Trotz MDK Gutachten weiter AU stellt KK Krankengeld zahlung
Moderator: Czauderna
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Trotz MDK Gutachten weiter AU stellt KK Krankengeld zahlung
hallo,
hätte ein widerspruch eine aufschiebende Wirkung und die KK muss bis zur entscheidung weiter Krankengeld zahlen?
Und jetzt was neues: Mir liegt das MDK gutachten vor und nun verstehe ich überhaupt nichts mehr.
es steht im Gutachten folgendes:
beurteilung und Leistungsvermögen
Es soll Stellung genommen werden zur dauer der Arbeitsunfähigkeit.
eine Abgrenzung in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin ist aufgrund der eingeschränkenden schmerzsymptomatik nicht möglich.
im bezug auf allgemeinen Arbeitsmarkt kann die versicherte jedoch grundsätzlich als villschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten, ausgeführt im wechselryhtmus, ohne Zwangshaltung und Heben und Tragen von Lasten angesehen werden. Die Einschätzung wird seitens des Versicherten geteilt.
Berufsfördernde maßnahmen über den rentnträger sind indiziert.
Übereinstimmung von leitsungsvermögen mit Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten/maßgeblichen Tätigkeit
zur zeit nicht gegeben.
Sozialmedizinische stellungnahmen/ergebniss
Aus medizinischer Sicht auf Zeit AU.
Die SB der KK meinte der letzte Satz würde immer in einem Gutachten stehen, der hätte nichts zuz bedeuten. Maßgebend für die Einstellung der Krankengeldzahlung wäre der genannte abschnitt mit den Tätigkeiten.
der behandelde Arzt sagt , der MDK bescheinigt eine AU auf zeit und kein Arbeitsfähigkeit und hat deshalb weiter AU geschrieben.
Was ist jetzt richtig. AU oder nicht laut Gutachten?
weiter steht im Gutachten:
Med. Vorausetzungen für eine erhebl. Miderung/Gefährdung der Erwäbsfähigkeit ( §51 Abs.1 SGB V)
Erhebliche Gefährdung der EF liegt vor.
s. beurteilung
Empfehlungen und Hinweise
Medizinische Vorausetzungen für § 51 Abs. 1 SGB V liegen vor / Antrag auf leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
MFG
hätte ein widerspruch eine aufschiebende Wirkung und die KK muss bis zur entscheidung weiter Krankengeld zahlen?
Und jetzt was neues: Mir liegt das MDK gutachten vor und nun verstehe ich überhaupt nichts mehr.
es steht im Gutachten folgendes:
beurteilung und Leistungsvermögen
Es soll Stellung genommen werden zur dauer der Arbeitsunfähigkeit.
eine Abgrenzung in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin ist aufgrund der eingeschränkenden schmerzsymptomatik nicht möglich.
im bezug auf allgemeinen Arbeitsmarkt kann die versicherte jedoch grundsätzlich als villschichtig leistungsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten, ausgeführt im wechselryhtmus, ohne Zwangshaltung und Heben und Tragen von Lasten angesehen werden. Die Einschätzung wird seitens des Versicherten geteilt.
Berufsfördernde maßnahmen über den rentnträger sind indiziert.
Übereinstimmung von leitsungsvermögen mit Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten/maßgeblichen Tätigkeit
zur zeit nicht gegeben.
Sozialmedizinische stellungnahmen/ergebniss
Aus medizinischer Sicht auf Zeit AU.
Die SB der KK meinte der letzte Satz würde immer in einem Gutachten stehen, der hätte nichts zuz bedeuten. Maßgebend für die Einstellung der Krankengeldzahlung wäre der genannte abschnitt mit den Tätigkeiten.
der behandelde Arzt sagt , der MDK bescheinigt eine AU auf zeit und kein Arbeitsfähigkeit und hat deshalb weiter AU geschrieben.
Was ist jetzt richtig. AU oder nicht laut Gutachten?
weiter steht im Gutachten:
Med. Vorausetzungen für eine erhebl. Miderung/Gefährdung der Erwäbsfähigkeit ( §51 Abs.1 SGB V)
Erhebliche Gefährdung der EF liegt vor.
s. beurteilung
Empfehlungen und Hinweise
Medizinische Vorausetzungen für § 51 Abs. 1 SGB V liegen vor / Antrag auf leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
MFG
zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gibt es hier im Forum unterschiedliche Auffassungen. Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, sofern Dir die Kasse mitgeteilt hat, dass sie bis dann und dann Krankengeld zahlt, wird sie darüber hinaus während eines Widerspruchs nicht zahlen.
