Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
Moderator: Czauderna
Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
Ich habe da einen Paragrafen - 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V - entdeckt, den ich gern verstehen würde:
"Anspruch auf Krankengeld erfolgt von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt"
Z.B. kommt also jemand AU zu einer medizinischen Reha und wird arbeitsfähig entlassen. Er müsste eigentlich dann sofort einen Antrag auf Alg 2 stellen, fühlt sich aber weiter AU und sein Arzt bestätigt ihm dies auch.
Geht er noch am Entlassungstag aus der Reha zu seinem Arzt, bekommt er erstmal das KG in gleicher Høohe wie vor der Reha weitergezahlt.
Geht er aber am Tag nach der Entlassung aus der Reha zum Arzt ( evtl. auch noch zur Arge, wenn kann), was in der Regel der Fall ist, greift scheinbar dieser Paragraf und er bekommt dann ab dem Tag danach ( siehe Gesetz) zwar auch weiter KG, dann aber nicht mehr in der Höhe des vorher gezahlten KGs, sondern in Höhe des Arbeitslosengeld 2.
Hat jmd . sowas schon mal gehört, erlebt?
Bei Entlassung als AU wär das ja egal?!
"Anspruch auf Krankengeld erfolgt von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt"
Z.B. kommt also jemand AU zu einer medizinischen Reha und wird arbeitsfähig entlassen. Er müsste eigentlich dann sofort einen Antrag auf Alg 2 stellen, fühlt sich aber weiter AU und sein Arzt bestätigt ihm dies auch.
Geht er noch am Entlassungstag aus der Reha zu seinem Arzt, bekommt er erstmal das KG in gleicher Høohe wie vor der Reha weitergezahlt.
Geht er aber am Tag nach der Entlassung aus der Reha zum Arzt ( evtl. auch noch zur Arge, wenn kann), was in der Regel der Fall ist, greift scheinbar dieser Paragraf und er bekommt dann ab dem Tag danach ( siehe Gesetz) zwar auch weiter KG, dann aber nicht mehr in der Höhe des vorher gezahlten KGs, sondern in Höhe des Arbeitslosengeld 2.
Hat jmd . sowas schon mal gehört, erlebt?
Bei Entlassung als AU wär das ja egal?!
Re: Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
frieda hat geschrieben:Ich habe da einen Paragrafen - 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V - entdeckt, den ich gern verstehen würde:
"Anspruch auf Krankengeld erfolgt von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt"
Z.B. kommt also jemand AU zu einer medizinischen Reha und wird arbeitsfähig entlassen. Er müsste eigentlich dann sofort einen Antrag auf Alg 2 stellen, fühlt sich aber weiter AU und sein Arzt bestätigt ihm dies auch.
Geht er noch am Entlassungstag aus der Reha zu seinem Arzt, bekommt er erstmal das KG in gleicher Høohe wie vor der Reha weitergezahlt.
Geht er aber am Tag nach der Entlassung aus der Reha zum Arzt ( evtl. auch noch zur Arge, wenn kann), was in der Regel der Fall ist, greift scheinbar dieser Paragraf und er bekommt dann ab dem Tag danach ( siehe Gesetz) zwar auch weiter KG, dann aber nicht mehr in der Höhe des vorher gezahlten KGs, sondern in Höhe des Arbeitslosengeld 2.
Hat jmd . sowas schon mal gehört, erlebt?
Hallo,
Wenn der Arzt nach Entlassung aus einer Reha. als arbeitsfähig eine Erstemldung erstellt, dann beginnt der Krankengeldanspruch im Grundsatz mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung. Damit aber die Kasse dann auch Krankengeld zahlt muss zum Beginn der Krankengeldanspruchs auch eine Versicherung in einer Klasse mit krankengeldanspruch bestehen und das wäre in diesem Beispiel nicht gegeben.
Beispiel : Entlassen als ALG-1 Bezieher am Dienstag als arbeitsfähig.
Damit endet die bisherige Leistung (Krankengeld oder Übergangsgeld) und somit auch die Versicherung. Patient geht am Mittwoch zum Arzt und dieser erstellt eine Erstmeldung, d.h. grundsätzlich bestünde Krankengeldanspruch ab Donnerstag. Dies trifft aber nicht zu weil ab Mittwoch keine Versicherung in einer Klasse mit Krankengeldanspruch besteht, ergo gibt es auch kein Krankengeld.
