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Rückwirkende Beitragserhöhung rechtens ?
Verfasst: 02.03.2011, 15:15
von haplox
Ich, (unverheiratet, keine Kinder, keine Lebensgemeinschaft) war seit 2004 selbständig, Angestellte habe ich nicht beschäftigt. In den ersten Jahren hatte ich ein normales Auskommen und habe den minimalen Beitragsatz für freiwillig versicherte Selbständige bezahlt (~320 euro).
Im Jahr 2009 ist der Umsatz stark zurückgegangen, das in den ersten 3 Monaten keine nennenswerten Einküfte mehr erzielt wurden (~100 Euro / Monat). Es waren zwar noch Aufträge in Sicht, aber es war sehr ungewiss ob und wann die Aufträge kommen würden. Um die Lebenshaltungskosten zu reduzieren und eine niedrigere Einstufung der Krankenkassenbeiträge zu erreichen, hätte ich das Gewerbe hätte abmelden müssen.
Ich habe dann mit der Krankenkasse gesprochen und dort wurde der Vorschlag gemacht, mich als "nebenberuflich selbständigen" einzustufen, wenn ich gewisse Kriterien erfüllen würde: keine Angestellten, nicht mehr wie ca. 800 Euro Verdienst pro Monat, max. 15 Stunden pro Woche, keine weiteren positiven Einkünfte. Diese Punkte wurden alle erfüllt.
Der ermäßite Beitragssatz wäre identisch mit dem Mindestsatz für freiwillig versicherte Mitglieder ohne Einkommen. Sollte ich jedoch wieder mehr arbeiten und mehr Verdienen, wäre die Differenz zum normalen Beitragsatz nachträglich zu entrichten (was ich ich völlig in Ordnung finde). Ich habe auch darauf hingewiesen, das ich keine andere Tätigkeit habe.
Ich habe dann einen Antrag gestellt, der geprüft und bewilligt wurde.
Die Jahre 2009 + 2010 sind jeweils mit weniger als 2000 Euro Gewinn pro Jahr abgeschlossen worden.
Im Januar 2011 hat die Krankenkasse routinemäßig das Einkommensverhältnis abgefragt und ist zu dem Schluss gekommen, das meine (geringen) Einkünfte meine Haupteinnahmequelle darstellen (also keine Haupt-Tätigkeit vorliegt) und mich rückwirkend zu 2009 als hauptberuflich selbständigen zum Beitragsatz von ~320 Euro eingestuft - Nachforderung = ~3300 Euro.
Hier nochmal die Kurzfassung:
- unverheiratet, keine Kinder, keine Lebensgemeinschaft
- 1-Mann Selbstandig seit 2004, keine, Angestellten, Versichert zum freiwilligen Mindestsatz ~320 Euro
- 2009 Umsatzeinbruch, Vorschlag seitens KK Einstufung als "nebenberuflich Selbständiger"
- Antrag auf "nebenberufliche" Einstufung wird von mir eingereicht und von der KK geprüft und bewilligt
- ab mitte 2009 neue Beitragseinstufung "nebenberufliche selbständigkeit" zu ~140 Euro
- 2009/2010 keine nennenswerten Umsätze
- 2011 Krankenkasse erklärt die "nebenberufliche" Einstufung als Unwirksam und macht Nachforderung geltend
Wenn die ursächlichen Kriterien für die ermäßtige Beitragseinstufung erfüllt wurden und die Einstufung als nebenberuflicher ein Fehler der Krankenkasse war, muss ich die Nachforderung bezahlen?
Gruß,
Haplox
Verfasst: 02.03.2011, 16:19
von Bully
Hallo,
mal eine Frage, was machst Du berufl. und was steht in Deiner Gewerbeanmeldung.
Gruß Bully
Verfasst: 02.03.2011, 16:39
von haplox
Bully hat geschrieben:mal eine Frage, was machst Du berufl. und was steht in Deiner Gewerbeanmeldung.
In der Gewerbeanmeldung steht Unternehmensberatung, Tätigkeit ist Dienstleistung. Wofür ist das wichtig?
