Ich denke um diese Frage abschließend zu beantworten müsste man
mal in der Urteilsdatenbank des BSG hineinschauen. Sollte dies in der
Rechtspraxis jemals vorgenommen sein müsste es in Richtung "Sozialbetrug" hierzu ein richtungsweisendes Grundsatzurteil geben.
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zum besseren Verständnis ist mir hierzu noch eine andere Sachfrage
eingefallen, die vielleicht einfacher zu beantworten ist:
Ich nehme an : es gibt zur Festsetzung eines Beitrages für freiwillige Mitglieder doch ein klar definiertes Berechnungsschema. Das wäre mal
an dieser Stelle nicht schlecht zu wissen wie das aussieht. Ich meine
das dieses neue (erweiterte) Berechnungsmodell schon vor Herrn Rösler durch den Amtsvorgänger eingeführt wurde. Ich bin mir nämlich nicht
sicher ob wirklich alle 7 EInkunftsarten hier herangezogen werden können.
Verständnisfrage Beitragsfestsetzung : freiwillige Mitgliede
Moderator: Czauderna
hallo Helmes,
was willst Du uns denn hier sagen.
Nur mal ganz kurz.
Es werden grundsätzlich alle (betone: ALLE) Einnahmen in der freiwilligen Versicherung zur Berechnung herangezogen.
Nicht nur die 7 Einkunftsarten, die es im Einkommensteuerrecht gibt, sondern auch alle (ALLE) anderen Einnahmen, die nicht steuerpflichtig sind.
BSP: Unfallrenten der Berufsgenossenschaft.
Die Einnahmen werden multipliziert mit dem jeweils maßgebenden Beitragssatz. Dies ergibt dann den Beitrag.
Dann muss man noch Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen beachten.
was willst Du uns denn hier sagen.
Nur mal ganz kurz.
Es werden grundsätzlich alle (betone: ALLE) Einnahmen in der freiwilligen Versicherung zur Berechnung herangezogen.
Nicht nur die 7 Einkunftsarten, die es im Einkommensteuerrecht gibt, sondern auch alle (ALLE) anderen Einnahmen, die nicht steuerpflichtig sind.
BSP: Unfallrenten der Berufsgenossenschaft.
Die Einnahmen werden multipliziert mit dem jeweils maßgebenden Beitragssatz. Dies ergibt dann den Beitrag.
Dann muss man noch Mindest- und Höchstbemessungsgrenzen beachten.
Faktor Absetzbarkeit als ausgleichender Faktor
Was ich hier ganz vergessen habe ist, dass im Gegenzug ja die Absetzbarkeit von GKV-Beiträgen durchaus vom Staat großzügig geregelt ist. Ich habe leider nur die Beitragsfindung berücksichtigt ...
Re: Faktor Absetzbarkeit als ausgleichender Faktor
Hallo,Helmes63 hat geschrieben:Was ich hier ganz vergessen habe ist, dass im Gegenzug ja die Absetzbarkeit von GKV-Beiträgen durchaus vom Staat großzügig geregelt ist. Ich habe leider nur die Beitragsfindung berücksichtigt ...
das ist eine steuerliche Sache und hat mit der Höhe und der Berechnung der freiwillligen Krankenversicherungsbeiträge nichts zu tun.
Gruss
Czauderna