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Einwilligung Entlassungsbericht

Verfasst: 25.03.2011, 13:47
von frieda
Ich stehe 3 Wochen vor der Aussteuerung und bin vor kurzem als AU aus einer med. Rahe entlassen worden.

Eine Umdeutung meines Rehaantrages in einen Rentenantrag ist wahrscheinlich.

Ich achte darauf , dass meine Daten nur wenn es notwendig ist, zwischen Institutionen weitergereicht werden.

Jetzt bekomme ich von meiner KK eine Einwilligungserklärung zugeschickt, die ich unterschreiben soll.

Ich soll zustimmen, dass der vollständige Entlassungsbericht an den MDK übermittelt werden darf - mit der Begründung, dass" der KG-Anspruch geprüft werden soll, um mich umfassend hierüber beraten zu können".

Fast 78 Wochen AU mit KG-Bezug, wie gesagt 3 Wochen vor der Aussteuerung - AU aus der Reha entlassen ... und jetzt soll der Leistungsanspruch geprüft werden?

Gemäss § 276 SGB V ist die KK also "verpflichtet" , den vollständigen Entlassungsbericht zum Zwecke der Begutachtung und Beratung vorzulegen.

" Ist aufgrund fehlender Unterlagen eine Prüfung Ihrer Leistungsansprüche nicht möglich,kann die KK ohne weitere Ermitllungen Leistungen entziehen oder versagen"

Mir gehts hier ein wenig ums Prinzip: wo es nicht zwingend sein muss, sollen auch keine Daten weitergegeben werden!

Notwendig für eine Beratung...?!

Übrigens habe ich den Kurzentlassungsbericht sofort nach Ende der Reha bei der KK eingereicht.

Was soll das also?

Verfasst: 25.03.2011, 19:07
von CiceroOWL
Hm normalerweise bekommt die Kasse sowas auch, denke ich. Der Kurzbericht müßte reichen- Frag doch mal nach warum denn so ein nettes Schreiben raus gegangen ist. Wahrscheinlich ein 08/15 Standardschreiben.

Gruß

jochen

Verfasst: 25.03.2011, 23:32
von Schmarotzer,der
Wahrscheinlich wird die Kasse über den MDK eine Umdeutung nach §116 SGB VI prüfen lassen wollen und dafür genügt der Kurz-Entlassungsbericht nicht.

Verfasst: 26.03.2011, 07:59
von Grampa
Fakt ist, dass du im Rahmen deiner Mitwirkung nicht gezwungen werden kannst, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben.

Fakt ist, dass der RVT zur Prüfung einer Umdeutung von Amts wegen verpflichtet ist.

Fakt ist leider aber auch, dass immer wieder Reha-Berichte, aus denen eine Erwerbsminderung hervorgeht, ohne Umdeutungsprüfung ins Archiv wandern, kommt nicht oft vor, aber ich habe es in meiner bisherigen Dienstzeit mehrfach erlebt.

Die Einschätzung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt, stehtauf dem Blatt 1a des Reha-Berichtes und in der sozialmedizinschen Epikrise am Ende des Berichtes, beides ist beim vorläufigen Bericht nicht dabei.

Achte darauf, dass die Erklärung nur dem MDK über gilt, so stellst du sicher, dass der Bericht auch wirklich nur an den MDK geht, der MDK muss dann der Kasse mitteilen dass ein Bericht vorliegt und die Kasse die Akte mit dem Gutachtenauftrag vorlegen soll, der Bericht darf nicht in die Kassenakte gelangen sondern wird dann beim MDK archiviert

im Übrigen kann ich im §276 SGB V die von dir zitierte Verpflichtung der Kasse nicht erkennen

wichtig: im §275 ist die Rede von Sozialdaten, ein vollständiger Reha-Bericht, der u.U. auch viele Informationen enthält, die nicht im direkten Zusammenhang mit der aktuellen AU stehen, gehört ganz bestimmt nicht zu den Sozialdaten nach dem SGB

Verfasst: 26.03.2011, 09:04
von CiceroOWL
Ich weiß worüber du da schreibst, der AKTENBerge sind da viele. Leider. Normalerweise wird ja §116 so gehändelt das mit dem Entlassungsbericht gleich das ganze in einen EU RA umgwandelt wird, meistens so kenne ich das. Und das sind denn bestimmt keine Sozialdaten die nicht übermittelt werden dürfen. Grundsätzlich könnte die Kasse auch die Daten vom RVT anfordern.