Verfasst: 02.03.2011, 19:26
von Rossi
Meines Erachtens kann die Kasse die Beitragsbescheide hier nicht rückwirkend aufheben.
Für diese rückwikende Aufhebung muss es nämlich eine Rechtsgrundlage geben. Der Bescheid war - wenn man der Kasse folgt - demnach von Anfang an rechtswidrig. Es lag ggf. eine sog. rechtswidrige Begünstigung des Versicherten vor, wonach Beiträge zu wenig erhoben wurden.
Die rückwirkende Aufhebung geht in dieser Konstealltio nach § 45 SGB X nur in ganz eingeschränkten Fällen.
Zunächst einmal hast Du ja auf den Beitragsbescheid de facto vertraut. Du hast auch keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht, denn dann könnte die Kasse es rückwirkend machen. Der Kasse war alles bekannt.
Mir fällt derzeit kein rechtlich einwandreier Grund ein, worauf die Kasse die rückwirkende Aufhebung der damaligen Bescheide im Ansatz stützen kann.
Ferner ist die rückwirkende Aufhebung eine Emessensentscheidung. D. h., aus diesem Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid muss klipp und klar hervorgehen, warum die Kasse dies macht, denn sie muss es nicht. Es sind die Interessen des Versicherten und der Versichertengmeinschaft abzuwägen und ein Ergebnis ist zu finden.
Top die Wette gilt, jenes findest Du nicht im Ansatz in diesem Bescheid. Von daher völlig rechtswidrig.
Sofort einen Antrag auf Aufsetzung der sofortigen Vollziehung der nachzuzahlenden Beiträge stellen, da ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide bestehen. Dies geht nach § 86a SGG bei der Kasse. Wenn innerhalb von 14 Tagen keine Reaktion kommt, dann gem. § 86b SGG beim zuständigen Sozialgericht die Aussetzung der sofotigen Vollziehung des erhöhten Beitragsbescheides beantragen.
Ich habe letztens ein Urteil gelesen, da bekam die Kasse etwas so richtig an die Ohren. Ein Versicherter hatte eine Rente nicht angegeben, somit hatte er falsche Angaben gemacht. Die Kasse hob dann - was dem Grunde nach richtig ist - rückwirkend den Bescheid auf und forderte mehr Beiträge. Die Kasse hatte aber kein Ermessen ausgeübt. Und genau deswegen - Ermessen wurde nicht ausgeübt - hob das Sozialgericht diesen Bescheid wieder auf. Die Kasse ging leer aus, nur weil die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden. Zwischenzeitlich waren auch die Fristen abgelaufen, sodass die Kasse völlig machtlos war.
Verfasst: 02.03.2011, 20:35
von heinrich
warum der Beruf für Bully wichtig ist. ???
Er will will wissen, ob jemand Künstler ist, damit man über die beitragsgünstigere Künsltersozialkasse versichert werden kann.
Er hat da (leider) viel Erfahrung mit gemacht, gell Bully
Verfasst: 02.03.2011, 20:53
von Krankenkassenfee
Hallo,
ich würde mich auch auf den rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt stützen, der so einfach nicht aufgehoben werden kann.
Allerdings musst Du es halt anhand Deiner Unterlagen beweisen können, dass Du es damals auch so angegeben hast.
Grundsätzlich ist die aktuelle Rechtsauffassung der Kasse richtig: Nebenberuflich selbständig tätig kann man nur eingestuft werden, wenn aus anderer Quelle der Lebensunterhalt bestritten werden kann.
Aber es gibt auch noch die Selbständigen mit geringen Einnahmen, Mindetbemessung um die 1277 € mit einem Beitrag von etwa 217 €, Voraussetzung aber ähnlich wie bei Hartz 4; also kein Vermögen, kein Lebenspartner mit Einkommen usw.
LG, Fee
Verfasst: 02.03.2011, 23:47
von Rossi
Hm,
Grundsätzlich ist die aktuelle Rechtsauffassung der Kasse richtig: Nebenberuflich selbständig tätig kann man nur eingestuft werden, wenn aus anderer Quelle der Lebensunterhalt bestritten werden kann.
