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Krankengeldberechnung Selbständige u. Beitragszahlung

Verfasst: 15.03.2011, 18:19
von webcasi
Hallo,
ich bin seit 11/2010 selbständig und freiwillig bei der Techniker versichert.
Ich erhalte Gründungszuschuss und die Krankenkasse will trotz pauschalem Sozialversicherungsabzug von 21% bei der Berechnung des Zuschusses auf diesem Betrag auch die Beiträge haben.
Ist dies korrekt?
Derzeit ist ja der Stand das pauschal ein Beitrag zur Sozialversicherung bei der Berechnung meines Zuschusses von meinem Bruttogehalt abgezogen wurde.

Die Techniker Krankenkasse hingegen behauptet trotz §240 SGB V, dass ich auf den Zuschuss in Höhe von ca. 1050 € anteilige Beiträge zu zahlen habe. Mit der Angabe meines Bruttoumsatzes von ca. 2000 € muss ich somit 15,5% Krankenkassenbeitrag auf 3050 € zahlen.
Ich verstehe o.g. Paragraphen jedoch so, dass ich nur auf meinen erzielten Arbeitsumsatz diese Beiträge zu entrichten habe (Zumal ich derzeit erkrankt bin und das Krankengeld von der KK auch nur auf dem Beitrag von 2000 € berechnet wird, da ja die Leistung vom Arbeitsamt trotzdem erfolgt)

Bin ich verpflichtet auf die Leistung der Arbeitsagentur zusätzlich Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Der Zuschuss zur Sozialversicherung, den die mir gewähren ist ja nicht ausschließlich für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Daher sehe ich die Aussage der Techniker Krankenkasse als falsch an und mir wird zu viel Beitrag berechnet. Dies sah die Mitarbeiterin bei der Arbeitsagentur im Infocenter heute telefonisch auch so. Ich muss das jedoch irgendwie belegen können bzw. schriftlich haben, und habe die nochmal angeschrieben.

Verfasst: 24.03.2011, 01:18
von Joebo
Hallo webcasi,

der Gründungszuschuss gilt als beitragspflichtige Einnahme nach §240 SGB V. Lediglich der Zuschuss zur sozialen Absicherung (300 EUR) gilt nicht als beitragspflichtige Einnahme. Was du (wahrscheinlich) meinst ist der Existenzgründungszuschuss, dieser gilt nach §240 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht als beitragspflichtige Einnahme. Diesen Zuschuss gibt es aber (soweit ich weiß) nicht mehr.