicht.
Bei einer monatlichen wird das Einkommen aber nicht mehr auf Tage runtergebrochen.
Gruß, Swantje
Verfasst: 27.04.2011, 23:54
von Rossi
Na wunderbar, Swantje!
Wie ich Deinem Profil entnehmen kann, bist Du Sofa!
Der Arbeitgeber hat ja wohl offensichtlich diese Klamotte als geringfügige Beschäftigung ausgewiesen. Somit ist der Arbeitgeber auch verpflichtet von diesem geringfügigen Lohn pauschale Beiträge zur Krankenversicherung abzuführen. Jetzt lasse mich raten, es sind derzeit - glaube ich zumindest - 13 % die der Arbeitgeber an die Kasse pauschal abführen muss.
Aha, die 13 % hat die Kasse schon mal eingesackt. Nu kommt dann noch einmal der Sensemann, in dem man erneut bzw. weiterhin versucht hiervon Beiträge zu kassieren.
Es gibt ja wohl so einen Spruch, doppelt gemoppelt hält immer besser, muss aber nicht richtig sein.
Wenn ich mich richtig erinnere, dann hat das BSG die Problematik mit den geringfügigen Beschäftigungen und deren Beitragsbemessung bei den freiwillig Versicherten schon längst entschieden. Der Drops ist also gelutscht!
In dieser Konstellation kann die Kasse von der geringfügigen Beschäftigung nicht erneut bzw. weiterhin Beiträge für die freiw. Kv. verlangen. Also nix mit doppelt gemoppelt hält besser. Oder soll die Kasse hier einmal die 13 % pauschal und zusätzlich die 14,6 % also insgesamt 27.6 % erhalten? Wenn man Kostenmanagement betreibt, wäre jenes natürlich zu begrüßen.
Dies gilt allerdings nicht für den Bereich der Pflegeversicherung, denn hier erhält die Kasse keine pauschalen Beiträge.
Also kann die Kasse nur Beiträge im Bereich der Pflegeversicherung (1,95 oder 2,2 %) oberhalb der Mindestbemessungsgrenze fordern; im Bereich der Krankenversicherung jedoch nicht.
Bin ich jetzt uff´n Holzweg?
Ich bin kein Sofa!
Verfasst: 28.04.2011, 09:06
von nabo1979
Rossi hat geschrieben:Aha, die 13 % hat die Kasse schon mal eingesackt. Nu kommt dann noch einmal der Sensemann, in dem man erneut bzw. weiterhin versucht hiervon Beiträge zu kassieren.
Wie kommst du denn auf soetwas??? Es handelt sich um einen Pauschalbeitrag und der geht nicht an deine Kasse, sondern wird an die Rentenversicherung abgeführt - pauschal eben, wie der Name schon sagt, ohne daraus resultierenden leistungen!
Rossi hat geschrieben:Bin ich jetzt uff´n Holzweg?
Ja das bist du wohl!
Verfasst: 28.04.2011, 13:09
von heinrich
der Rossi ist hier nicht auf dem Holzweg
15 % ist der Satz, der bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung an die Mini-Job-Zentrale geht. Bemerkt 15 % zur Rentenversicherung
13 % sind es zur Krankenversicherung. Werden diese 13 % abgeführt, dann
sind diese Einnahmen aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung NICHT mehr beitragspflichtig zu einer freiw. Mitgliedschaft. So hat das BSG entschieden.
Es wäre also zu klären, ob der Arbeitgeber diese Überstundenauszahlungmit 13 % zur Mini-Job-Zentrale verbeitragt hat
oder
schwarz auszahlte (was man ja nicht darf)
oder
als kurzfristige Beschäftigung, was nicht kann
(ohne 13 % KV und auch ohne 15 % RV)
abrechnete.
Und jetzt komm ich noch mit einer ganz anderen Variante.
Mal ehrlich. Eigentlich handelt es sich doch überhaupt nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Durch die Überstunden wurde die 400 EUR Grenze doch längst überschritten. Die geleisteten Überstunden sind darauf anzurechnen. Sie wurden allerdings in eine Schublade gelegt, um dann irgendwann mal ausgezahlt zu werden. Also müsste rechtlich gesehen rückwirkend Versicherungspflicht bestehen.
