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Kinderkur (bin unsicher)

Verfasst: 04.03.2011, 12:32
von Giuly02
Hallo zusammen!

Ich bin ein wenig unsicher. Letztes Jahr war ich mit meiner Tochter in der Reha über die RV, u.a. weil sie schon 7 war und die Kk das nicht übernommen hätte. Sie sollte alleine fahren. Über die RV hat es nach Einschalten der Klinik selber, dann geklappt. Arztatteste brachten gar nichts, hätte das Geld getrost auch wegwerfen können....

Nun hab ich das Problem daß mein kleiner Sohn, den ich damals nicht als Patient geltend machen konnte, sich immer noch nicht gesundheitlich berappelt hat. Das heißt: hat seit 4 Jahren regelmäßige Verstopfung, ungeklärter Ursache aber sehr schmerzhaft...hinzu kommt jetzt Urtikaria (Nesselsucht) mit Atemnot und allgemeine Schlappheit nach einer Blinddarm-OP. Er ist vor 2 Wochen 5 geworden, d.h. ich würde ihn begleiten.Komisch ist: die BEK schickt mir RV-Unterlagen.....warum? Die sagen die RV wäre zuständig. Ich hab nur Angst, daß wenn ich die bedränge, die beim nächsten MuKi-Antrag sagen:nö sie hatten doch eine Kinderkur vor kurzem....was mach ich nur?

Ich weiß nicht ob ich einen Fehler mache, wenn ich das über den RV beantrage, statt über die Kk. Und wenn ich das über die Kk beantrage, hab ich Angst keine MuKi-Kur zu bekommen, also für mich.

Ich bin ein wenig ratlos, aber eine unparteiische Aussage bekomme ich nicht von der Kk.
:cry:

Verfasst: 04.03.2011, 13:52
von GerneKrankenVersichert
Wenn du unparteiische Aussagen möchtest, empfehle ich dir diese Seite:

http://www.arbeitsgemeinschaft-kinderrehabilitation.de

Dort steht u. a.
Wie beantragen Sie eine Rehabilitation für ein Kind oder einen Jugendlichen, ggf. mit Begleitperson?

Die Rehabilitation beantragen Sie:
Bei der Rentenversicherung.
• Den Rehabilitationsantrag der Rentenversicherung können Sie von der Rentenversicherung, einer Servicestelle oder einer Krankenkasse bekommen.
• Oder auch im Internet herunterladen oder ausdrucken oder direkt am PC ausfüllen, z.B. unter deutsche-rentenversicherung-bund.de oder deutsche rentenversicherung-bw.de, dann: Formulare und Publikationen,Formulare, Rehabilitation, Antragspaket Kinderrehabilitation.
• Den Rehabilitationsantrag G200 füllen die Eltern aus.
• Sie füllen den Befundbericht G2401 und die Honorar-Abrechnung aus.
• Besonderheit Übergewicht: Adipositas reicht allein als Diagnose nicht aus, es müssen Folgeerkrankungen vorhanden sein und angegeben werden.
• Beim Befundbericht denken Sie bitte daran, ggf. die Notwendigkeit der Mutter oder des Vaters als Begleitperson anzugeben.
• Soll ein gesundes Geschwisterkind als Begleitkind mit aufgenommen werden, müssen die Eltern dies extra beantragen.
• Wenn Sie die Maßnahme in einer bestimmten Klinik antreten möchten, müssen Sie dies im Befundbericht ausdrücklich vermerken

Wenn kein Versicherungsverhältnis mit der Rentenversicherung besteht, können Sie
die Rehabilitation auch bei der Krankenkasse beantragen

Hier leiten Sie bzw. Ihr Arzt die Rehabilitation mit dem Formular 60 ein und erhalten dann von der Krankenkasse des Formular 61 zur Verordnung der Rehabilitation. Über die Krankenkasse darf der Arzt eine Rehabilitation verordnen, der von der KV die Genehmigung dazu erhalten hat. Die Genehmigung erhält auf Antrag, wer im letzten Jahr vor Antragstellung 20 Rehabilitationsgutachten erstellt hat oder wer 1 Jahr in einer Rehabilitationseinrichtung gearbeitet hat oder wer eine der Bezeichnungen "Sozialmedizin“ bzw. Physikalische und Rehabilitative Medizin“ bzw. Rehabilitationsmedizin“ bzw. klinische Geriatrie“ erworben hat oder wer an einer anerkannten entsprechenden Fortbildung teilgenommen hat.
Im Gegensatz zur Kinderkur steht bei einer Mutter-Kind-Kur die Kurbedürftigkeit der Mutter im Vordergrund. Deshalb ist das keine ähnliche Leistung, die auf die 4-Jahres-Frist angerechnet werden könnte. Hinzu kommt, dass Vorsorgemaßnahmen nicht auf Rehamaßnahmen angerechnet werden und umgekehrt.

Verfasst: 04.03.2011, 14:03
von Giuly02
Hallo.

Danke für die schnelle Antwort. Heißt das dann für mich, daß die Beantragung über die RV also schon der normale Weg wäre? :?:

Verfasst: 04.03.2011, 14:26
von GerneKrankenVersichert
Die Rentenversicherung ist zuständig, wenn die spätere Erwerbsfähigkeit des Kindes durch eine chronische Erkrankung bedroht ist. Wenn die Rentenversicherung zu dem Schluss kommt, dass sie nicht der zuständige Träger ist, leitet sie den Antrag innerhalb von 14 Tagen an die Krankenkasse weiter, die den Antrag dann nicht an eine andere Stelle weiterleiten darf, sondern entscheiden muss.

Wenn der Arzt der Meinung wäre, die Krankenkasse sei von vorneherein zuständig, müsste er ein Muster 60 an die Krankenkasse schicken, statt den Antrag der Rentenversicherung auszufüllen. Hast du schon mit dem Arzt geredet?

Verfasst: 07.03.2011, 19:59
von Czauderna
Hallo,
kommt allerdings auch auf die Kasse an - die meisten Kassen haben keine eigenen Mutter-Kind-Kur-Heime und verweisen daher schon gerne mal vordringlich an den RV-Träger weiter, aber es stimmt schon beri Mutter-Kind-Kuren geht es immer um die Mutter.
Gruss
Czauderna