Seite 1 von 6

Rentenantragstellerversicherung als Freiwillige gepfändet?

Verfasst: 29.03.2011, 10:27
von Falk
Darf die Rentenantragstellerpflichtversicherung als Freiwillige gepfändet werden?

Verfasst: 29.03.2011, 10:39
von CiceroOWL

Verfasst: 29.03.2011, 11:02
von Falk
das sind allgemeine §,
da steht kein Wort davon das eine Pflichtversicherung als Freiwillige gepfändet werden darf?

Verfasst: 29.03.2011, 14:01
von CiceroOWL
Wer trägt die Beiträge und ist Beitragsschuldner der Rentenantragssteller. Gegenfrage warum willst das denn wissen

Verfasst: 29.03.2011, 15:05
von Falk
Geld wurde von mir gefordert, warum die Pflichtversicherung als Freiwillige gepfändet wurde, will ich wissen weil die Antwort von der KK und Aufsichtsrat verweigert wird!

Verfasst: 29.03.2011, 18:09
von heinrich
was bedeutet denn die Frage
Darf die Rentenantragstellerpflichtversicherung als Freiwillige gepfändet werden?

Dies ergibt irgendwie keinen Sinn.

Oder meinst Du, ob Beiträge zur Rentenantragstellermitglied "wie" Beiträge zur freiwilligen Mitgliedschaft gepfändet werden dürfen.


Ich anworte mal allgemein:
alle nicht gezahlten Beiträge für eine gesetzliche KK können vollstreckt werden (und damit auch im Rahmen einer Pfändung eingezogen werden)

Verfasst: 29.03.2011, 18:14
von Falk
In der Versicherungsbescheinigung steht"Pflichtversicherung als Rentenantragsteller"

Genau dieser Zeitraum wurde als Kontopfändung gepfändet aber als "Freiwillige Versicherung)

ist das erlaubt eine Rentenantragsteller-Pflichtversicherung als Freiwillige zu pfänden?

Verfasst: 29.03.2011, 19:46
von CiceroOWL
JA

Verfasst: 30.03.2011, 10:28
von Falk
1. Habe ich keine Freiwillige versicherung unterschrieben!
2. Sie meinen also ernsthaft eine Pflichtversicherung darf als freiwillige gepfändet werden?
Nach welchen § denn?

Verfasst: 30.03.2011, 10:37
von CiceroOWL
Aber einen Rentenantrag gestellt, mit der Stellung des Rentenantrages erfolgt denn eine Prüfung des Sv Status also Rentenantragssteller, Rentner etc § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, die Krankenkasse erhält denn den R810, dieser ist denn ein quasi Mitgliedserklärung an die zuständige Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft die Vorraussetzungen ob die KvdR gegeben ist. Ist die KvdR gegeben wird geprüft ob eine Familienversicherung möglich ist, ist keine Familienversicherung möglich wird die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller beitragspflichtig, somit besteht Beitragspflicht, siehe die bereits aufgeführten §.

http://www.aok-business.de/rundschreibe ... 0-KVdR.pdf

Verfasst: 30.03.2011, 10:41
von Falk
Sie meinen das man dann als Rentenantragsteller Versicherungspflichtig versichert ist!?

Verfasst: 30.03.2011, 10:44
von Falk
Wo soll da stehen das eine Pflichtversicherung als Freiwillige erlaubt ist?

Verfasst: 30.03.2011, 10:47
von CiceroOWL
Siehe das Kapitel Rentenantragsteller und Beitragszahlung

Verfasst: 30.03.2011, 10:51
von Falk
dann zitiere mal denn §

Verfasst: 30.03.2011, 10:52
von CiceroOWL
aha