Seite 1 von 2
Krank in die Arbeitlosigkeit, 4 Wochen kein Krankengeld?
Verfasst: 23.02.2011, 10:53
von charly75
Ich würde mich sehr freuen, wenn hier jemand so lieb wäre, diesen Sachverhalt aufzuklären.
Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.12. 2010 durch Aufhebungsvertrag beendet, während laufender Krankschreibung.
Die Krankenkasse sagte telefonisch erst das es mit dem Krankgengeld kein Problem gebe, ging jedoch davon aus das mein Freund sich arbeitslos gemeldet hatte, das Arbeitsamt hatte ihm jedoch ebenfalls telefonisch die Auskunft gegeben er könne sich erst dann arbeitslos melden, wenn er wieder gesund sei, vorher sei die Krankenkasse zuständig.
Nun meinte die Kasse, sie könnte wegen fehlender Arbeitslosmeldung, die ja laut Arbeitsamt nicht möglich sei, das Krankengeld nicht berechnen, ist das richtig? Müssen die nicht nach dem vorigen Lohn rechnen?
Nun war er persönlich beim Arbeitsamt...konnte sich natürlich nicht arbeitslos melden, aber nun will die Krankenkasse doch zahlen, die angeblich notwendige Berechnung des Arbeitsamtes wird nun doch nicht benötigt, sondern sie berechnen nach dem vorigen Gehalt, behalten sich jedoch vor, evtl. Gelder zurückzufordern, wenn das ALGI niedrier ausfallen würde, was ein Witz, natürlich fällt das geringer aus als das Gehalt.
Sie sind jetzt bereit ab Februar zu zahlen, nicht jedoch für Januar, weil sie da ja keine Rechengrundlage hatten (die sie jetzt auch nicht haben).
Gibt es irgendeine Frist bei Jobverlust während Krankheit? Hätte er keine Abfindung erhalten, hätte er jetzt überhaupt kein Geld gehabt diesen Monat, das kommt mir eigenartig vor,
ist man weiter krankenversichert in dieser Situation solange man krank ist oder endet die Versicherung irgendwann? (Es gab keine Unterbrechung der Krankheitszeiten in dieser Zeit)
vielen lieben Dank für eure Hilfe im Voraus
Re: Krank in die Arbeitlosigkeit, 4 Wochen kein Krankengeld?
Verfasst: 23.02.2011, 11:09
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 23.02.2011, 17:25
von charly75
Hallo Machts Sinn,
es handelt sich um die Techniker Krankenkasse,
das es für einen Zeitraum nicht doppelt Geld gibt ist klar, jedoch endete das Arbeitsverhältnis zum 31.12. und die Kasse möchte den Januar nicht bezahlen.. obwohl er die ganze Zeit über krankgeschrieben war und die Firma nicht mehr in der Pflicht steht, im Januar kam nur noch sowas wie eine Endabrechnung und die Abfindung, jedoch selbstverständlich kein Gehalt mehr, da das Arbeitsverhältnis ja beendet ist.
leider konnte ich in dem verlinkten Text diesen Fall nicht anähernd beschrieben finden, muss die Kasse sofort leisten, oder erlischt unter gewissen Bedingungen gar die Krankenkassenzugehöriigkeit, denn im Moment (während der Krankheit) werden ja keine Beiträge gezahlt, sobald die Arbeitslosigkeit greift würde ja das Arbeitsamt zahlen, aber das Ende der Krankheit ist noch nicht abzusehen und den Kommentar von mancher Kasse (im Internet gelesen) man solle sich doch eben "gesundschreibenlassen" egal ob man krank sei... finde ich ziemlich unmöglich, er ist im Moment definitiv nicht arbeitsfähig und das Arbeitsamt will demnächst über Reha, Umschulung mit ihm reden, da eine Rückkehr in seinen und ähnliche Berufe unmöglich scheinen.
Wieso kann die Kasse einfach 4 Wochen nicht zahlen und dann ab Februar angeblich zuständig sein? Das ist mir schleierhaft.
Ich denke ja auch das die Höhe des Arbeitslosengeldes (des zukünftigen) hier keine Rolle spielen kann, aber so meinte es eben die Kassenmitarbeiterin.
lieben Gruß
Charly
Verfasst: 23.02.2011, 17:38
von GerneKrankenVersichert
charly75 hat geschrieben:Hallo Machts Sinn,
es handelt sich um die Techniker Krankenkasse,
Haben die Personal von den AOKen abgeworben???
Lass dir das mal alles schriftlich geben, mal sehen, ob sie dann bei ihrer Auffassung bleiben. Die Begründung kann ich auf jeden Fall nicht nachvollziehen.
