Seite 1 von 1
Wie rechnet man die Krankengeldtage aus.
Verfasst: 06.03.2011, 14:56
von Rainer1100
Hallo an alle,
folgender Sachverhalt der MDK hat mich zum 21.01.2011 laut Aktenlage gesund geschrieben.
Bin dann am 21.01.2011( ein Freitag )zum Arzt gegangen und habe meinen Auszahlschein unterschreiben lassen. Wir haben bei der KK kein Wiederspruch eingelegt, sondern ich habe am
24.01.2011 (ein Montag) einen Arbeitsversuch von 1 Stund versucht bin dann am gleichen Tag wieder zum Arzt und bekam für den 24.01.2011 wieder eine neue Krankschreibung
für die KK mit dem Vermerk erfolglosen Arbeitsversuch.
Nun meine Frage
Da ich am Sa.und So. keine Arbeit aufnehmen konnte, sondern erst am Mo.und auch für den Montag wieder Krankgeschrieben wurde ( auf die selbe Krankheit ) muss die KK die 3 Tage auch
bezahlen? denn die haben erst ab den 25.01.2011 bezahlt. Ich bin aber der Meinung das die auf jeden Fall den 24.01.2011 mitberechnen müssen denn ich bin ja seit 24.01.2011 wieder neu krankgeschrieben bei den 22.und 23.01 bin ich mir nicht sicher.
Gruß
Rainer
Verfasst: 06.03.2011, 15:32
von Grampa
der Anspruch auf KRG besteht bei Arbeitnehmern ab Tag NACH der ärztlichen Feststellung, somit alles richtig, der 1 Tag gilt als Karenztag, allerdings bekommst du den 31.01.11 bezahlt, wahrscheinlich gleicht sich das dann insgesamt aus und du macht effektiv keinen Verlust
Verfasst: 06.03.2011, 15:52
von Rainer1100
Vielen Dank
Grampa für deine schnelle Antwort.
Gruß
Rainer
Verfasst: 06.03.2011, 17:07
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 07.03.2011, 09:37
von Grampa
nach den dargestelltem Verlauf wurde offenabr die Beurteilung des MDK (welche nach Aktenlage sehr wohl erfolgen kann) vom Versicherten + Arzt akzepziert, die AU wurde per Auszahlungsschein vom Arzt beendet und der Versicherte war Willens, seine Arbeit aufzunehmen, was leider scheiterte...
die Kasse zahlt jetzt sofort wieder KRG, weil es einen ursächlichen Zusammenhang gibt und nicht weil sie ihn für durchgehend AU hält, verdreh also nicht die Tatsachen
mal davon abgesehen muss der AG die Zeit vom 22.01.-24.01.11 zahlen, aber was solls, lieber auf 30 Tage KRG kommenm toller Tipp im Sinne des Versicherten
hör endlich auf das Forum mit deinem selbstgerechten Müll vollzustopfen, bald hat hier keiner Lust mehr was zu schreiben, aber was solls, du scheinst ja alles hier im Griff zu haben, mal sehen wie weit die LEute mit deinem theorethischen Scheiss kommen....vllt. solltest du mal nicht nur an dein Ego denken
Verfasst: 07.03.2011, 10:17
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 07.03.2011, 20:35
von Czauderna
Hallo Machts Sinn,
dein Respekt in allen Ehren, aber diese Vorgehensweise ist ein ganz alter Hut, deren Umsetzung teilweise sogar vom Fallmangement der Krankenkassen den Versicherten in der Beratung aufgezeigt wird. Es passiert immer dann wenn Versicherte auf die Kasse zukommen und nachfragen ob sie denn wieder arbeiten gehen könnten und wenn es nicht funktionieren würde, wie es dann mit dem Krankengeldanspruch aussehen würde - dann wird eben zu einem Arbeitsversuch ermuntert (natürlich nur dann wenn auch der Arzt nichts dagegen hat), dazu wird dann auch kein MDK benötigt und dazu kann auch ein Versicherter nicht aufgefordert werden - es ist lediglich eine Möglichkeit, die aufgezeigt wird.