Verfasst: 28.04.2011, 14:28
von nabo1979
heinrich hat geschrieben:13 % sind es zur Krankenversicherung. Werden diese 13 % abgeführt...
Sorry dann wohl mein Fehler, aber davon hab ich noch nie gehört, dass bei einem Minijob 13% zur KV abgeführt werden??? Meines Wissens nach werden die kompletten 28 % an die RV abgeführt (15% RV und 13% KV), eben als Pauschbetrag, mit Schlüssel 6500 gemeldet!
Aber aus dem gesamten Pauschbeitrag entstehen keinerlei Leistungsansprüche, weder in RV noch in KV.
Oder hat sich das irgendwann geändert???
Verfasst: 28.04.2011, 14:40
von heinrich
nabo nabo,
Seit 01.04.1999 gibt es diese Regelung
6500
die 6 bedeutet KV-Beitrag
die 5 bedeutet RV-Beitrag
Die Prozentsätze haben sich mal geändert.
Ferner hat sich mal geändert, dass bis 31.03.2003 die Krankenkassen für den Einzug zuständig waren.
Verfasst: 28.04.2011, 14:46
von nabo1979
@heinrich
Bin ich vollkommen deiner Meinung, da schreiben wir jetzt wohl aneinader vorbei.
Verfasst: 28.04.2011, 21:36
von Rossi
Jooh, und wat nu?
Ich denke, jetzt ist erst einmal die Kasse im Boot.
Bevor jetzt irgendwelche Beiträge für die freiw. Kv. nacherhoben werden, sollte geprüft werden, wie diese beiden Monate versicherungstechisch zu werten sind.
Ich könnte mir auch vorstellen, dass die beiden Monate sogar sozialversicherungspflichtig sind.
Wenn timi030 sonst immer die 400,00 Euro monatlich voll ausschöpft, dann ist es sozialversicherungspflichtig und der Arbeitgeber muss die Meldung korrigieren. Die freiw. Kv. wird dann für die beiden Monate beendet.
Aus den 2 Monaten eine kurzfristige Sv-freie Beschäftigung zu basteln, halte ich persönlich nicht für tragbar. Wie will der Arbeitgeber hier die 2 Monate oder 50 Arbeitstage in diesen beiden Monaten verfrachten?
Verfasst: 29.04.2011, 08:12
von heinrich
nicht nur die beiden Monate wären vers.pflichtig,
sondern der ganze Zeitraum ab da wo Überstunden geleistet wurden, die nicht mehr in den 400 EUR Bereich hinein gestopft werden konnten.
Fragesteller kann jetzt zur Krankenkasse gehen oder zum Arbeitgeber.
Die Freude beim Arbeitgeber wird riesig sein, wenn er nachzahlen darf.
Dies könnte dann die letzte Stunde des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber gewesen sein. Plötzlich hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer KEINE Arbeit mehr.
Ich sag Dir, wie die Sache ausgeht.
Der Arbeitnehmer wird nix machen. Die Sache verläuft im Sande.
Wenn der Arbeitnehmer Glück hat, dann bekommt er vom Arbeitgeber eine Bescheinigung, dass aus in den zwei Monate für das höhere Entgelt pauschaule Beiträge an die Mini-Job-Zentrale abgeführt wurden, weil urplötzlich und unerwartet mehr gearbeitet werden musste und es genau deshalb bei der Vers.Freiheit (und damit beim Mini-Job) bleibt.
Dann bräuchte Fragesteller wenigstens keine KV-Beiträge zu zahlen.
Verfasst: 29.04.2011, 19:52
von Rossi
Na ja, die Geringsfügigkeitsrichtlinien sagen ja, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das regelmässige Einkommen 400,00 Euro nicht übersteigt.
D.h., dass das Einkommen vorübergehend auch wohl 400,00 € (nicht regelmässig) übersteigen darf. Wenn es nur in einem Monat diese Grenze übersteigt, kann von einer Regelmässigkeit nicht ausgegangen werden.
Übersteigt es jedoch mehr als 2 Monate die Grenze von 400,00 €, dann ist es wohl regelmässig und es wird zu einer Sv-pflichtigen Beschäftigung.