Rechtsmittel dagegen wäre ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht, da wäre allerdings wohl ein (im SV-Recht erfahrener) Rechtsanwalt vonnöten (Rechtsschutzversicherung vorhanden? ggf. hierzu beraten lassen)
Stehst Du noch in einem Beschäftigungsverhältnis oder hat dies während des Krankengeldbezuges geendet? Oder warst vor dem Krankengeldbezug arbeitslos?
Rechtsmittel dagegen wäre ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht, da wäre allerdings wohl ein (im SV-Recht erfahrener) Rechtsanwalt vonnöten (Rechtsschutzversicherung vorhanden? ggf. hierzu beraten lassen)
Stehst Du noch in einem Beschäftigungsverhältnis oder hat dies während des Krankengeldbezuges geendet? Oder warst vor dem Krankengeldbezug arbeitslos?
Hallo,
der letzte Absatz von Machts Sinn stimmt insofern nicht, dass ich hier schreibe was mir mein Beruf oder Arbeitgeber vorgibt sondern ich schreibe hier immer noch meine eigene Meinung und Rechtsauffassung.
Richtig ist alles andere was er geschrieben hat - es gibt tatsächlich unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema, auch zwischen Krankenkassen, Sozialgericht und BVA.
Gruss
Czauderna
der letzte Absatz von Machts Sinn stimmt insofern nicht, dass ich hier schreibe was mir mein Beruf oder Arbeitgeber vorgibt sondern ich schreibe hier immer noch meine eigene Meinung und Rechtsauffassung.
Richtig ist alles andere was er geschrieben hat - es gibt tatsächlich unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema, auch zwischen Krankenkassen, Sozialgericht und BVA.
Gruss
Czauderna
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Trotz MDK Gutachten weiter AU stellt KK Krankengeld zahlung
hallo,
bin während der AU entlassen worden.
mal eine andere frage:
wenn jetzt kein widerspruch eingelegt,ALG1 beantragt wird zum 12.02.2011 nd man ab dem 01.03.2011 eine neue beschäftigung aufnehmen könnte bzw. dies tut, wie läuft das dann ab, wenn man beispielweise nach 4 oder 5 wochen zum azrt geht, und der einen erneut AU auf die selbe erkrankung schreibt? besteht dann sofort Krankengeld anspruch nach dem der AG aus der lohnfortzahlung raus wäre?
Und ist es egal im welchem beruf man es versucht? Laut MDK Gutachten wäre ja eine tätig im zuletzt ausgeübten beruf nicht sinvoll?
MFG
bin während der AU entlassen worden.
mal eine andere frage:
wenn jetzt kein widerspruch eingelegt,ALG1 beantragt wird zum 12.02.2011 nd man ab dem 01.03.2011 eine neue beschäftigung aufnehmen könnte bzw. dies tut, wie läuft das dann ab, wenn man beispielweise nach 4 oder 5 wochen zum azrt geht, und der einen erneut AU auf die selbe erkrankung schreibt? besteht dann sofort Krankengeld anspruch nach dem der AG aus der lohnfortzahlung raus wäre?
Und ist es egal im welchem beruf man es versucht? Laut MDK Gutachten wäre ja eine tätig im zuletzt ausgeübten beruf nicht sinvoll?
MFG
Re: Trotz MDK Gutachten weiter AU stellt KK Krankengeld zahl
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Trotz MDK Gutachten weiter AU stellt KK Krankengeld zahlung
Hallo,
das problem ist nur, das wenn der widerspruch nichts bringt und dann nur die sozialklage bleibt, die person kein geld hat. Denn eine arbeitslosmeldung ist bei einem widerspruch und bescheinigter AU nicht möglich. es bliebe nur ALG2. davon kann die person ihren lebensunterhalt bzw. die rechnungen nicht zahlen.. ALso würde nur der weg bleiben, kein weiteres verfahren,sondern ALG1 und arbeit aufnehmen.
Was bleibt einem denn anderes übrig. Die KK hat bereits verlauten lassen, das der Widerspruch keine aufschiebende wirkung hat.
Tja und jetzt wochen oder monatelang ohne geld bzw. nur mit hartz4 geht überhaupt nicht. denn das wäre der sichere weg in die insolvenz, da rechnungen nicht mehr bezahlt werden können.
Also deshalb war die frage: Wieder arbeiten gehen, was passiert,wenn nach einpaar wochen erneut AU eintreten würde,wegen der selben erkrankung?
