Freiwillig KV Versichert Selbständig oder nicht Selbständig

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Sputnik_I
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Freiwillig KV Versichert Selbständig oder nicht Selbständig

Beitrag von Sputnik_I » 11.04.2011, 11:08

Hallo Liebe Forums Mitglieder,

im Jahr 2009 war ich wochenweise selbständig Tätig an insgesamt 130 Tagen, jedoch an nicht zusammenhängende Wochen. Den Rest des Jahres habe ich nicht gearbeitet weder selbständig noch nicht selbständig.

Meine Frage ist nun, kann ich von meiner oder einer Krankenkasse verlangen, dass diese mich wochenweise als selbständigen und nicht selbständigen versichert? Oder muss man hier von einer hauptberuflichen Selbständigkeit des ganzen Jahres ausgehen?

Wichtig ist diese Frage aufgrund der Tatsache das die Mindestbemessungsgrenze bei freiwillig versicherten selbständigen höher ist als bei freiwillig Versicherten nicht selbständigen.

Liebe Grüße

Siegfried

nabo1979
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Beitrag von nabo1979 » 11.04.2011, 11:52

Wichtig wäre, um deine Frage zu beantworten, wie hoch ist dein Einkommen aus der Selbstständigkeit, wie hoch wenn du nicht selbstständig bist.

Vielleicht erübrigt sich deine Frage dann schon?!

Ausserdem wird eine Einstufung nach deinem Steuerbescheid erfolgen und den bekommst du nicht für einzelne Wochen, sondern immer für ein Jahr.

Sputnik_I
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Beitrag von Sputnik_I » 11.04.2011, 12:29

Hallo nabo19,

vielen Dank für die Anwort, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gemäß Steuerbescheid betrug rd. 18.000 das Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit 0.

Das Jahreseinkommen von 18.000 ist m. E. in gleichen Teilen auf die Monate des gesamten Jahres zu verteilen, auch wenn es nur in der Zeit der Selbständigkeit erwirtschaftet wurde. Eine Verteilung des Jahreseinkommens auf den Zeitraum in dem es erwirtschaftet wurde ist m. E. nicht vorgesehen.

Da ich bei dieser Sichtweise unter der Bemessungsgrenze liege wäre es für mich Vorteilhaft wenn ich in den Wochen der nicht Beschäftigung mit der niedrigeren Bemessungsgrundlage für nicht selbständige eingestuft wäre.

Deshalb meine Frage ob eine Wochenweise Statusänderung möglich ist.

Oder liege ich mit meiner Sichtweise komplett daneben?

Gruß

Siegfried

nabo1979
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Beitrag von nabo1979 » 11.04.2011, 12:51

Bei einem Jahreseinkommen von 18.000 Euro, hast du demnach ein Monatseinkommen von 1500 Euro.

Du bist hauptberuflich selbstständig, somit muß die Einstufung nach 1916,25 Eur (Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige) erfolgen. Evt. kann eine Beitragsermäßigung geprüft werden.

Man kann ja nicht wochenweise selbstständig sein. Entweder du hast ein Gewerbe angemeldet und bist selbstständig, oder nicht.

Und 18.000 Euro Jahreseinkommen ist ja nicht gerade wenig für einen selbstständigen, egal ob du dieses Geld nur in bestimmten Wochen erwirtschaftes. Wenn die Selbstständigkeit nicht besteht kannst du einen Antrag auf der Arge oder Arbeitsamt stellen, dass du von dort bei der Krankenkasse angemeldet wirst. Dann muß jedoch immer bei Wiederaufnahme der Selbstständigkeit erneut ein Antrag auf frw. Versicherung gestellt werden - ist z.B. auch so bei Handwerkern, die im Winter keine Aufträge haben.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 11.04.2011, 20:16

ich schließe mich an.

Durchgehende Selbstständigkeit.

A)
1916,25 x 12 = 22995 als Jahresbetrag woraus Beiträge zu berechnen sind.


Aber nur mal so, also rein rechnerisch.

B)
130 Tage. Ich nehme jetzt mal an, dass dies ohne Wochenende ist.
130 : 5 x 7 = 182 Tage = 1/2 Jahr = 6 Monate

Dann muss man auch das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit durch die Anzahl der Tage/Monate teilen (und nicht durch 365/360 oder 12).

18.000 : 6 Monate = 3.000

Die restlichen 6 Monate würde dann die Mindeststufe für nicht selbstständige angesetzt (wenn nicht noch dies oder das dazu käme)

851,67 als Mindeststufe für Nichtselbstsändige x 6 = 5.110,02
3000 x 6 = 18.000,00
= Beiträge gesamt aus 23.110,02


FAZIT: dann wäre Lösung B = Beiträge aus 23.110,02 sogar noch die beitragsmäßig schlechtere Variante.
A mit Berechnungs aus 22995 wäre besser.


