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Krankengeld trotz Eigenkündigung?
Verfasst: 16.03.2011, 12:29
von fr.schmidt
Hallo an Alle....
Folgender Fall:
Ich hätte am 01.03.2011 eine neue Anstellung antreten sollen.
Die vorherige Anstellung habe ich gekündigt um die neue Stelle anzunehmen. Bat aber darum vorzeitig unbezahlten Urlaub nehmen zu dürfen, da es mir zu der Zeit psychisch schon nicht gut ging (Depression, Angstzustände), um einigermaßen erholt die neue Anstellung antreten zu können. Dieses wurde mir auch gewährt.
Nun wurde mein Befinden nicht besser, sondern noch schlechter und ich sah mich nicht in der Lage die neue Anstellung anzutreten. Das habe ich dem neuen Arbeitgeber rechtzeitig per E-Mail mitgeteilt und bat um die Aufhebung des Arbeitsvertrages. Der neue Arbeitgeber war natürlich sehr verärgert und weigerte sich, mir einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung auszustellen. Also habe ich selber gekündigt, weil ich zur Zeit psychisch nicht in der Lage bin, einen Beruf auszuüben. Außerdem war und bin ich überzeugt, dass eine Auseinandersetzung mit einem verärgertem Arbeitgeber nach Antreten der neuen Stelle meiner psychischen gesundheitlichen Verfassung nicht förderlich wäre.
Aus diesem Grund habe ich meine Hausärztin aufgesucht, die mir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte, ausserdem noch eine Überwesung zum Neurologen und eine zum Psychotherapeuten, da mein psychische Zustand wirklich aus dem Gleichgewicht ist.
Nun weigert sich die Krankenkasse Krankengeld zu zahlen, da ich selber gekündigt habe.
Ist das gerechtfertigt?
Ich würde mich sehr über Antworten freuen.
Vielen lieben Dank im Voraus
fr.schmidt
Verfasst: 16.03.2011, 15:39
von Krankenkassenfee
Hallo,
sehe ich das richtig:
Beschäftigung A, zuletzt unbezahlter Urlaub. Bitte genaue Daten angeben.
Beschäftigung B ab 1.3. , aber gekündigt. Zu wann gekündigt? Direkt im Vorfeld zum 1.3.?
Ohne genaue Zeitangaben ist das schwierig.
LG, Fee
Verfasst: 16.03.2011, 15:53
von fr.schmidt
Schön, dass Sie sich für meinen Fall interessieren
Also:
Ich habe meine vorherige Anstellung zum 25.02.2011 gekündigt, hatte aber ab dem 21.02.2011 unbezahlten Urlaub genommen, weil es mir nicht gut ging. Ich wollte mich nicht krankschreiben lassen, das hätte einen bitteren Beigeschmack hinterlassen.
Die neue Anstellung sollte ich am 01.03.2011 antreten. Die Kündigung habe ich am 01.03.2011 zum 15.03.2011 geschrieben.
LG
fr.schmidt
Verfasst: 17.03.2011, 21:03
von fr.schmidt
Hat wirklich keiner eine Antwort?
Verfasst: 17.03.2011, 21:50
von Krankenkassenfee
Hallo,
ich sehe das kritisch. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, weil durch das Nichtantreten der Beschäftigung auch kein
a) versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist und
b) kein Lohnausfall eingetreten ist.
Andererseits gibt es schon seit x Jahren keinen mißglückten Arbeitsversuch mehr.
Wichtig wäre zu wissen, ob die Firma eine Anmeldung zur Sozialversicherung erstellt.
Aber das ist nicht mein Fachgebiet - da kann ich leider verläßlich nichts zu sagen.
LG, Fee
Verfasst: 17.03.2011, 23:22
von fr.schmidt
Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,
ich sehe das kritisch. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, weil durch das Nichtantreten der Beschäftigung auch kein
a) versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist und
b) kein Lohnausfall eingetreten ist.
Andererseits gibt es schon seit x Jahren keinen mißglückten Arbeitsversuch mehr.
Wichtig wäre zu wissen, ob die Firma eine Anmeldung zur Sozialversicherung erstellt.