Da würde nur dann klappen, wenn er bereits am Dienstag (Entlassungstag) oder am Mittwoch seinen Antrag auf ALG. bnei Arbeitsamt gestellt hätte. dann wäre der Leistungsbeginn am Mittwoch und demzufolge bestünde auch ab Donnerstag ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld.
Gruss
Czauderna
Bei Entlassung als AU wär das ja egal?!
Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
Also werde ich Dienstag entlassen als arb.f., müsste ich AUF JEDEN FALL noch am GLEICHEN Tag zum Arzt, um dann nahtlos das vorher gezahlte KG zu erhalten?!
KG-Anspruch beginnt ja " mit dem Tag nach der ärztlichen Feststellung einer AU".
Und am Tag der Feststellung wäre ich ja demnach noch versichert.Richtig?
Und dann schicke ich der KK den Entlassungsschein und die neue AU, und gehe dann so schnell wie möglich zu meinem Facharzt , mit dem neuen Auszahlungsschein?
Und was,wenn ich z. B. am Mittwoch entlassen werde und meine Ärzte wie üblich Mittwoch Nachmittag nicht mehr zu erreichen sind, ich aber keine Chance habe, vorher zuhause zu sein?
KG-Anspruch beginnt ja " mit dem Tag nach der ärztlichen Feststellung einer AU".
Und am Tag der Feststellung wäre ich ja demnach noch versichert.Richtig?
Und dann schicke ich der KK den Entlassungsschein und die neue AU, und gehe dann so schnell wie möglich zu meinem Facharzt , mit dem neuen Auszahlungsschein?
Und was,wenn ich z. B. am Mittwoch entlassen werde und meine Ärzte wie üblich Mittwoch Nachmittag nicht mehr zu erreichen sind, ich aber keine Chance habe, vorher zuhause zu sein?
Re: Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
Hallo,frieda hat geschrieben:Also werde ich Dienstag entlassen als arb.f., müsste ich AUF JEDEN FALL noch am GLEICHEN Tag zum Arzt, um dann nahtlos das vorher gezahlte KG zu erhalten?!
KG-Anspruch beginnt ja " mit dem Tag nach der ärztlichen Feststellung einer AU".
Und am Tag der Feststellung wäre ich ja demnach noch versichert.Richtig?
Und dann schicke ich der KK den Entlassungsschein und die neue AU, und gehe dann so schnell wie möglich zu meinem Facharzt , mit dem neuen Auszahlungsschein?
Und was,wenn ich z. B. am Mittwoch entlassen werde und meine Ärzte wie üblich Mittwoch Nachmittag nicht mehr zu erreichen sind, ich aber keine Chance habe, vorher zuhause zu sein?
nun, wenn dein Arzt der Auffassung ist dass du trotz des Reha-Entlassungsscheins weiterhin arbeitsunfähig ist, dann könnte er dir eine Folgemeldung erstellen und am besten gleichzeitig eine entsprechende , medizinische Begründung dazu abliefern.
Vielleicht kannst du ja auch mit deinem Arzt vorab schon mal in Kontakt treten ??
Gruss
Czauderna
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Re: Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
Selbst wenn du alles beachtest, kannst du den ALG2-Antrag m. E. höchstens um 2 Wochen hinauszögern. Deine Krankenkasse wird nicht untätig sein, nur weil du dich weiter AU "fühlst" und dein Arzt dies aus der Ferne "mitfühlt", während der Arzt, der dich jetzt mindestens drei Wochen betreut hat, der Meinung ist, du könntest wieder arbeiten gehen.frieda hat geschrieben:Z.B. kommt also jemand AU zu einer medizinischen Reha und wird arbeitsfähig entlassen. Er müsste eigentlich dann sofort einen Antrag auf Alg 2 stellen, fühlt sich aber weiter AU und sein Arzt bestätigt ihm dies auch.
Re: Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
Hallo,GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Selbst wenn du alles beachtest, kannst du den ALG2-Antrag m. E. höchstens um 2 Wochen hinauszögern. Deine Krankenkasse wird nicht untätig sein, nur weil du dich weiter AU "fühlst" und dein Arzt dies aus der Ferne "mitfühlt", während der Arzt, der dich jetzt mindestens drei Wochen betreut hat, der Meinung ist, du könntest wieder arbeiten gehen.frieda hat geschrieben:Z.B. kommt also jemand AU zu einer medizinischen Reha und wird arbeitsfähig entlassen. Er müsste eigentlich dann sofort einen Antrag auf Alg 2 stellen, fühlt sich aber weiter AU und sein Arzt bestätigt ihm dies auch.
das könnte schon stimmen und wird auch wahrscheinlich so sein, aber das war doch nicht die Frage, oder sehe ich das falsch ??