Verfasst: 23.02.2011, 18:06
von charly75
ich bin so ein Verhalten von Kassen bisher auch nicht gewohnt (bin auch nicht bei der AOK...),
ich vermute fast, das sie das mit mir nicht gemacht hätten, mit meinem Freund schon, dem liegen solche Sachen nicht so gut und das wird schamlos ausgenutzt..., ich finde es nur so blöd mitzugehen, aber vielleicht werde ich es nun doch tun und dann den Sachverhalt schriftlich bestätigen lassen, ich denke das sie dann in extreme Erklärungsnöte kommen werden...
eine vernünftige Begründung die nachvollziehbar wäre gab es meiner Meinung nach auch nicht...
lieben Gruß und Dank
Charly
Verfasst: 23.02.2011, 20:17
von Czauderna
Hallo,
also, wenn ich das richtig verstanden habe trat die Arbeitsunfähigkeit noch während des Beschäftigungsverhältnisses ein und dauerte über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus ununterbrochen an.
Wenn das so richtig ist, dann muss die Kassen ab dem 1. Tage nach Ende der Beschäftigung mit Krankengeld eintreten. Die Höhe des Krankengeldes bemisst sich hier nach dem Entgelt welches im Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 23.02.2011, 20:24
von Schmarotzer,der
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
also, wenn ich das richtig verstanden habe trat die Arbeitsunfähigkeit noch während des Beschäftigungsverhältnisses ein und dauerte über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus ununterbrochen an.
Wenn das so richtig ist, dann muss die Kassen ab dem 1. Tage nach Ende der Beschäftigung mit Krankengeld eintreten.
Sofern durchgehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde ...
Seit wann ist Dein Freund denn arbeitsunfähig? Endete das Arbeitsverhältnis noch während der Lohnfortzahlung oder erhielt er bereits Krankengeld?
Verfasst: 23.02.2011, 20:26
von charly75
ja die Arbeitsunfähigkeit trat vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein und dauert bis jetzt an..,
so wie du es schreibst hatte ich es auch gedacht...
du scheinst da ja auch sehr sicher zu sein,
weißt du ob ich das irgendwo nachlesen kann? Bzw. zeigen, muss der Kasse ja irgendwie entgegentreten,
die meint ja das er kein Krankengeld bekommt für den Januar, da er sich nicht arbeitslos gemeldet hatte.
Hast du Paragraphen für mich, oder einen Tip wo ich die finden könnte ohne sonst zur Rechtsberatung zu laufen?
Ich sehe es nicht ein, das wir auf das Januargeld verzichten, nur weil die Kasse sparsam sein möchte und widerrechtlich nicht auszahlt?
Verfasst: 23.02.2011, 20:29
von Czauderna
charly75 hat geschrieben:ja die Arbeitsunfähigkeit trat vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein und dauert bis jetzt an..,
so wie du es schreibst hatte ich es auch gedacht...
du scheinst da ja auch sehr sicher zu sein,
weißt du ob ich das irgendwo nachlesen kann? Bzw. zeigen, muss der Kasse ja irgendwie entgegentreten,
die meint ja das er kein Krankengeld bekommt für den Januar, da er sich nicht arbeitslos gemeldet hatte.
Hast du Paragraphen für mich, oder einen Tip wo ich die finden könnte ohne sonst zur Rechtsberatung zu laufen?
Ich sehe es nicht ein, das wir auf das Januargeld verzichten, nur weil die Kasse sparsam sein möchte und widerrechtlich nicht auszahlt?
Hallo,
mit den entsprechenden §§ kann ich dir leider erst ab morgen dienen, bin schon zu Hause. Ja, ich bin mir sehr sicher, mache das als Krankenkassenmitarbeiter schon sehr, sehr lange. Was mich aber wundert (ich schreibe grundsätzlich nichts über andere Kassen), so etwas habe ich von dieser Kasse aber noch nie gehört, von anderen schon.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 23.02.2011, 20:42
von charly75
er befand sich in der Lohnfortzahlung, Krank seit 21.12. Arbeitsverhältnis endete am 31.12.
macht das denn einen Unterschied???? Sie haben aber anscheinend keine Frist gerechnet, sondern einfach platt den 1.2. für den Beginn des Krankengeldes genommen, weil er diesen Monat erst beim Arbeitsamt war, was doch unerheblich sein sollte, oder etwa nicht?
Verfasst: 24.02.2011, 01:44
von leser
was das mit der Arbeitsamtmeldung auf sich hat bleibt schleierhaft. Vor allen Dingen, dass sie dann zahlen wollen, wo die Meldung erfolgt ist (in der Regel ist es genau umgekehrt
)
Kann es vielleicht sein, dass der Arbeitgeber in der Verdienstbescheinigung die Abfindung evtl als länger bestehendes Beschäftigungsverhältnis angegeben hat (quasi Abfindung für einen Monat = Entgelt für Januar eingetragen)? Lässt sich aber auch nur über die Kasse klären.