Und was ist mit der 20 Stundengrenze?
Für die Beurteilung der hauptberuflichen Selbständigkeit gibt es doch mittlerweile ein schönes Rundschreiben bzw. gemeinsame Verlautbarung.
Allerdings musst Du es halt anhand Deiner Unterlagen beweisen können, dass Du es damals auch so angegeben hast.
Nu ist der Rossi aber begeistert. Der Rossi dreht den Spieß genau um. Der Kunde muss nix beweisen, weil es relativ einfach ist.
Die Kasse hat bis 2008 den Versicherten wohl als hauptberuflich selbständig mit über 300 Euronen eingestuft.
Dann auf einmal ging es auf die Mindestbemessungsgrundlage von ca. 140,00 Euro runter.
Gibt es hierfür einen Grund? Haben irgendwelche Computerviren diese Herabsenkung des Beitrages bewirkt? Vermutlich Bill Gates mit einem neuen Update des Kassenprogrammes, oder wie? Oder SAP, damit arbeiten die Kassen ja, oder nicht?!
Sorry, Krankenkassenfee. Diese Herabsetzung ist auf eines Vortrags des Versicherten erfolgt. Der Versicherte hat einfach den Sachverhalt vorgetragen. Die kompetente Kasse hat geprüft und eine Entscheidung gefällt und hierauf vertraut der nicht fachkundige Versicherte. Jenes ist relativ einfach und da muss im Ansatz nix der Kasse bewiesen werden.
Im Gegenteil, die Kasse muss beweisen, Ermessen ausüben und abschließend zu einem Ergebnis kommen. Jenes ist das einschlägige Verfahrensrecht, welches schon seit Jahren gilt.
Solche Klamotten wurden uns - den Sozialhilfeträgern - schon vor Jahren um die Ohren gehauen (Verfahrensrecht). Es waren unsere Babyjahre. Wir haben daraus gelernt und unsere Verfahrensweise umgestellt.
Wenn ich dann hier so etwas lese, dann schmunzelt der Rossi nur einfach. Denn der Rossi hat schon vor Jahren sein Lehrgeld bezahlt. Aber jenes (Lehrgeld) muss wohl jeder zahlen.
By the way!
Ich sehe hier wunderbare Chancen aufgrund der Verfahrensvorschriften einen Erfolg zu haben. Und wenn ich die Rechtsprechung der Sozialgerichte vergleiche - und jenes macht der Rossi - dann sehen es die Sozialrichter eben so. Und diese Sichtweise ist für den Rossi mehr als nachvollziehbar. Das SGB X gibt es schon seit Jahren; es ist kein Gesetz mit Schattendasein. Die Richter haben einfach keine Lust, den Bockmist der Verwaltung aufgrund der Verfehlung von Verfahrensvorschriften zu urteilen.
Verfasst: 03.03.2011, 13:46
von haplox
Erstmal vielen Dank für das Lesen meines Beitrages und die ausführlichen Antworten, besoners an Rossi. Nach meinem gesunden Menschenverstand sehe ich den Sachverhalt genau so, aber wenn man mit der Materie nicht vertraut ist, findet man die passenden Paragraphen nicht mal so eben.
Die Einstufung als nebenberuflich Selbständger war anscheinend falsch, allerdings war dies ein Fehler seitens der Krankenkasse. Die Kernfrage ist, ob man mir den Fehler Rückwirkend anlasten kann.
Der Hinweis von Rossi auf § 45 SGB X ist sehr gut, dort steht prinzipiell geschrieben, das ein Fehler der Kasse dem Versicherten nicht angelastet werden kann, sofern keine grobe Fährlässigkjeit oder Arglistige Täuschung seitens des Versicherten vorliegt.
Was mich zu der Frage führt:
In welchen Kostellationen würde die Einstufung als "nebenberuflich" Selbständiger überhaupt greifen?
