Versicherung nach Austeuerung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Versicherung nach Austeuerung
Hallo zusammen,
was passiert in der Praxis, wenn sich z.B. der Versicherte nach der Aussteuerung nicht bei der Agentur meldet und nach der Nahtlosigkeitsregelung ALG bezieht, mit der KV? Nimmt die KK mit dem bisher dort Versicherten Kontakt auf und fordert Beitrag ein? Was passiert falls Beitrag nicht geleistet wird, welche Leistungen und ggf. wie lange wird dann noch gewährt?
Dank für eure Antworten!
was passiert in der Praxis, wenn sich z.B. der Versicherte nach der Aussteuerung nicht bei der Agentur meldet und nach der Nahtlosigkeitsregelung ALG bezieht, mit der KV? Nimmt die KK mit dem bisher dort Versicherten Kontakt auf und fordert Beitrag ein? Was passiert falls Beitrag nicht geleistet wird, welche Leistungen und ggf. wie lange wird dann noch gewährt?
Dank für eure Antworten!
Re: Versicherung nach Austeuerung
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- Registriert: 17.08.2010, 18:20
Wenn er sich nicht bei der Agentur für Arbeit meldet (und somit dort keinen Antrag gestellt hat), wird er auch kein ALG im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung bekommen.
Um die Frage von "Machts Sinn" etwas umzuformulieren ... was macht er denn dann, wenn er nicht nach der Aussteuerung zur Agentur für Arbeit geht?
Im Vorgriff auf Deine Antwort wären drei Möglichkeiten denkbar ...
1. Er nimmer wieder eine Beschäftigung auf und wird dann über diese Krankenversichert.
2. Er hat einen Anspruch auf Familienversicherung (zB. über seine Ehefrau) und wird dann so als Ehemann familienversichert.
3. Er "muss" die Pflichtversicherung für nichtversicherte durchführen (§5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
Um die Frage von "Machts Sinn" etwas umzuformulieren ... was macht er denn dann, wenn er nicht nach der Aussteuerung zur Agentur für Arbeit geht?
Im Vorgriff auf Deine Antwort wären drei Möglichkeiten denkbar ...
1. Er nimmer wieder eine Beschäftigung auf und wird dann über diese Krankenversichert.
2. Er hat einen Anspruch auf Familienversicherung (zB. über seine Ehefrau) und wird dann so als Ehemann familienversichert.
3. Er "muss" die Pflichtversicherung für nichtversicherte durchführen (§5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
Nr. 3!
Genau Nr. 3 (bei Schmarotzer) ist doch meine ursprüngliche Frage!!! Die anderen Möglichkeiten sind ja klar:
Nochmals: Person A ist alleinstehend, ausgesteuert und stellt keinen Antrag auf ALG nach Nahtlosigkeitsregelung. Was passiert mit der KV, wenn er eben dem "muß" nach §5 I Nr.13 SGB V nicht nachkommt? Kommt er in Beugehaft???
Es gibt einfach beratungsresistente Menschen.
Nochmals: Person A ist alleinstehend, ausgesteuert und stellt keinen Antrag auf ALG nach Nahtlosigkeitsregelung. Was passiert mit der KV, wenn er eben dem "muß" nach §5 I Nr.13 SGB V nicht nachkommt? Kommt er in Beugehaft???
Es gibt einfach beratungsresistente Menschen.