Aber wie gesagt: B kann es nicht geben.

Koelnerin74
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Beitrag von Koelnerin74 » 12.04.2011, 18:03

Grds. verhält es sich so, dass das Einkommen aus Gewerbe/selbständiger Tätigkeit nur für die Zeit(en) heranzuziehen ist, in denen es auch erwirtschaftet wurde, sprich ein Gewerbe angemeldet bzw. man freiberuflich tätig war.
Geht die Krankenkasse von einer durchgehend ausgeübten selbständigen Tätigkeit aus, so wird das Einkommen auf das komplette Jahr, sprich auf 12 Monate, umgelegt - zu beachten sind jedoch immer die bereits genannten Mindestbemessungsgrenzen für selbständig Tätige (mit/ohne sog. Beitragsentlastung).
Wurde die Tätigkeit jedoch z.B. erst ab 09/10 ausgeübt, so wird das erzielte Einkommen auch nur auf die letzten 4 Kalendermonate in 2010 aufgeteilt und nicht auf das komplette Jahr 2010.
Wechselt "der Status" während des Jahres immer mal wieder, so wäre rein theoretisch zu klären, wie genau sich das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen auf die einzelnen "Phasen" verteilt und eine entsprechende Beitragsbemessung für die jeweilige Phase vorzunehmen.
In den passiven Phasen würde dann entsprechend der (Mindest)Beitrag für sonstige Personen gelten.

heinrich
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Beitrag von heinrich » 12.04.2011, 20:02

Hallo Koelnerin,

es ist schier unmöglich "einen" Einkommensteuerbescheid in einzelne Phasen zu unterteilen.

Dies sagt Dir ein Praktiker.

Koelnerin74
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Beitrag von Koelnerin74 » 13.04.2011, 16:31

Nichts ist unmöglich und wir praktizieren das auch so. Aber es würde mich auch wundern, wenn es keine Unterschiede bei der Bearbeitung je Kasse gäbe ;-)... Zum Glück sind diese Praxisfälle jedoch sehr sehr selten.

zost
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Beitrag von zost » 13.04.2011, 17:35

Koelnerin74 hat geschrieben:Grds. verhält es sich so, dass das Einkommen aus Gewerbe/selbständiger Tätigkeit nur für die Zeit(en) heranzuziehen ist, in denen es auch erwirtschaftet wurde, sprich ein Gewerbe angemeldet bzw. man freiberuflich tätig war.
Geht die Krankenkasse von einer durchgehend ausgeübten selbständigen Tätigkeit aus, so wird das Einkommen auf das komplette Jahr, sprich auf 12 Monate, umgelegt - zu beachten sind jedoch immer die bereits genannten Mindestbemessungsgrenzen für selbständig Tätige (mit/ohne sog. Beitragsentlastung).
Wurde die Tätigkeit jedoch z.B. erst ab 09/10 ausgeübt, so wird das erzielte Einkommen auch nur auf die letzten 4 Kalendermonate in 2010 aufgeteilt und nicht auf das komplette Jahr 2010.
Wechselt "der Status" während des Jahres immer mal wieder, so wäre rein theoretisch zu klären, wie genau sich das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen auf die einzelnen "Phasen" verteilt und eine entsprechende Beitragsbemessung für die jeweilige Phase vorzunehmen.
In den passiven Phasen würde dann entsprechend der (Mindest)Beitrag für sonstige Personen gelten.
würde ich so nicht sagen. wir zwölfteln generell das einkommen lt. steuerbescheid, egal wann im jahr die selbstständigkeit aufgenommen wurde (ist ja zum wohle des versicherten und auch rechtens nach den gem. grundsätzen).

was für eine selbstst. wurde denn ausgeübt mit so sporadischen arbeitseinsätzen?

heinrich
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Beitrag von heinrich » 14.04.2011, 14:55

hallo zost


Du schreibst, dass Ihr auch bei einem Teiljahr/Rumpfjahr das Arbeitseinkommen durch 12 teilt.
Grundlage BeitrVerGrundsätze. Da meinst Du sicherlich § 5.

Schau Dir aber auch mal die Anlage der Beitr-VerGrundsätze an.

Seite 30 des folgenden Links


krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf

Lass das, was Ihr da macht, dann mal besser nicht den RSA -Prüfer wissen.

zost
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Beitrag von zost » 14.04.2011, 16:00

:wink:

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