§ 51 nach Aussteuerung
Verfasst: 10.04.2011, 23:44
Ich stehe kurz vor der Aussteuerung und habe vor kurzem eine med. Reha gemacht, aus der ich AU entlassen wurde.
Habe jetzt von der Rentenversicherung einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zugeschickt bekommen ( § 116, Abs.2, Nr.2, SGB VI ). Dies ist aber keine Aufforderung, sondern sie überlässt mir die Entscheidung.
Habe auch vor, diesen Antrag demnächst zu stellen.
Jetzt habe ich von der KK ein Schreiben bekommen, die mich darin mit einer Frist ( bis 2 ! Tage vor Aussteuerung ) auffordert, diesen Antrag zu stellen.
Es interessiert mich zum Einen, ob diese Aufforderung rechtens ist - zum andern, ob undin welcher Form, in welchen Bereichen, dieses eingeschränkte Dispositionsrecht nach § 51 auch nach einer Aussteuerung gilt.
Was wäre, wenn ich diesen Antrag NICHT stellen wollte?
Oder ihn nach einer bestimmten Zeit zurückziehen würde?
Was, wenn ich jetzt irgendeine Arbeit aufnehmen würde?
Habe jetzt von der Rentenversicherung einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zugeschickt bekommen ( § 116, Abs.2, Nr.2, SGB VI ). Dies ist aber keine Aufforderung, sondern sie überlässt mir die Entscheidung.
Habe auch vor, diesen Antrag demnächst zu stellen.
Jetzt habe ich von der KK ein Schreiben bekommen, die mich darin mit einer Frist ( bis 2 ! Tage vor Aussteuerung ) auffordert, diesen Antrag zu stellen.
Es interessiert mich zum Einen, ob diese Aufforderung rechtens ist - zum andern, ob undin welcher Form, in welchen Bereichen, dieses eingeschränkte Dispositionsrecht nach § 51 auch nach einer Aussteuerung gilt.
Was wäre, wenn ich diesen Antrag NICHT stellen wollte?
Oder ihn nach einer bestimmten Zeit zurückziehen würde?
Was, wenn ich jetzt irgendeine Arbeit aufnehmen würde?