Wenn ich mein Haupteinkommen als Angesteller erzielen würde, wäre ich über den Arbeitgeber versichert, so das eine zusätzliche Krankenversicherung für die "nebenberufliche" Tätigkeit (nach meinem Verständnis) nicht notwendig wäre. Mir wäre nur der fall bekannt, wenn bei einem Ehepaar ein Partner im Angestelltenverhältnis arbeitet, und der andere ein kleines Gewerbe betreibt.
(Korregiert mich bitte, wenn ich mit dieser Einschätzung falsch liege).
Woraus ich Hinaus will:
demzufolge wäre es ein ziemlich grober Schnitzer der Kasse, einen unverheirateten Alleinstehenden ohne Angestelltenverhältnis nach Prüfung des Antrages als "nebenberuflich" einzustufen.
@Rossi
Könntest Du mir bitte folgende Punkte etwas erläutern:
Ferner ist die rückwirkende Aufhebung eine Emessensentscheidung. D. h., aus diesem Aufhebungs- bzw. Änderungsbescheid muss klipp und klar hervorgehen, warum die Kasse dies macht, denn sie muss es nicht. Es sind die Interessen des Versicherten und der Versichertengmeinschaft abzuwägen und ein Ergebnis ist zu finden.
Im Gegenteil, die Kasse muss beweisen, Ermessen ausüben und abschließend zu einem Ergebnis kommen. Jenes ist das einschlägige Verfahrensrecht, welches schon seit Jahren gilt.
Ich sehe hier wunderbare Chancen aufgrund der Verfahrensvorschriften einen Erfolg zu haben.
Was bedeutet "die Kasse muss beweisen,
Ermessen ausüben und abschließend zu einem Ergebnis kommen"
in der Praxis bzw. wie sehen die "Verfahrensvorschriften" aus?
Im Augenblick steht die Kasse auf dem Standpunkt, wir haben zwar den Fehler gemacht, aber Zahlen musst Du trotzdem. Die haben Forderung der ausstehenden Beiträge ins System eingegeben, Beitragsrückstand geltend gemacht, und bauen jede Menge Druck mit dem anhängigen Prozedre (Säumniszuschläge, Leistungsausschluß droht) auf.
Viele Grüße,
Haplox
Verfasst: 03.03.2011, 21:00
von Rossi
Na ja, jenes ist völlig normal
Im Augenblick steht die Kasse auf dem Standpunkt, wir haben zwar den Fehler gemacht, aber Zahlen musst Du trotzdem.
Sorry, dort hilft definitiv kein telefonieren oder sonst noch etwas.
Du musst einfach klagen und dann bekommst Du leider erst Dein Recht.
Wie ich schon erwähnt habe, die Kasse fühlt sich auf der sicheren Seite und versucht es einfach! Die Bestimmungen des § 45 SGB X kennt die Kasse nicht!
Verfasst: 04.03.2011, 22:22
von Rossi
Okay, haplox, Du hast noch ein wenig Angst vor der Kasse.
Schreibe der Kasse einfach, dass hier die rückwrikende Aufhebung des damaligen Beitragsbescheides nur noch § 45 SGB X möglich ist. Die Kasse möge Dir explizit diese Rechtsnorm aufzeigen und begründen, wie sie die Einschränkungen des § 45 SGB X überwinden will, bzw. begründet.
Ach ja; ich hatte es oben schon gepostet.
Du beantragst umgehend die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der erhöhten Beitragsforderung. Für Dich ist im Ansatz nicht klar und deutlich, wie hier im Einzelfall die Einschränkungen des § 45 SGB X überwunden werden sollen. Es bestehen ernsthafte Zweifel an diesem Bescheid.
Für die Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung hast Du dir eine Frist von 14 Tagen notiert. Sollest Du innerhalb der gesetzten Frist keine Aussetzung der nachgeforderten Beiträge von der Kasse haben, wirst Du diesen Antrag sofort beim zuständigen Sozialgericht stellen.
Verfasst: 05.03.2011, 10:53
von Bully
heinrich hat geschrieben:warum der Beruf für Bully wichtig ist. ???
Er will will wissen, ob jemand Künstler ist, damit man über die beitragsgünstigere Künsltersozialkasse versichert werden kann.