MFG
das problem ist nur, das wenn der widerspruch nichts bringt und dann nur die sozialklage bleibt, die person kein geld hat. Denn eine arbeitslosmeldung ist bei einem widerspruch und bescheinigter AU nicht möglich. es bliebe nur ALG2. davon kann die person ihren lebensunterhalt bzw. die rechnungen nicht zahlen.. ALso würde nur der weg bleiben, kein weiteres verfahren,sondern ALG1 und arbeit aufnehmen.
Was bleibt einem denn anderes übrig. Die KK hat bereits verlauten lassen, das der Widerspruch keine aufschiebende wirkung hat.
Tja und jetzt wochen oder monatelang ohne geld bzw. nur mit hartz4 geht überhaupt nicht. denn das wäre der sichere weg in die insolvenz, da rechnungen nicht mehr bezahlt werden können.
Also deshalb war die frage: Wieder arbeiten gehen, was passiert,wenn nach einpaar wochen erneut AU eintreten würde,wegen der selben erkrankung?
MFG
Re: Trotz MDK Gutachten weiter AU stellt KK Krankengeld zahl
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Hallo Machts Sinn und Fatbob,
das ist wieder ein mal ein Fall über den man diskutieren kann bis in die Ewigkeit. Nur, das Problem ist eben, solange man nicht wirklich die Fakten kennt ist es schwierig einen wirklich hilfreichen Rat zu geben.
In diesem Falle muesste man den genauen Inhalt des entscheidenden MDK-Gutachtens kennen - wie wir gehört haben, war die Versicherte ja persönlich beim MDK gewesen. Manchesmal ist es so, dass dort eine Passage enthalten ist, die dem Ganzen ein ganz anderes Gesicht verleiht.
Könnte es nicht so sein, dass die Versicherte gegenüber dem MDK vielleicht geäussert hat gar nicht mehr in der bisher ausgeübten Tätigkeit arbeiten zu wollen, sich einer völlig anderen Tätigkeit zuzuwenden, die sie körperlich nicht so belastet wie die bisherige Tätigkeit, dass die Versicherte eine berufliche Reha. anvisiert oder sich sogar schon für eine andere Stelle beworben hat ??
Dann wäre die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit plötzlich eine ganz andere und Begriff "AU auf Zeit" heisst auch nicht auf Dauer.
Was die Minderung bzw. die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit angeht, auch diese Frage ist nicht immer einhergehend mit einer totalen Arbeitsunfähigkeit - ich kenne eine Menge Rentenbezieher von Erwerbsminderungsrente, die trotzdem noch arbeiten gehen.
Gruss
Czauderna
das ist wieder ein mal ein Fall über den man diskutieren kann bis in die Ewigkeit. Nur, das Problem ist eben, solange man nicht wirklich die Fakten kennt ist es schwierig einen wirklich hilfreichen Rat zu geben.
In diesem Falle muesste man den genauen Inhalt des entscheidenden MDK-Gutachtens kennen - wie wir gehört haben, war die Versicherte ja persönlich beim MDK gewesen. Manchesmal ist es so, dass dort eine Passage enthalten ist, die dem Ganzen ein ganz anderes Gesicht verleiht.
Könnte es nicht so sein, dass die Versicherte gegenüber dem MDK vielleicht geäussert hat gar nicht mehr in der bisher ausgeübten Tätigkeit arbeiten zu wollen, sich einer völlig anderen Tätigkeit zuzuwenden, die sie körperlich nicht so belastet wie die bisherige Tätigkeit, dass die Versicherte eine berufliche Reha. anvisiert oder sich sogar schon für eine andere Stelle beworben hat ??
Dann wäre die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit plötzlich eine ganz andere und Begriff "AU auf Zeit" heisst auch nicht auf Dauer.
Was die Minderung bzw. die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit angeht, auch diese Frage ist nicht immer einhergehend mit einer totalen Arbeitsunfähigkeit - ich kenne eine Menge Rentenbezieher von Erwerbsminderungsrente, die trotzdem noch arbeiten gehen.
Gruss
Czauderna
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Hallo,
vielleich hätte ich von anfang an das komplette gutachten einstellen sollen, hier folgt also der anfang des gutachtens, den rest könnt ihr aus meinem ersten text ersehen:
Reha und Rentenverfahren,GdB,MdE
letze Reha-maßnahme circa 2008 psychosomatisch bei Burn out.
keine rentenantragsstellung, beruflichen rehabilitationsmaßnahmen würden durch die RV geprüft.
GdB bisher nicht beantragt.
Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten/maßgeblichen tätigkeit nach Angaben des versicherten
Gelernte Bäckereifachverkäuferin.Sie sei zuletzt allein in einer Filiale tätig gewesen,habe hier viel überkopf arbeiten müssen.heben und Tragen von Brotkörben bis 50 Kg sei erforderlich gewesen. sie habe die Tätigkeit vollzeitig in früh.und Spätschicht ausgeübt.
Das beschäftigungsverhältnis habe am 01.10.2010 geendet,ein neues beschäftigungsverhältnis liege nicht vor,sie strebe die aufnahme einer bürotätigkeit-nach umschulung- an.
Diagnose(n)
F45.4 Somatoforme Schmerzstörung im sinne eines Fibromyalgiesyndromes
Beurteilung und leistungsvermögen
die 40-jährige,zuletzt als Bäckereifachverkäuferin tätige versicherte leidet an rezidierenden,belastungsabhängig sich verstärkenden schmerzen im bereich des gesamten körpers,wechselnder lokalisation,bevorzugt im lws-bereich.
Aufgrund der Beschwerden könne sie nicht lange sitzen,nicht lange stehen,HEBEN und Tragen schwerer lasten falle ihr schwer.
eine orthopädisch.-und rheumatologische Mitbehandlung erfolgt. ergänzend geplant ist eine ambulante Psychotherapie.Zudem erhält die versicherte Funktionstraining und medikamentöse Behandlungsmaßnahmen.
Eine Begutachtung durch die DRV bezüglich berufsfördernder maßnahmen ist erfolgt.das ergebnis steht noch aus.
vielleich hätte ich von anfang an das komplette gutachten einstellen sollen, hier folgt also der anfang des gutachtens, den rest könnt ihr aus meinem ersten text ersehen:
Reha und Rentenverfahren,GdB,MdE
letze Reha-maßnahme circa 2008 psychosomatisch bei Burn out.
keine rentenantragsstellung, beruflichen rehabilitationsmaßnahmen würden durch die RV geprüft.
GdB bisher nicht beantragt.
Anforderungsprofil der zuletzt ausgeübten/maßgeblichen tätigkeit nach Angaben des versicherten
Gelernte Bäckereifachverkäuferin.Sie sei zuletzt allein in einer Filiale tätig gewesen,habe hier viel überkopf arbeiten müssen.heben und Tragen von Brotkörben bis 50 Kg sei erforderlich gewesen. sie habe die Tätigkeit vollzeitig in früh.und Spätschicht ausgeübt.
Das beschäftigungsverhältnis habe am 01.10.2010 geendet,ein neues beschäftigungsverhältnis liege nicht vor,sie strebe die aufnahme einer bürotätigkeit-nach umschulung- an.
Diagnose(n)
F45.4 Somatoforme Schmerzstörung im sinne eines Fibromyalgiesyndromes
Beurteilung und leistungsvermögen
die 40-jährige,zuletzt als Bäckereifachverkäuferin tätige versicherte leidet an rezidierenden,belastungsabhängig sich verstärkenden schmerzen im bereich des gesamten körpers,wechselnder lokalisation,bevorzugt im lws-bereich.
Aufgrund der Beschwerden könne sie nicht lange sitzen,nicht lange stehen,HEBEN und Tragen schwerer lasten falle ihr schwer.
eine orthopädisch.-und rheumatologische Mitbehandlung erfolgt. ergänzend geplant ist eine ambulante Psychotherapie.Zudem erhält die versicherte Funktionstraining und medikamentöse Behandlungsmaßnahmen.
Eine Begutachtung durch die DRV bezüglich berufsfördernder maßnahmen ist erfolgt.das ergebnis steht noch aus.
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Trotz MDK Gutachten weiter AU stellt KK Krankengeld zahlung
Hallo machts Sinn,
im schreiben der KK steht nicht, das ich für meine zuletzt ausgeübte Tätigkeit AU bin.
Folgendes steht im Schreiben der KK:
Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit
wir haben die uns vorliegenden ärztlichen Befundberichte dem MDK der krankenversicherung zur sozialmedizinischen beratung vorgelegt.
hiernach is von weiteere Arbeitsunfähigkeit nicht auszugehen.
Wir schließe uns der Auffassung des MDK an und stellen die Krankengeldzahlung zum 11.0211 ein.
Ihren behandelden arzt haben wir in Kenntnis gesetzt.
tja und das ist halt das was einen stutzig macht. IM gutachten steht: aus medizinischer sicht auf zeit AU.
die kasse schreibt: der mdk geht von weiterer AU nicht aus..
mfg
im schreiben der KK steht nicht, das ich für meine zuletzt ausgeübte Tätigkeit AU bin.