Was ist hier passiert ??
Der MDK hat aufgrund der vorliegenden Befundberichte keinen die weitere AU. begründende Befunde erkennen können und der Kasse deshlab geraten die Krankengeldzahlung einstellen ,d,h, die Arbeitsunfähigkeit zu beenden. Der Versicherte als auch sein Arzt haben sich entschlossen dies so zu akzeptieren -(was wir nicht wissen ob Versicherter oder Arzt mit der Kasse darüber gesprochen haben). Der Versicherte hat also am Montag die Arbeit wieder aufgenommen. Wenn tatsächlöich die Arbeitsunfähigkeit mit dem Freitag beendet wurde, dann muss der Arbeitgeber ab Samstag wieder das Gehalt zahlen (in der Regel enden aber solche Fälle immer am Sonntag). Nun hat der Vwersicherte seine Tätigkeit am Montag wieder aufgenommen und sehr bald festgestellt dass es einfach nicht geht mit dem Arbeiten, was auch sein Arzt so sieht und ihm eine neue Arbeitsunfähigkeitbescheinigung ausstellt. Demzufolge zahlt die Kasse ab Dienstag wieder Krankengeld (wenn es sich um die gleiche Erkrankung handelte).
Bis vor einigen Jahren gab es tatsächlich den Begriff "missglückter Arbeitsversuch" - dies beinhaltete eine macimalen zeitraum von 5 Tagen und der ausdrücklichen bestätigung des Arbeitgebers dass keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wurde - in diesen Fälle zahlte dann die Krankenkasse für diesen Zeitraum auch das Krankengeld weiter - das gilt aber nicht mehr - ich kann das heute nicht mehr rechtlich belegen weil es wirklich schon sehr lange her ist.
Die Schlussfolgerung in diesem Falle, dass der Betroffene in Wirklichkeit in der Zeit von Samstag bis Sonntag auch arbeitsunfähig gewesen wäre, mag ja zutreffend sein, trotzdem wurde diese Feststellung rückwirkend getroffen und per Erstmeldung dokumentiert, hätte der behandelnde Arzt das Ende der Arbeitsunfähikeit zum Freitag angezweifelt, hätte er dies am Freitag bereits dokumentiert bzw. dokumentieren müssen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.03.2011, 20:58
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 08.03.2011, 00:34
von Schmarotzer,der
Das Urteil passt doch gar nicht. Der MDK bzw. die Krankenkasse habe die Arbeitsunfähigkeit nach den falschen Maßstäben beurteilt (Stichwort: Verweistätigkeit).
Wie Grampa und Czauderna richtig geschrieben haben, wurde hier durch den MDK Arbeitsfähigkeit festgestellt, ferne hat dies der behandelnde Arzt bestätigt und Rainer besagten Arbeitsversuch unternommen.
Und ich sehe es auch wie Grampa, die Kasse hat hier keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit beurteilt. Der behandelnde Arzt hat wieder eine neue Erstmeldung mit gleicher Erkrankung ausgestellt. Somit gilt die Arbeitsunfähigkeit bis Freitags als Vorerkrankung und weil die 6 Wochen Lohnfortzahlung bereits erschöpft sind, hat die Kasse gleich wieder Krankengeld gezahlt, ausgenommen davon ist der Wartetag.
Verfasst: 08.03.2011, 10:55
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 08.03.2011, 13:42
von Czauderna
Machts Sinn hat geschrieben:Schmarotzer,der hat geschrieben:ausgenommen davon ist der Wartetag.
und die Wochenendtage!
Ja, das Urteil ist nicht exakt der selbe Fall - aber es ist
ohne weiteres übertragbar. Denn es ist nachrangig, aus welchen einzelnen Gründen der
MDK bzw. die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit falsch beurteilt haben, wichtig ist lediglich
dass ... Und wichtig ist auch nicht das
Formale - über das ihr hier nicht hinweg kommt - sondern die Frage der
Arbeitsfähigkeit oder
Arbeitsunfähigkeit. Das Urteil ist dafür wohl der beste existierende
Beweis!