Aber das ist nicht mein Fachgebiet - da kann ich leider verläßlich nichts zu sagen.
LG, Fee
nun ja....
Zu A: Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist rein rechtlich zustande gekommen, es ist ja ein Vertrag geschlossen worden. Von AN und AG unterschrieben. Das würde ja dann grundsätzlich heissen, dass wenn ein AN krank geschrieben ist, er sich während dieser Zeit nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befindet.
Ich war ab 01.03. AN. Zwar ein krank geschriebener AN, aber ein AN.
Zu B: ein Lohnausfall ist eingetreten, denn wäre ich nicht erkrankt, hätte ich bei diesem AG Lohn erhalten.
Vielleicht ist meine Argumetation ja völlig verkehrt, weiss ich nicht, aber meiner Meinung nach, ergibt sie Sinn.
Verfasst: 19.03.2011, 07:26
von Krankenkassenfee
Hallo,
da hilft nur eines: Krankengeld schriftlich beantragen. Wenn ablehnender Bescheid kommt, Anwalt/VDK einschalten und es gerichtlich (bzw. erst Widerspruchsverfahren) klären lassen.
LG, Fee
Verfasst: 19.03.2011, 09:04
von CiceroOWL
Taja ich sehe das so die firma hat nicht gemeldet, wenn die nue firma nicht meldet , müßte sie innerhalb von 14 Tagen, denn weiss die Kasse von nix und da ein auflsöungsvertrag vorliegt ist das Arbeitsverhältnis zum 01.03.11 nicht zustande gekommen ergo kein Krankengeld.
Verfasst: 19.03.2011, 09:48
von Grampa
wann wurde die AU festgestellt? ab wann wurde die AU attestiert?
zum Grundsatz:
durch einen (es reicht sogar ein mündlicher) Arbeitsvertrag kommt grds. sozialversicherungsrechtlich ein Beschäftigungsverhältnis (BVH) zu Stande, der AG muss in den ersten 4 Wochen der AU keine EFZ leisten, so dass grds. die Kasse KRG zu zahlen hat, die Berechnung muss man nun unterscheiden:
in den ersten 4 Wochen erfolgt die Berechnung aus dem Entgelt, welches unmittelbar vor Beginn der neuen Beschäftigung bezogen wurde, das kann das alte BVH sein, das kann aber auch ein ALG-Bezug sein
wenn ab der 5. Woche dann die EFZ vom AG geleistet wird, erfolgt die weitere KRG-Berechnung nach Ablauf der EFZ aus dem tatsächlich geleisteten Entgelt des neuen BVH -> in diesem Fall kam es durch die Kündigung nicht zur EFZ, somit erfolgt keine Neuberechnung des KRG
dieser Grundsatz gilt nicht, wenn dieses (nicht angetretene) BVH erstmalig Versicherungspflicht begründet hätte -> so eine Konstellation kommt i.d.R. zustande, wenn z.B. man bisher immer FAVE war (ein Schüler z.B.) und nun eine Ausbildung anfangen möchte und sich 2 Tage vor Beginn der Ausbildung ein Bein ein Bein bricht
die versicherungsrechtliche Klärung ist relativ einfach, Problem ist die Sache mit der eigenen Kündigung, grds. hast du damit auf deine Ansprüche auf EFZ verzichtet und die Kasse kann somit zumindest für die gesetzliche Dauer der EFZ das KRG verweigern, allerdings hätte dir die Kasse VORHER die Konsequenzen aufzeigen müssen, was i.d.R. nicht passiert, da die wenigsten Leute sich vorher bei ihrer Kasse erkundigen
es gibt da eigentlich nur 2 Möglichkeiten, entweder die Kasse weiß, dass sie spät. vorm SG scheitert und lässt es gleich sein, oder aber sie legt es auf eine gerichtliche Entscheidung an
Verfasst: 19.03.2011, 13:18
von fr.schmidt
Der Antrag wurde Abgelehnt...
Folgende Begründung:
"Ihre Versicherungspflichtige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eintretens in das Beschäftigungsverhältnis. Das ist der Tag an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt.
