78-Wochenfrist Krankengeld / Verschiedene Diagnosen
Moderator: Czauderna
78-Wochenfrist Krankengeld / Verschiedene Diagnosen
Hallo,
ich habe folgende Frage zu 78-Wochenfrist Krankengeld
Ich war zu folgenden Zeiten krank geschrieben:
1) Im Jahr 2008 war ich von Juli 2008 bis November2008 wegen einer Schulteroperation AU
2) Im Jahr 2009 Juli/August war ich 5 Wochen in Reha
3) Im Oktober 2010 war ich 2 Wochen wegen Gonarthrose [Arthrose des Kniegelenkes]
4) Im Dezember 2010 (08.12. – 19.12.2010) war ich AU wegen Gonarthrose [Arthrose des Kniegelenkes]
5) Im Dezember 2010/Januar 2011 (20.12. – 02.01.2011) war ich AU wegen M 23.30 LG
6) Von 03.01.2011 bis 28.02.2011 bin ich wegen Trombose und Knochenmarködem krankgeschrieben
Meine Frage dazu, zählen die AU-Tage vom Jahr 2008 auch dazu? Ich habe ja dazwischen gearbeitet.
Freundliche Grüße
Urmelchen
ich habe folgende Frage zu 78-Wochenfrist Krankengeld
Ich war zu folgenden Zeiten krank geschrieben:
1) Im Jahr 2008 war ich von Juli 2008 bis November2008 wegen einer Schulteroperation AU
2) Im Jahr 2009 Juli/August war ich 5 Wochen in Reha
3) Im Oktober 2010 war ich 2 Wochen wegen Gonarthrose [Arthrose des Kniegelenkes]
4) Im Dezember 2010 (08.12. – 19.12.2010) war ich AU wegen Gonarthrose [Arthrose des Kniegelenkes]
5) Im Dezember 2010/Januar 2011 (20.12. – 02.01.2011) war ich AU wegen M 23.30 LG
6) Von 03.01.2011 bis 28.02.2011 bin ich wegen Trombose und Knochenmarködem krankgeschrieben
Meine Frage dazu, zählen die AU-Tage vom Jahr 2008 auch dazu? Ich habe ja dazwischen gearbeitet.
Freundliche Grüße
Urmelchen
Hallo,
im § 48 steht folgendes:
LG
Urmel
im § 48 steht folgendes:
Mir ist das einwenig unklar, in den Jahren 2008 und 2009 habe ich ja über 6 Monate dazwischen gearbeitet, ebenso im Jahr 2010.§ 48 Dauer des Krankengeldes
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
LG
Urmel
Man kann jetzt leider hier nicht das genaue Datum ausrechnen, da uns die Daten der Krankenkasse nicht vorliegen. Insofern bleibt es immer etwas spekulativ und bringt meist nicht viel, sich die Frist vorher zurecht zu legen. Tipp: Besser Du legst den Fokus auf die richtige Behandlung Deiner Erkrankung, nicht vorrangig wann eine Behandlung finanziell günstiger ist. Gonarthrose lässt darauf schließen, dass mutmaßlich schon Vor-Erkrankungen vorlagen. Ansonsten würde die 3-Jahres Frist von Oktober 2010 bis September 2013 laufen. Welche Erkrankung lag bei der Reha in 2009 vor?
Das Prinzip lautet innerhalb einer Drei-Jahres-Frist hast Du Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld. Die Frist beginnt mit erstmaligem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Angerechnet werden Zeiten, in den die Arbeitsunfähigkeit bestand (also auch Entgeltfortzahlung oder Reha-Maßnahmen). Bei Hinzutritt einer weiteren Erkrankung (es bestanden also 2 Erkrankungen nebeneinander) verlängert sich die Frist nicht.
Für einen erneuten Anspruch (also wenn 78 Wochen abgelaufen sind), muss eine neue 3-Jahres-Frist begonnen haben und Du darfst mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sein und musst gearbeitet haben oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
Das Prinzip lautet innerhalb einer Drei-Jahres-Frist hast Du Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld. Die Frist beginnt mit erstmaligem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Angerechnet werden Zeiten, in den die Arbeitsunfähigkeit bestand (also auch Entgeltfortzahlung oder Reha-Maßnahmen). Bei Hinzutritt einer weiteren Erkrankung (es bestanden also 2 Erkrankungen nebeneinander) verlängert sich die Frist nicht.
Für einen erneuten Anspruch (also wenn 78 Wochen abgelaufen sind), muss eine neue 3-Jahres-Frist begonnen haben und Du darfst mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sein und musst gearbeitet haben oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
Vielen Dank leser für deine ausführliche Antwort.
Hui, das ist ja kompliziert,
also ich war im Dezember 2010 (08.12. – 19.12.2010) wegen Gonarthrose [Arthrose des Kniegelenkes] AU, bin aber jetzt voraussichtlich bis Mitte/Ende März wegen anderer Diagnose (Thrombose) erkrankt und wenn ich z.B. Dezember 2011 bzw. Anfang 2012 die OP vornehmen lasse und in dieser Zeit nicht mehr auf Knie erkrankt bin, würde der Anspruch von vorne beginnen, oder würde da diese Zeit mit eingerechnet?
LG
Urmelchen
Hui, das ist ja kompliziert,
also ich war im Dezember 2010 (08.12. – 19.12.2010) wegen Gonarthrose [Arthrose des Kniegelenkes] AU, bin aber jetzt voraussichtlich bis Mitte/Ende März wegen anderer Diagnose (Thrombose) erkrankt und wenn ich z.B. Dezember 2011 bzw. Anfang 2012 die OP vornehmen lasse und in dieser Zeit nicht mehr auf Knie erkrankt bin, würde der Anspruch von vorne beginnen, oder würde da diese Zeit mit eingerechnet?
LG
Urmelchen
von vorne, also neue 78 Wochen, beginnt der Anspruch erst nach Ablauf der Blockfrist von 3 Jahren (siehe oben)
Um es jetzt mal ganz einfach und unvorsichtig auszudrücken, wann und was Du innerhalb dieser 3 Jahre machst ist mehr oder weniger egal, es bleiben maximal 78 Wochen. Du müsstest konkret klären, welche Erkrankungen die Kasse anrechnet (das tut sie nach ärztlicher Bestätigung) und dann weißt Du wann der Anspruch endet. Gemeint ist immer dieselbe Krankheit, die tatsächliche Bezeichnung der Diagnose kann dabei durchaus abweichen.
Um es jetzt mal ganz einfach und unvorsichtig auszudrücken, wann und was Du innerhalb dieser 3 Jahre machst ist mehr oder weniger egal, es bleiben maximal 78 Wochen. Du müsstest konkret klären, welche Erkrankungen die Kasse anrechnet (das tut sie nach ärztlicher Bestätigung) und dann weißt Du wann der Anspruch endet. Gemeint ist immer dieselbe Krankheit, die tatsächliche Bezeichnung der Diagnose kann dabei durchaus abweichen.