Säumniszuschläge trotz Widerspruch?
Verfasst: 28.02.2011, 18:25
Hallo zusammen ,
ich war von Sommer 2009 bis Winter 2010 nicht krankenversichert. Seit Winter 2010 bekomme ich ALG2 und bin wieder krankenversichert. Die Krankenkasse fordert nun die Beiträge aus dem o.g. Nichtversicherungszeitraum nach und hat mir einen Beitragsbescheid geschickt.
Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt und das u.a. mit dem § 186 abs. 11 Satz 4 SGB V begründet. Ich habe in dem Schreiben auch deutlich gemacht, dass ich die Forderung unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit nicht bezahlen könnte.
Nachdem ich Widerspruch eingelegt hatte, hat mir die Krankenkasse eine Mahnung geschickt und zusätzlich Säumniszuschlage (für den Monat seit dem ersten Beitragsbescheid) + Mahngebühren verlangt. Auf meinen Widerspruch wurde mit keinem Wort eingegangen.
Wenn ich nicht innerhalb einer Woche bezahle, will die Krankenversicherung weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einleiten.
Unter dem Schreiben steht noch:
LG
Laura
ich war von Sommer 2009 bis Winter 2010 nicht krankenversichert. Seit Winter 2010 bekomme ich ALG2 und bin wieder krankenversichert. Die Krankenkasse fordert nun die Beiträge aus dem o.g. Nichtversicherungszeitraum nach und hat mir einen Beitragsbescheid geschickt.
Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt und das u.a. mit dem § 186 abs. 11 Satz 4 SGB V begründet. Ich habe in dem Schreiben auch deutlich gemacht, dass ich die Forderung unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit nicht bezahlen könnte.
Nachdem ich Widerspruch eingelegt hatte, hat mir die Krankenkasse eine Mahnung geschickt und zusätzlich Säumniszuschlage (für den Monat seit dem ersten Beitragsbescheid) + Mahngebühren verlangt. Auf meinen Widerspruch wurde mit keinem Wort eingegangen.
Wenn ich nicht innerhalb einer Woche bezahle, will die Krankenversicherung weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einleiten.
Unter dem Schreiben steht noch:
Meine Fragen dazu sind:Wichtiger Hinweis: Ihr Leistungsanspruch ruht, wenn Sie mit zwei Beitragszahlungen im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen.
Unter bestimmten Vorraussetzungen ist die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger beziehungsweise den Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch II möglich.
Diese Zahlungsaufforderung gilt als Mahnung. Unsere Gesamtforderung wird hiermit förmlich festgesetzt.
- 1. Können Säumniszuschläge erhoben werden, obwohl ein
Widerspruch gegen den Beitragsbescheid läuft?
Muss nicht erst über den Widerspruch entschieden werden?
2. Ich habe hier im Forum gelesen, dass die Krankenkasse bei ALG2-Bezug den Leistungsanspruch trotz rückständiger Altbeiträge nicht ruhen lassen darf. Der Hinweis der KK würde dann nicht auf mich zutreffen. Nur wo steht das im Gesetz?
3. Unter welchen bestimmten Vorraussetzungen ist die Übernahme der (rückständigen?) Krankenversicherungsbeiträge durch den Leistungsträger möglich? Ich dachte gerade das ginge nicht. Oder ist damit ein zinsloser Kredit gemeint?
4. Mit welchen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung müsste ich als nächstes rechnen? Kommt sofort der Gerichtsvollzieher oder gibt es vorher noch einen Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid o.ä.?
5. Angenommen ich bin nicht bereit zu zahlen: Kann man irgendwie bei Gericht beantragen, dass weitere Säumniszuschläge/Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erst mal ausgesetzt werden?
6. Angenommen ich bin bereit zu zahlen, aber kann nicht:
Habe ich ein Recht auf Erlass von Säumniszuschlägen bei Ratenzahlung? Wo steht das?
Wie viel vom ALGII-Satz würdet ihr bei Ratenzahlung anbieten?
LG
Laura