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Was für eine Nachzahlung kann ich erwarten ?

Verfasst: 06.02.2011, 12:22
von 19trust85
Hi

Ich habe da ein Problem.
Bis zum 15. Juli 2008 war ich in der Familienversicherung versichert.
Weil ich danach keine Arbeit hatte und wegen dummen Umständen auch nicht zum Arbeitsamt gegangen bin war ich von da an bis Heute nicht versichert.

Nun möchte ich mein Leben endlich mal auf die Reihe bekommen und melde mich morgen bei der Arge wegen ALG2 usw. und die melden mich ja bei der Techniker (wo ich bis 2008 auch war) wieder an oder ich melde mich über das Amt an (ist in dem Fall ja jetzt egal).

Ausgefüllt werden muss für die TK natürlich auch wo ich vorher versichert war. Dort muss ich dann angeben das ich seit 15. Juli 2008 nicht mehr versichert war.

Muss ich jetzt ab dem 15. Juli nachzahlen oder erst ab 2009 weil ich mich hätte Privat versichern müssen ?? Kann ich mit 150€ pro Monat die fehlen rechnen oder sind es sogar mehr ?

Würde gerne schonma ca. rechnen was auf mich zukommt :(

Danke

Verfasst: 06.02.2011, 14:22
von zost
ab 16.7.08 rückwirkend versichern. jeder monat kostet ca. 140 euro.

Verfasst: 06.02.2011, 14:55
von CiceroOWL
Aber die Beiträge sind nicht unbedingt zuzahlen, da du zu einer Versicherung nach § 5Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht gezwungen werden kannst. Ausser du hast Leistungen in Anspruch genommen.

Verfasst: 06.02.2011, 15:34
von Rossi
Eben, ich würde die Anzeige zur Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) nicht ausgefüllt bei der Kasse einreichen. Wenn Du es dennoch machst, dann bekommst Du einen fetten Nachzahlungsbescheid ab Juli 2008.

Willst Du das?

Einfach durch das Jobcenter die Meldung zur Pflichtversicherung durch den ALG II-Bezug machen lassen und dann abwarten was kommt. Ab dem 01. Tag des ALG II-Bezuges bist Du hierüber wieder pflichtversichert.

Verfasst: 06.02.2011, 15:39
von CiceroOWL
8)

Verfasst: 06.02.2011, 16:02
von 19trust85
Hi

Wie soll ich das dnen genau machen ?
Im Antrag für ALG2 steht:

"...tritt grundsätzlich Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezuges ein. Wählen Sie bitte eine gesetzliche Krankenkasse und legen Sie innerhalb von zwei Wochen die Mitglieds- bescheinigung vor."

Also muss ich mich doch jetzt selber bei der Kasse melden !?

Verfasst: 06.02.2011, 23:04
von Rossi
Relativ einfach. Trage in dem ALG II-Antrag ein, dass Du innerhalb der geforderten Frist von 14 Tagen die Mitgliedsbescheinigung nicht vorlegen kannst. Du hast Stress mit der Kasse.

Bitte demzufolge gem. § 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V um Anmeldung bei der letzten Kasse, nämlich der TK.

Der Wortlaut von § 175 Abs. 3 SGB V ist nämlich sehr eindeutig:

(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand

Mache Dir am besten einen Ausdruck von § 175 Abs. 3 SGB V und füge diesen dem ALG II-Antrag bei.

Aus meiner Erfahrung in der Praxis - kann ich nur sagen - dass vielfach vom Jobcenter bis zum Erbrechen dennoch die Mitgliedsbescheinigung gefordert wird. Teilweise werden vom Jobcenter aufgrund der fehlenden Mitgliedsbescheinigung die Leistungen sogar verwehrt.

Aber dies ist nicht korrekt, wenn man die einschlägigen Normen kennt.

Viel Spaß!

Verfasst: 07.02.2011, 00:15
von 19trust85
Ah oki ! Vielen Dank !

Nur noch eine "dumme" Frage:

Ist dann die Chance, dass ich nachzahlen muss nur geringer oder ist eine Nachzahlung dann ausgeschlossen ?

Danke

Verfasst: 07.02.2011, 00:37
von Rossi
Na ja, was soll ich Dir posten. Vor Gericht und auf hoher See, weiß man nie wohin die Reise geht.

Ich habe es in einem anderen Forum schon mehrfach eingstellt. Es gibt genau für diese Problematik einen neuen Entwurf eines gemeinsamen Rundschreibens für die ALG II-Empfänger. Dieser Entwurf ist leider noch nicht veröffentlicht, aber er enthält ziemlich eindeutige Aussagen. Dieser Entwurf wurde schon mehrfach beraten und die entsprechende Passage ist offentsichtlich nicht strittig.

Wenn Du -aufgrund fehlender Mitwirkung (sprich Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird bei der Kasse nicht eingereicht) - landest Du ohne Nachzahlung aufgrund des nunmehr erneuten ALG II-Bezuges in der Solidargemeinschaft. Es wirft Dir keiner mehr irgendwelche Steine in den Weg!

Verfasst: 07.02.2011, 00:54
von 19trust85
Okay !

Vielen vielen Dank !

Verfasst: 07.02.2011, 02:21
von Rossi
Nun denn 19trust85!

Ich kann Dir nur aus meiner Praxis berichten. Ich bin zentraler Ansprechpartner für ein Jobcenter mit über 250 Sachbearbeiter/innen in der Region.

Ich setze mich sowohl für meine Sachbearbeiter/innen als auch für die betroffenden Kunden ein. Dabei versucht der Rossi das optimalste für seine Kunden herauszuholen. Denn der Rossi hat einen Beratungs- und Aufklärungsauftrag, den er gerecht werden will und auch muss.

Verfasst: 07.02.2011, 10:33
von 19trust85
Naja.. Zum Glück gibt es noch Menschen die so denken wie der Rossi und nicht nur an sich selber ;)