Vom 26.02.2011 bis 28.02.2011 besteht Anspruch auf Familienversicherung. Ab 01.03.2011 hätten SieIhre neue Anstellung bei der Fa. XX antreten sollen. Aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit ab dem 01.03.2011 konnten Sie die Beschäftigung nicht aufnehmenund haben das Beschäftigungsverhältnis zum 15.03.2011 gekündigt.
Hieraus ergibt sich, dass kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begonnen hat, da Ihr AG erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Entgeldfortzahlung verpflichtet ist, also erst ab 29.03.2011 für sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten hätte. Der Krankengeldanspruch entsteht erst mit Beginn der Versicherungspflicht. Dies konnte aufgrund der Kündigung zum 15.03.2011 nicht eintreten, sodass kein Krankengeldanspruch ab dem 01.03.2011 besteht."
Verfasst: 19.03.2011, 13:23
von fr.schmidt
Und das schicke ich am Mo raus:
Vielleicht mag ja jemand "drüberlesen"
"Meine versicherungspflichtige Mitgliedschaft begann in der Tat mit dem Tag des Eintretens in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, und zwar am 01.03.2011. Das ist auch eindeutig der Tag an dem das von Ihnen als entgeltliches Beschäftigungsverhältnis bezeichnet begann. Denn wie Sie dem Vertrag zwischen der Fa. XXX und mir entnehmen konnten, war ein Entgelt in Höhe von XXX,- € brutto vertraglich vereinbart. Und dieser Vertrag hatte Gültigkeit bis zum 15.03.2011.
Die Begründung, dass der AG erst ab dem 29.03.2011 eine Lohnfortzahlung hätte leisten müssen, und Ihrer Meinung nach auch erst dann das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit die Versicherungspflicht begann ist reine Auslegungssache und hat keinen rechtlichen Bestand.
Rechtlich gibt es nur eine Unterscheidung zwischen entgeltlich und unentgeltlich, aber nicht ab wann das Beschäftigungsverhältnis entgeltlich ist. Diese Unterscheidung wird von Ihnen vorgenommen.
Wie oben ausgeführt, bestand vom 01.03.2011 bis 15.03.2011 ein Beschäftigungsverhältnis, denn § 186 SGB V besagt: „Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis“, eine weitere Differenzierung wird dort nicht voegenommen.
Außerdem besagt § 44 SGB V: „Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht“.
Ich war also nach § 186 SGB V versichert und nach § 44 SGB V habe ich Anspruch auf Krankengeld.
Den Tatbestand des Entstehens des Anspruch auf Krankengeld welches im §46 SGB Abs. 1, gesetzlich geregelt ist, ist mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.03.2011 erfüllt.
Weitere Bedingungen sind weder in Ihrer Satzung noch im SGB geregelt. Auch der § 50 SGB V beinhaltet keine Ausschlussbedingungen, die auf meinen Fall zutreffen würden.
Noch einmal zusammengefasst bedeutet das, dass mein Fall alle rechtlichen und aus Ihrer Satzung hervorgehenden Bedingungen erfüllt und eine Verweigerung der Zahlung des Krankengeldes nicht rechtens ist."
Verfasst: 19.03.2011, 13:29
von Czauderna
Hallo,
ich denke, die Kasse liegt da falsch - die Versicherungspflicht ist mit dem 01.03.2011 durchaus eingetreten und damit auch der Krankengeldanspruch.
Die AN. war unverschuldet wegen Au. an der Tätigkeitsaufnahme gehindert, d.h. grundsätzlich hätte der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten müssen. Diese Verpflichtung besteht seit ein paar Jahren nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 28 Tage nach Beinng einer Beschäftigung arbeitsunfähig wird, dafür muss aber die Krankenkasse mit Krankengeldzahlung eintreten - wenn nun das Ende der beschäftigung in die ersten 28 Tage fällt dann bin ich der Auffassung muss die Kasse weiter Krankengeld zahlen.