Folgendes steht im Schreiben der KK:
Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit
wir haben die uns vorliegenden ärztlichen Befundberichte dem MDK der krankenversicherung zur sozialmedizinischen beratung vorgelegt.
hiernach is von weiteere Arbeitsunfähigkeit nicht auszugehen.
Wir schließe uns der Auffassung des MDK an und stellen die Krankengeldzahlung zum 11.0211 ein.
Ihren behandelden arzt haben wir in Kenntnis gesetzt.
tja und das ist halt das was einen stutzig macht. IM gutachten steht: aus medizinischer sicht auf zeit AU.
die kasse schreibt: der mdk geht von weiterer AU nicht aus..
mfg
Hallo vincent1973,
was Machts Sinn meint ist, dass Du durch eine Arbeitslosmeldung - mit gleichzeitigem Hinweis auf den vorliegenden Sachverhalt - zunächst mal Deine finanziellen Ansprüche bei der Bundesagentur sichern kannst.
Die Frage nach der aufschiebenden Wirkung hat - wie erwartet - die Krankenkasse offensichtlich beantwortet. D.h. nicht zwangsläufig, dass die Kasse damit richtig liegt. Es bedeutet in erster Linie, dass Du erstmal kein Geld bekommst (s.o.). Klärung bliebe also nur auf dem gerichtlichen Wege. Die Info von Machts Sinn ist korrekt, Du kannst selbst Klage erheben und die erste Instanz ist kostenlos. Falls Du aber eine Rechtsschutzversicherung hast, empfehle ich Dir anwaltlichen Rat (insbesondere was die einstweilige Anordung betrifft und wichtig, Anwalt der sich im SV-Recht auskennt(!)).
Hilfe zur Argumentation hinsichtlich Beurteilungsmaßstab AU (BSG-Urteil 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R): http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... &xid=79424
Wichtig wäre in dem Fall, dass Du mit Deinem behandelnden Arzt klärst, ob er Dich weiter AU schreibt (das wäre wichtig. Leg ihm ggf. das MDK-Gutachten vor).
Zu Deiner weiteren Frage: Du hast in jedem Fall bei einer neuen Beschäftigung Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Für die ersten 4 Wochen besteht allerdings eine Wartezeit, in der die Krankenkasse ggf. Krankegeld zahlen müsste. Nach Ablauf der 4 Wochen bekommst Du dann die 6 Wochen Entgeltfortzahlung (falls das Beschäftigungsverhältnis dann noch besteht - und das meine ich nicht ironisch).
Gruß Leser
was Machts Sinn meint ist, dass Du durch eine Arbeitslosmeldung - mit gleichzeitigem Hinweis auf den vorliegenden Sachverhalt - zunächst mal Deine finanziellen Ansprüche bei der Bundesagentur sichern kannst.
Die Frage nach der aufschiebenden Wirkung hat - wie erwartet - die Krankenkasse offensichtlich beantwortet. D.h. nicht zwangsläufig, dass die Kasse damit richtig liegt. Es bedeutet in erster Linie, dass Du erstmal kein Geld bekommst (s.o.). Klärung bliebe also nur auf dem gerichtlichen Wege. Die Info von Machts Sinn ist korrekt, Du kannst selbst Klage erheben und die erste Instanz ist kostenlos. Falls Du aber eine Rechtsschutzversicherung hast, empfehle ich Dir anwaltlichen Rat (insbesondere was die einstweilige Anordung betrifft und wichtig, Anwalt der sich im SV-Recht auskennt(!)).
Hilfe zur Argumentation hinsichtlich Beurteilungsmaßstab AU (BSG-Urteil 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R): http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/t ... &xid=79424
Wichtig wäre in dem Fall, dass Du mit Deinem behandelnden Arzt klärst, ob er Dich weiter AU schreibt (das wäre wichtig. Leg ihm ggf. das MDK-Gutachten vor).
Zu Deiner weiteren Frage: Du hast in jedem Fall bei einer neuen Beschäftigung Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Für die ersten 4 Wochen besteht allerdings eine Wartezeit, in der die Krankenkasse ggf. Krankegeld zahlen müsste. Nach Ablauf der 4 Wochen bekommst Du dann die 6 Wochen Entgeltfortzahlung (falls das Beschäftigungsverhältnis dann noch besteht - und das meine ich nicht ironisch).
Gruß Leser