Der Arbeitgeber hat hier anscheinend ein wenig getrixt, indem er genau die 2 Monate (keine Regelmäßigkeit) ausgenutzt hat. Allerdings hat der Arbeitgeber wohl verkannt, dass hier auch die Jahresgrenze von insgesamt 4.800,00 Euro gilt. Und diese wird dann offensichtlich in 2011 wohl überschritten. Aber dafür hat der Arbeitgeber wohl einen Steuerberater, der seinen Popo ggf. dafür hinhalten muss.
Ich denke mal aus den Lohnabrechnungen sollte man es erkennen, dass es eine geringfügige Beschäftigung war, oder nicht war.
Diese sollte für die Kasse aureichen um die Beitragsbemessung vornehmen zu können.
Allerdings wird der Poster auf jeden Fall Beiträge für die PV zahlen müssen, aber dies sind nur 1,95 bzw. 2,2 %!
@Heinrich
Vielen Dank für Deine Unterstützung. Ich hatte hier schon den Eindruck gewonnen, dass ich gegen 2 Sofas kämpfen muss. Na ja und nabo sein Posting war für mich ziemlich niederschmetternd.
Verfasst: 29.04.2011, 21:05
von CiceroOWL
Kasse? Eher denn die Knappschaft oder der DRV Bund.
Verfasst: 29.04.2011, 21:13
von Rossi
Hä, wat willt Du mir verklickern?
Für die Mini-Jobber hat der Arbeitgeber eine pauschale Nebenabgabe zu löhnen.
- 13 % für die KV (an die Knappschaft als Einzugsstelle zu zahlen)
- 15 % an die DRV
- 2 % pauschale Lohnsteuer
Die Kohle gelangt dann wohl irgendwie über Umwege beim Gesundheitsfonds (13 %).
Ist doch gerade der Tenor der damaligen BSG-Entscheidung. Wenn schon pauschale Beiträge zur KV gezahlt wurden - völlig piepegal ob an die Knappschaft als gemeinsame Einzugsstelle gezahlt wurden - dann können hieraus nicht noch weitere Beiträge für die freiw. Kv. erhoben werden.
Wie ich schon gepostet habe, doppelt gemoppelt hält bekanntlich immer besser, muss aber nicht sein.
Willlst Du die BSG-Entscheidung derzeit etwa in Frage stellen?
Verfasst: 30.04.2011, 10:30
von timi030
Vielen Dank für eure rege Diskussion.
Swantje B. hat mit der Beitragsberechnung bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung völlig recht.
Jedoch ergibt sich ein anderes Problem. Der Wechsel von einem Minijob zu einer kurzfristigen Beschäftigung und dann erneut zum Minijob bei dem gleichen Arbeitgeber ist
nicht möglich. Siehe dazu
das Urteil vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht AZ: L 5 KR 101/04 oder die
zusammengefasste Version hier.
Laut Nachfrage bei der Knappschaft geht nur der Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung in einen Minijob.
Kurz zwei Anmerkungen:
@ Rossi
Na wunderbar, Swantje! Wie ich Deinem Profil entnehmen kann, bist Du Sofa!
Na und?
@ heinrich
Ich sag Dir, wie die Sache ausgeht. Der Arbeitnehmer wird nix machen. Die Sache verläuft im Sande.
Nichts gegen Deine hellseherischen Fähigkeiten, aber die Prophezeiungen sind nicht eingetreten. Ganz im Gegenteil war der AG froh, dass ich ihn darüber informiert habe.
Mein Arbeitgeber wird nun eine Korrektur vornehmen und mich ab Januar sozialversicherungspflichtig innerhalb der Gleitzone beschäftigen.
Dies hat für beide Seiten folgende Vorteile:
- Ich spare mir die 147€ für die freiwillige KV
- Ich zahle regulär u.a. Arbeitslosen- und Rentenversicherung
- Eventuell anfallende Überstunden können direkt ausgezahlt werden
- Die Lohnnebenkosten für meinen Arbeitgeber sind geringer (Gesamtkosten bei Minijob 520€, bei Gleitzone mit einem Bruttolohn von 420€ nur 502,85€)
Ich wünsche euch allen ein schönes Wochenende
timi030
Verfasst: 30.04.2011, 10:34
von CiceroOWL
Glückwunsch, ist doch wesentlich besser für dich. Schönes WE.