Er hat da (leider) viel Erfahrung mit gemacht, gell Bully
Ja Heinrich, Du sprichst mir aus der Seele
genau aus diesen Grund, frage ich nach der berufl. Tätigkeit.
Gruß Bully
Verfasst: 23.03.2011, 12:23
von Joebo
Hey zusammen,
beschäftige mich zur Zeit ein wenig mit dem Verfahrensrecht. Stimme euch in den Punkten zu. Hätte die KK nicht vorher eine Anhörung nach § 24 SGB X durchführen müssen, bevor sie den VA erlassen hat? Oder zählt die Einkommensanfrage schon als Anhörung???
Opfer Nummer n+1
Verfasst: 23.03.2011, 16:45
von Opfer des Sozialstaates
Leider kann ich keinen Rat geben, dennoch will ich mein tiefes Mitleid aussprechen, je nachdem in welchen Form und Zeitbezug die Rechnung über Nachforderungen aufgestellt ist, sind spätestens ab zweiten Fälligkeitsmonat (womöglich schon seit März oder sogar früher) auch die Säumniszuschläge fällig, in Ihrem Fall min 3300*0.05= 165 €/pro Monat. Sehr Wichtig! Die sind fällig und zu zahlen, auch ohne irgendeiner Ankündigung. Die (Zusatz) Rechnung erhalten Sie einfach z.B. in 6 Monaten und dann schon über knapp 1000,- €. Falls Sie kein Geld haben, kommt anschließend Vollziehungsbeamter, somit halten Sie schon Ihre „Hosen“, falls Sie nichts anderes besitzen, für Pfändung bereit.
Ich kann nur einfach weiter zählen, Opfer Nummer n+1! Dafür, damit das Kasse Stimmt.
Was in Ihrem Fall doch sehr erstaunlich ist, ist die Einstufung seitens GKK als "nebenberuflich Selbständiger". Haben Sie wirklich so ein Beitragsbescheid von AOK, wo schwarz auf weiß steht nebenberuflich Selbständiger mit dementsprechenden Jahreseinkommen und Festgestellten Monatsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung?
Was waren Sie dann Hauptberuflich?
Definitiv kann GKK von freiwillig versicherten Mitglieder die Beiträge, je nach Einkommenslage (ergibt sich aus Einkommensteuerbescheid), unabhängig von festgelegten Bescheid nachfordern und niemals erstatten oder Beitrag an aktuellen Einkommenslage anzupassen.
Wenn Sie wirklich ein Bescheid haben als "nebenberuflich Selbständiger", ist das eher grob fahrlässiges amtsmischbrauch und irreführen seitens Ihrer Krankenkasse.
Verfasst: 03.04.2011, 20:16
von haplox
Haben Sie wirklich so ein Beitragsbescheid von AOK, wo schwarz auf weiß steht nebenberuflich Selbständiger mit dementsprechenden Jahreseinkommen und Festgestellten Monatsbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung?
Ja, habe ich, mit Auflistungder neuen Beitragssätze, Einkommengrundlage max. 840 Euro monatlich und Rechtsbehelfsbelehrung.
Was waren Sie dann Hauptberuflich?
Selbständiger Dienstleister ohne Angestellte.
Wenn Sie wirklich ein Bescheid haben als "nebenberuflich Selbständiger", ist das eher grob fahrlässiges amtsmischbrauch und irreführen seitens Ihrer Krankenkasse.
Rein gefühlsmäßig sehe ich das genau so - wird nur nicht ganz einfach denen das begreiflich zu machen.
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Joebo hat geschrieben:Hey zusammen,
beschäftige mich zur Zeit ein wenig mit dem Verfahrensrecht. Stimme euch in den Punkten zu. Hätte die KK nicht vorher eine Anhörung nach § 24 SGB X durchführen müssen, bevor sie den VA erlassen hat? Oder zählt die Einkommensanfrage schon als Anhörung???
Das würde mich auch interessieren - eine solche Anhörung ist nicht erfolgt. (Einen einfachen Fragebogen zur Höhe / Überprüfung des Einkommens kann man wohl kaum als "Anhörung" bezeichnen)
Gruß,
Haplox