Verfasst: 26.03.2011, 09:29
von CiceroOWL
http://www.walhalla.de/static/leseprobe/7497600.pdf

4. Stellt die Krankenkasse aufgrund eines ärztlichen Gutachten fest das die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist , nimmt Sie den Antrag auf Teilhabe entgegen und schickt sie mit einem rot gekennzeichneten nach § 51 Abs. 1 SGB V an den DRV Bund. Die Krankenkasse fügt diesem Antrag alle Ihr vorhandenen ärztlichen Unterlagen bei. Und sendet Ihn ohne Einschaltung eines ortsansässigen Gutachters an den DRV Bund.

5. Die DRV Bund bearbeitet den Antrag unverzüglich und teilt der Krankenkasse unverzüglich das Ergebnis Ihrer Entscheidung mit. Sollten die Maßnahmen nach § 116 Abs. 2 SGB VI keinen Erfolg versprechen, wird der mit dem gilt als Tag der Rentenantragsstellung das auf der Rückseite des Rehabilitationsantrages , von der Krankenkasse mit Stempel und Unterschrift bestätigte , Bearbeitungsdatum der Krankenkasse.

Schreiben der BfA v 23.06.1975 – 7001-02*183/71 an den BdB SGB LR Sand 01.06.09 zu § 48 - 51 SGB V S. 91

Meines Erachtens ein legitimes Verhalten und im Sinne v. 51 SGB V.

Wie grampa schon geschreiben hat es kann dazu dienen den Rehaantrag beschleunigt in ein Rentenantragstellung auf eine Eu- Rente umzudeuten.

Gruß

Jochen

Einwilligung Entlassungsbericht

Verfasst: 26.03.2011, 11:19
von frieda
Ich dachte, nur die DRV prüft eine evtl. Umdeutung des Rehaantrages in einen Rentenantrag - und nicht der MDK?

Offensichtlich hat das zumindest die entsprechende " Rehastelle" der DRV schon getan, wie ich telefonisch erfahren habe. Angeblich ist der Bericht von dieser Stelle " auf dem Weg" zu der Abteilung in der DRV , die dann die entsprechende Rente festlegt.
Damit könnte ich das " ins Archiv wandern" schon mal verhindert haben!

Kann da der MDK irgendwas beschleunigen?

Noch eine Nachfrage zur Epikrise:

Ich habe einen Entlassungsbericht, in dem zwar eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung steht mit der Beurteilung des zeitlichen Umfangs , in dem ich noch arbeiten kann ( alles angekreuzt ), aber unter Beschreibung des Leistungsvermögens steht dann--"siehe sozialmedizinsche Epikrise im Entlassungsbericht".

Die -angekreuzte " Beurteilung des Leistungsvermögens " ist aber eben Teil dieses Entlassungsberichts - ist diese soz.med. Epikrise etwas, was der Arzt auch nicht bekommt, sondern nur die DRV??

Verfasst: 26.03.2011, 12:35
von Czauderna
Hallo,
drei Wochen vor Erreichen der 78 Wochen ist ein solche Handlung der Krankenkasse nur mit dem Begriff "Routineverfahren" zu begründen. Nachgedacht oder genau hingeschaut hat da meines Erachtens nach keiner.
Grundsätzlich können wir als Kasse mit einem ausführlichen Entlassungsbericht sowieso nix gescheites anfangen, ausser ihn an den MDK zur weiteren Begutachtung abzugeben, der ihn dann medizinisch aushwertet.
Gruss
Czauderna