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eltergeld beiträge selbe rzahlen?

Verfasst: 12.02.2011, 15:04
von edhardy76
hallo ich hoffe hier eine antowrt zu finden.meine lage ist etwas kompliziert.ich habe 2009 meinen sohn geboren war dann noch bis märz2010 bei der arge empfängerin von harz4.im märz2010 meldete mich die arge ab weil mein partner zu mir zog und zuviel verdiente deshalb standen mir keine leistungen mehr zu.seit märz 2010 bin ich dann freiwillig bei der kk versichert und zahle monat für monat 145euro.abe rhabe nur das elterngeld als einkommen.jetzt im juni2011 bezehe ich auch kein elterngeld mehr.nun meine frage muss man eigentlich während ich elterngeld beziehe kkbeiträge selber zahlen?ist man nicht beitragsfrei versichert wenn man vorhger pflichtversichert war?und durch die arge war ich ja pflichtversichert.
nun folgendes ich rief bei meinber kk an und mein bearbeiter sagte auf einmal ohhh wir wussten ja nicht das sie elterngeld bekommne er sagte er schaut jetzt mal ob ich die beiträge zurückbekomme.als ich ihn anrief um nachzufragen sagte er nein wir können nix machen sie müssen selbst zahlen.ich versteh das nicht ich beziehe abe rdoch elterngeld.bitte könnt ihr mir helfen.danke

Verfasst: 12.02.2011, 15:44
von CiceroOWL
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... =&#hlt_ank

Also da Elterngeld gezahlt wurde besteht die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V beitragsfrei von 03/10 bis 06./11 fort, diese Versicherung ist gegenüber der freiwilligen Versichrung vorrangig.

Das würde denn meines Erachtens bedeuten das deine Kasse dir deine freiwilligen Beiträge zurückzahlen muss. die gezahlten Beiträge sind zu erstatten, meiner Ansicht nacht, § 26 SGB IV. Am besten ein formloses Schreiben aufsetzten mit dem Hinweis und der Beifügung der Elterngeldbescheide.
Ausserdem gilt der Amtsermittlungsgrudnsatz, die Kasse hat zu prüfen, meines Erachtens ist die Rechtslage klar. Aber vieleicht weiss einer der Experten hier einen besseren Rat.

Verfasst: 13.02.2011, 11:34
von Gast
ich kann dem eigentlich nichts mehr groß hinzufügen. wenn Elterngeld bezogen wird und nahtlos davor eine Pflichtversicherung bestand, dann besteht Beitragsfreiheit und Fortbestand der Mitgliedschaft.

§ 224
Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld

(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.

Verfasst: 13.02.2011, 14:09
von Rossi
Nun denn, so einen Fall hatte ich letzten auch in meinem Bereich des Jobcenters.

Die erste Auskunft, die ich für meinen Kunden von der Kasse bekommen habe, lautete natürlich dass die Kundin eine freiw. Kv. zahlen muss.

Nachdem in dann explizit auf § 192 SGB V hingewiesen habe, wonach es einzig und allein auf eine Pflichtversicherung ankommt, hakte man noch einmal nach.

Ich habe dann auch noch ne schöne BSG-Entscheidung in den Ring geworfen. Eine junge Mutter war hier studentisch pflichtversichert und bekam ein Kind. Sie bekam dann Elterngeld und exmatrikulierte sich bei der Uni. Somit schied sie ebenfallls aus der Versicherungspflicht aus und die Mitgliedschaft bleib während des Elterngeldbezuges beitragsfrei bestehen. Das BSG hatte sich damals sehr schön mit der Vorschrift (§ 192 SGB V) auseinandergesetzt.

Bei der Kasse hat es aber schon etwas gedauert, bis ich es für meine Kundin durchsetzen konnte. Aber jetzt funtzt es bei uns.

Ach ja, dann mal eine Gretchenfrage an die Sofa´s.

Wie lange bleibt denn hier die Mitgliedschaft beitragsfrei?

Elterngeld kann man grundsätzlich für 12 bzw. 14 Monate beziehen. Man kann allerdins die sog. Verlängerungs- bzw. Halbierungoption beantragen. In dieser Konstellation wird der Auszahlungszeitraum auf 24 Monate verlängert.

Ist die Kundin dann 12 oder 24 Monate beitragsfrei versichert?

Verfasst: 13.02.2011, 14:17
von CiceroOWL
Sagen wir mal so, wenn denn der Bescheid über den Bezug von Elterngeld vorliegt ist ersichtlich wie lange Elterngeld gezahlt wird. Dabei kpmmt es nicht auf die Höhe an. :? Sondern auf die Bezugsdauer. Steht nicht dazu was indem besagten Urteil, meiner Meinung nach richtet sich das immer nach der Dauer, nicht nach der Höhe. :wink:

Verfasst: 13.02.2011, 14:25
von Rossi
Die BSG-Entscheidung bei der Studentin erging noch zur Zeiten, wo es das sog. Erziehungsgeld gab. Dies gab es immer für 24 Monate.

Bei dem Elterngeld ist es hingegen anders. Die Formulierung des Wortlautes des Gesetzes ist auch ziemlich blöde.

Denn nach § 4 Abs. 1 des BEEG beträgt der Bezugszeitraum lediglich 12 Monate. Und dann geht es weiter, nach § 6 BEEG kann man den Auszahlungszeitraum auf 24 Monate verlängern. Also haben wir hier 2 Begriffe; einmal den Bezugs- und einmal den Auszahlungszeitraum.