Hinzufügen muss ich aber, dass ich glaube, dass es ein ähnlichen Fall gab, der vor Gericht ging und dass dort die KG-Zahlungspflicht der Kasse verneint wurde - ich bin mir da aber momentan nicht ganz sicher, deshlab gebe ich meine Meinung dazu unter Vorbehalt wieder.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 19.03.2011, 16:19
von Lady Butterfly
Hallo
zu der Versicherungspflicht ab 01.03.2011 haben sich ja schon einige geäußert - ich bin auch der Meinung, dass Versicherungspflicht eintritt.
was mich auch irritiert ist diese Aussage deiner Kasse:
Vom 26.02.2011 bis 28.02.2011 besteht Anspruch auf Familienversicherung.
wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du bis 25.02. gearbeitet und hast auch Entgelt bekommen. Vom 26.02.-28.02.2011 hattest du unbezahlten Urlaub. Die Beschäftigung endete zum 28.02.2011. Damit warst du auch bis 28.02.2011 als versicherugspflicht Beschäftigte Mitglied deiner Kasse. Unbezahlter Urlaub bis zu 4 Wochen gilt nämlich auch als "Beschäftigung" - Rechtsgrundlage § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV.
Hieraus ergibt sich, dass kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begonnen hat, da Ihr AG erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Entgeldfortzahlung verpflichtet ist, also erst ab 29.03.2011 für sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten hätte.
Das diese Aussage Unsinn ist, weißt du ja schon...Voraussetzung für eine Versicherungspflicht ist die Beschäftigung gegen Entgelt. Dass eine Beschäftigung vorliegt, ist wohl unstrittig. Und Anspruch auf Entgelt besteht ja grundsätzlich, er ruht nur wegen der AU innerhalb der ersten 4 Wochen. Das spricht allerdings nicht gegen die Versicherungspflicht.
Gruß
Lady Butterfly
Verfasst: 19.03.2011, 16:39
von CiceroOWL
Ganz falsch, es ist zwar grundsätzlich ist davon auszugehen das mit Beginn des AV eine Lohnzahlung zu e warten war, da aber das AV zum 01.03.11 gekündigt wurd ist kein Entgelt zu erwarten, es wird auch keins gezahlt, da ja keine Arbeitssleistung erbracht wurde, der AG wird also auch nicht melden.
Eine Mitgliedschaft ist auch nicht vorhanden da der nachgehende Leistungsanspruch gegenüber der Familienversicherung nachrangig ist, sofern die Möglichkeit einer Familienversicherung besteht , auf gut deutsch kein Krankengeld.
LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.10.2009 - L 10 KR 20/04
BSG Urteil vom 20.01.1982 - 3 RK 5/81
Verfasst: 19.03.2011, 19:18
von Lady Butterfly
Ganz falsch,
wieso???
es ist zwar grundsätzlich ist davon auszugehen das mit Beginn des AV eine Lohnzahlung zu e warten war, da aber das AV zum 01.03.11 gekündigt wurd ist kein Entgelt zu erwarten, es wird auch keins gezahlt, da ja keine Arbeitssleistung erbracht wurde, der AG wird also auch nicht melden.
offensichtlich gab es eine Beschäftigung, wie hätte sonst eine Kündigung erfolgen können?
Die neue Anstellung sollte ich am 01.03.2011 antreten. Die Kündigung habe ich am 01.03.2011 zum 15.03.2011 geschrieben.
und wenn man davon ausgeht, dass eine Beschäftigung zum 01.03.2011 bestanden hat, ergibt sich daraus eine Mitgliedschaft samt Krankengeldanspruch.
Eine Mitgliedschaft ist auch nicht vorhanden da der nachgehende Leistungsanspruch gegenüber der Familienversicherung nachrangig ist, sofern die Möglichkeit einer Familienversicherung besteht
ein nachgehender Leistungsanspruch ist nachrangig gegenüber einer Familienversicherung, ja. Aber davon war nicht die Rede. Ich habe vom Weiterbestehen der Versicherungspflicht während unbezahltem Urlaub gesprochen. Vorher § 192 SGB V, heute § 7 SGB IV. Und demgegenüber ist die Familienversicherung nachrangig.
ich glaub, du hast hier die verschiedenen Rechtsgrundlagen durcheinander geworfen....
Gruß
Lady Butterfly