Gleichheitsgrundsatz für freiwillig Versicherte außer Kraft?
Verfasst: 08.03.2011, 17:45
Selbständige mit Ehepartner in der freiwilligen und ebenfalls zur Pflichtversicherung gewordenen Krankenversicherung werden unerheblich der Einkommensart selbst im Rentenalter bis zur doppelten Bemessungsgrenze für Beiträge bis unterhalb des Existenzminimums herangezogen.
Bei Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Arbeitern und Angestellten werden die Beiträge lediglich aus dem Arbeitseinkommen berechnet, Familienangehörige soweit sie kein eigenes Einkommen haben, sind unentgeltlich mitversichert, Einkommen oberhalb der einmal erreichten Bemessungsgrenze sowie Zinsen und Mieten bleiben davon unberücksichtigt.
Dies ist eine erhebliche Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes, der Inhalt des Art. 3 des G.G. findet in der aktuellen Beitragsbemessung für die zum Freiwild erklärten freiwillig Pflichtversicherten, keine Anwendung.
Eine Krankenversicherung sollte ihre Mitglieder gesund erhalten und nicht wie aktuell, Überlebensängste sowie psychische Erkrankungen fördern und die Versicherten in die Ausweglosigkeit und letztendlich in den Selbstmord treiben.
Bei Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Arbeitern und Angestellten werden die Beiträge lediglich aus dem Arbeitseinkommen berechnet, Familienangehörige soweit sie kein eigenes Einkommen haben, sind unentgeltlich mitversichert, Einkommen oberhalb der einmal erreichten Bemessungsgrenze sowie Zinsen und Mieten bleiben davon unberücksichtigt.
Dies ist eine erhebliche Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes, der Inhalt des Art. 3 des G.G. findet in der aktuellen Beitragsbemessung für die zum Freiwild erklärten freiwillig Pflichtversicherten, keine Anwendung.
Eine Krankenversicherung sollte ihre Mitglieder gesund erhalten und nicht wie aktuell, Überlebensängste sowie psychische Erkrankungen fördern und die Versicherten in die Ausweglosigkeit und letztendlich in den Selbstmord treiben.