Die Elterngeldstellen sind allerdings gehalten den Kassen den Auszahlungszeitraum zu bescheinigigen.

Verfasst: 13.02.2011, 14:34
von CiceroOWL
Und die Kassen richten sich nach den Beischeinigungen so what? No Problem.. § 192 ist da sdoch eindeutig ... solange Elterngeld bezogen wird....

Verfasst: 13.02.2011, 14:59
von Rossi
Jooh, CiceroOWL; die Kassen richten sich nach den Bescheinigungen.

Jenes ist auch meine Erfahrung. Es gibt aber zumindest eine Kasse, die aus der Reihe tanzt. Es ist auch eine Kasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt.

Der Ansatz der Kasse ist echt nicht schlecht, aber offensichtlich durch das zuständige Ministerium nicht gedeckt bzw. gewollt. Mir liegt in diesem Zusammenhang eine deutliche Stellungnahme aus dem Ministerium vor:


Durchführung des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG);
Bescheinigung von Elterngeldzeiten nach § 203 SGB V für die Krankenkasse



Mit Rundschreiben per mail vom 03.01.2007 hat das BMFSFJ dazu Stellung genommen, welcher Zeitraum der Zahlung von Elterngeld zu bescheinigen ist, wenn die Verlängerungsoption nach § 6 BEEG in Anspruch genommen wird. Dabei führt das BMFSFJ wie folgt aus:

„Die EG-Stellen haben den Krankenkassen im Rahmen ihrer Meldepflicht bei Bezug von El-terngeld (§ 203 SGB V) tatsächlichen Beginn und Ende der Zahlung des Elterngeldes mitzuteilen. Das gilt auch in den Fällen des § 6 BEEG, also wenn die Verlängerungsoption in Anspruch genommen wurde. Denn die Beitragsfreiheit ist nicht begrenzt auf den Bezugszeitraum nach § 4 Abs. 1 Satz 1.“

Soweit bislang anders lautende Ausführungen gemacht wurden, stellt das BMFSFJ nunmehr klar, dass der Bezug von Elterngeld im Sinne von § 224 SGB V Zahlung von Elterngeld bedeutet. Eine Unterscheidung nach Bezugszeitraum und Auszahlungszeitraum, wie sie ansonsten im BEEG gelte, erfolge hier gerade nicht.

Nimmt ein Berechtigter die Verlängerungsoption in Anspruch ist damit der gesamte Zeitraum der Zahlung zu bescheinigen.

Im SAP-Fachverfahren ist die Bescheinigung auch über den Verlängerungszeitraum noch nicht eingepflegt. Bis zur Umstellung bitte ich in diesen Fällen die Bescheinigung für die Krankenkasse so abzuändern, dass der gesamte Zahlungszeitraum incl. Verlängerung bescheinigt wird.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Verfasst: 13.02.2011, 15:19
von CiceroOWL
echt, gibt es doch nicht kan nmir fast denken um wenn es da geht, aber auch nur fast das RD ist bekannt, § 192 ist eindeutig und es gibt da auch nix dran zu rütteln. ich glaube eher da müßte mal an ganz anderen Schrauben gedreht werden. :roll:

Verfasst: 13.02.2011, 17:10
von zost
ich frag mich, warum manche (eine) kassen sich da so anstellen? beitragsfreiheit solange wie elterngeld bezogen wird. fertig- aus.

man hat doch eh nichts davon als kasse, ob das mitglied beiträge zahlt oder nicht!
im gegenteil, je länger die versicherung, desto mehr rsa-zeiten.

unmöglich

Verfasst: 13.02.2011, 17:11
von edhardy76
danke erstmal füe die zahlreichen antworten.wie meint ihr soll ih vorgehen?werde mich morgen mit dem gesagten sachbearbeiter meiner kk in verbindung setzen.oder soll ich es schriftlich machen?mir wäre aber ein persönlicher termin lieber.ich bin nicht gut in schreiben aufsetzen.habt ihr ein tip wie ich ihm das jetzt rüber bringen kann das die kasse unrecht hat und mir die zahlungen nicht erstattet?kann schon nachts nit mehr schlafen weil ich im recht bin aber kein recht bekomme.danke

Verfasst: 13.02.2011, 17:33
von CiceroOWL
immer ab jetzt in schriftform, nix mehr mündlich machen nur was schwarz auf weiss steht zählt. Formlosen Antrag auf Beitragserstattung, mit hinweis auf den Elterngeldbezug, stellen und am besten mal dennnoch Hilfe bei den Selbsthilfeverbänden holen, wenn das nicht hilft. Wenn das nichts hilft.

Verfasst: 13.02.2011, 19:58
von edhardy76
formlosen antrag auf beitragserstattung?wie setz ich den auf?bin da unerfahren in solchen sachen.........

Verfasst: 13.02.2011, 20:03
von CiceroOWL
Sehr geehrte .....

hiermit stelle ich einen Antrag meiner gezahlten Freiwilligen Beiträge in der .........


Rest schreibst denn halt so aus dem Forum ab.

Verfasst: 13.02.2011, 21:05
von edhardy76
in de rfvreiwilligen....was kommt anstatt der ......versteh ich nicht ganz sag ja habe keinerlei erfahrung damit.........wie bezieh ich die§ein?welcher absatz§ usw..........habe null plan ich danke dir sehr für deine schnellen antworten.........achja und soll ich den brief an meinen sachbearbeiter der kk oder generell an die kk?