Im Übrigen unterstellt ihr alle nur, dass der Arzt und Rainer am Freitag tatsächlich Arbeits
fähigkeit angenommen haben und mit der Beurteilung des MDK
einverstanden waren. Das wissen wir doch nicht, vielleicht haben sie im
Spiel der Kasse und des MDK nur nicht widersprochen, denn es gilt ja "
Ober sticht Unter" und
Schweigen bedeutet im Recht nicht Zustimmung!.
Für mich ist menschlich nachvollziehbar, dass in diesem Fall von
durchgehender AU und deswegen
durchgehendem Krankengeldanspruch auszugehen ist. Für euch nicht: o. K., ihr seid halt Kassenvertreter!
Gruß!
Machts Sinn
Fußnote (abgeguttenbergert, aber hier besonders passend): "Toleranz ist gut. Aber nicht gegenüber Intoleranten." (Wilhelm Busch)
Hallo,
wirklich Herr Richter, das war doch klar, dass man nur bei "grüner Ampel" über diesene fahren darf, ich war mir ganz sicher dass die Ampel auch noch grün war
als ich sie passierte - wenn sie aber doch rot war - siehe Wilhelm Busch.
Ich musste mich gerade in einem anderen Strang fragen lassen - in welcher Welt ich lebe weil ich mir erlaubte auf "Moral" hinzuweisen - es ginge nur nach Recht uns Gesetz und Anspruchbsberechtigung - "Nur was du schwarz auf weiss besitzt, kannst du getrost nach Hause tragen" - und genau so ist es auch hier -
wenn es sein soll, dass das geforderte, geschriebene Wort nichts gelten soll und bei Bedarf durch "variable§ Entscheidungen ersetzt werden soll, nein muss - dann benötigen wir keine Gesetzte, Richtlinien, Verordnungen und Verträge mehr -
dann muss es auch möglich sein, dass ein Arzt auf "Zuruf" des Versicherten noch drei Wochen später eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet und die Kasse ggf. Krankengeld. Genau das soll in diesem Fall deiner Meinung nach angewendet werden ?? !!
Es spielt hier keine Rolle ob es um 2 oder 20 Tage geht.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 08.03.2011, 23:26
von Schmarotzer,der
Machts Sinn hat geschrieben:
und die Wochenendtage
für den Samstag + Sonntag liegt keine Krankschreibung vor
Machts Sinn hat geschrieben:
Ja, das Urteil ist nicht exakt der selbe Fall - aber es ist ohne weiteres übertragbar. Denn es ist nachrangig, aus welchen einzelnen Gründen der MDK bzw. die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit falsch beurteilt haben, wichtig ist lediglich dass ...
In dem von Dir angeführten Urteil, wurde vom MDK nicht gesagt, dass (volle) Arbeitsfähigkeit vorliegt. Es wurde gesagt, dass die Klägerin wieder Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann, aber nicht mehr ihre letzte Tätigkeit. Und bis dahin ist noch alles im grünen Bereich gewesen. Die beklagte Krankenkasse, hätte nun aber nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abstellen dürfen und die Klägerin zum Arbeitsamt verweisen. Vielmehr wäre der Bewertungsmaßstab die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bzw. eine Verweistätigkeit gewesen und i.d.S. lag keine Arbeitsfähigkeit vor. Der Fehler lag nicht beim MDK, sondern bei der Umsetzung des Gutachtens bei der beklagten Krankenkasse.
Hier sagte aber der MDK (und eventuell auch der behandelnde Arzt), dass für die aktuelle Tätigkeit wieder Arbeitsfähigkeit vorliegt.
Ich unterstellen Rainer so lange, dass er mit der Entscheidung des MDKs einverstanden war, bis er etwas gegenteiliges sagt.