Ein paar Paragrafen:
§ 46 SGB V - Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der
Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (...) von ihrem Beginn an,
2. im übrigen
von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
§ 49 SGB V - Ruhen des Krankengeldes
(1) Der
Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, ...
AU während Beschäftigung / noch Entgelt(fort)zahlung
...endet dann am 31.12.2010 -> folglich Krankengeld ab 01.01.2011
Eine Regelung zur Arbeitslosmeldung gibt es in dem Zusammenhang nicht.
Verfasst: 24.02.2011, 21:36
von CiceroOWL
Naja wenn ich mir so das Rundschreiben zu dem Thema ansehe, § 8 EFZ, Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand ja numal bis zum 13.1.11.Wenn allerdings denn derAG aus einem wichtigen Grund im gegenseitigen Einverständnis das Arbeitsverhältnis kündigt würde grundsätzlich auch Anspruch auf Krankengeld bestehen. KG anstatt EFZ, Geld müßte sich denn die TK vom AG wiederholen, siehe § 115 SGB X.
Wie genau hat denn die TK argumentiert?
Verfasst: 24.02.2011, 21:41
von CiceroOWL
Also sagen wir mal so, bis zum 13,01.11 bestand Anspruch auf Entgeldfortzahlung durch den AG, Auflösung des Arbeitsverhälnisses, müßte denn geklärt werden ob es denn ein Grund ist der wichtig ist.
Verfasst: 24.02.2011, 23:15
von charly75
Was wäre denn als wichtiger Grund zu sehen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen?
Aufgrund zu häufiger Krankheit und da eine Wiedereingliederung nicht erfolgsversprechend schien (in Zukunft wird wohl keine körperliche Arbeit mehr in Frage kommen...), bat die Firma einen Aufhebungsvertrag an und ließ durchblicken, das wenn dieser nicht angenommen wird, sie das Arbeitsverhältnis anderweitig beenden würden...die Wahrscheinlichkeit dagegen anzukommen hätte sicherlich nicht gut ausgesehen.
Hieße es sonst, das die Kasse erst ab dem Tag nach der Lohnfortzahlungszeit zahlen müsste? Das wäre dann ja zumindest noch der halbe Januar.
Wie lange muss die Kasse zahlen, wenn er nun ununterbrochen krank ist (solange bis der Krankengeldanspruch erschöpft ist???). Zum Glück ist das Arbeitsamt ja trotzdem bereit Gespräche bezüglich Umschulung etc. zu führen, somit wäre es doch unsinnig, sich während der Kranheit gesundschreiben zu lassen, da ja der körperliche Job derzeit nicht im Raume steht.
Aber die Kasse erhält doch derzeit keine Beiträge, oder etwa doch? Das ist mir noch nicht ganz klar, oder endet die Mitgliedschaft während der Kranheit nicht?
lieben Gruß und vielen Dank für eure Mühe
charly
Verfasst: 25.02.2011, 16:13
von CiceroOWL
Gegegnfrage, hat er einen Bescheid von der Agentur für Arbeit über den Bezug von ALG bekommen, wenn nein denn wenigstens eine Nachricht darüber ob die Beiträge zur Krankenversicherung getragen werden, wenn auch nicht ,wurden keine Beiträge abgeführt. Aber sollte die Agentur für aRbeit die Entlassung als ok ansehen hätte sie wahrscheinlich denn die Beiträge ab dem 01.01.11 getragen. Aber keine Leistungen gezahlt, die Vorraussetzungen für Arbeitslosengeld anstatt Krankengeld nicht vorgelegen haben, gemeldet wird aber auch nicht, gezahlt aber auch nicht da eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde.
so jetzt geht es weiter,hat der AG Entgeldfortzahlung geleistet ist die der Beitragspflichtig unterliegt, so jetzt kommt die Frage war das Geld für die Entgeltfortzahlung in der Einmallzahlung mit drin denn nuja erst Zahlung ab dem 14/ 15.01.11.Hätte der AG denn aber nichtzum 31.12.10 abmelden müssen sondern bis zum 14/15.01.11
Eine Entlassungentschädigung wird denn aber weiter als als anzurechende Leistung gesehen, vergl § 49 SGB V. Also denn erst KG Anspruch ab dem 01.02.11. Vollkommen korrekte Handhabe.
Denn die Agentur für Arbeit hätte denn auch erst ab der 5 Woche Beiträge zur Kasse gezahlt, da die Entlassungsentschädigung zu einem Ruhen des Anspruches auf ALG I führt.