Gruss
Czauderna
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Nee, natürlich war das nicht die Frage. Ich wollte Frieda nur darauf hinweisen, dass der ganze Stress (mittwochs heimdüsen und versuchen, noch schnell den Arzt zu erreichen) nur für eine kurze Zeit Erfolg bringen kann. Ganz davon abgesehen, dass mir der Kamm schwillt, wenn ich sehe, welche Energie darauf verwendet wird, weiter "krank" zu sein, nachdem der Rehaarzt Arbeitsfähigkeit signalisiert hat . Diese vorhandene Energie sollte m. E. in die Genesung gesteckt werden.
Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
Ich habe einen Arzt, der mich lange kennt und mich nicht ohne Grund seit vielen Monaten als nicht arbeitsfähig sieht.
Jetzt bin ich 3 Wochen auf Reha, dieser Arzt "betreut " mich nicht, sondern sieht mich 2-3 mal , und ich denke, es ist kein Geheimniss, dass bei einer Entlassung aus einer Reha nicht immer die Gesundheit des Rehabilitanden massgeblich für den Entlassungsstaus ist.
Und dass Krankenkassen nicht untätig sind, wenn sie KG bezahlen, ist auch nicht so neu.
Sie werden in der Regel aber deutlich untätiger, wenn man diesen Paragrafen 46 nicht beachtet hat, erst am Tag nach Entlassung zu seinem Arzt geht-und dann evtl. ( weil dann ja kein KG-Anspruch mehr) AA oder Arge bezahlen.
Was bedeutet Folgemeldung, czauderna,ein "normaler gelber Zettel " oder einen Auszahlungsschein...?
[/u]
Jetzt bin ich 3 Wochen auf Reha, dieser Arzt "betreut " mich nicht, sondern sieht mich 2-3 mal , und ich denke, es ist kein Geheimniss, dass bei einer Entlassung aus einer Reha nicht immer die Gesundheit des Rehabilitanden massgeblich für den Entlassungsstaus ist.
Und dass Krankenkassen nicht untätig sind, wenn sie KG bezahlen, ist auch nicht so neu.
Sie werden in der Regel aber deutlich untätiger, wenn man diesen Paragrafen 46 nicht beachtet hat, erst am Tag nach Entlassung zu seinem Arzt geht-und dann evtl. ( weil dann ja kein KG-Anspruch mehr) AA oder Arge bezahlen.
Was bedeutet Folgemeldung, czauderna,ein "normaler gelber Zettel " oder einen Auszahlungsschein...?
[/u]
Re: Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
Aus Erfahrung: Der sieht Sie nicht oft, aber er liest die Berichte, die Ihre Therapeuten jeden Tag eintippen.frieda hat geschrieben: Jetzt bin ich 3 Wochen auf Reha, dieser Arzt "betreut " mich nicht, sondern sieht mich 2-3 mal
Und, ja, es gibt elend schlechte Rehakliniken...
Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
Hallo,
es geht mir jetzt erstmal darum, ob ich unbedingt-laut besagtem Paragraf 46 SGB V-direkt am Entlassungstag zum Arzt müsste.
Bekomme jetzt während der Reha Übergangsgeld von der DRV, vorher Krankengeld und davor auch Übergangsgeld .
Da vor der erstmaligen KG-Zahlung durch das Übergangsgeld keine Versicherungspflicht mit KG-Anspruch bestand, greift m.E. dann dieser Paragraf nach der Reha und ich bekäme eben nicht das vorherige höhere KG, wenn ich erst am Tag nach der Entlassung wieder AU geschrieben werde.
Weil eben dann ein evtl KG-Anspruch erst am Tag NACH der Ausstellung der AU beginnt!!
Also, kann mir das jmd. mit diesen Infos jetzt ganz genau sagen?
Müsste ich demnach unbedingt direkt am Entlassungstag zum Arzt?
es geht mir jetzt erstmal darum, ob ich unbedingt-laut besagtem Paragraf 46 SGB V-direkt am Entlassungstag zum Arzt müsste.
Bekomme jetzt während der Reha Übergangsgeld von der DRV, vorher Krankengeld und davor auch Übergangsgeld .
Da vor der erstmaligen KG-Zahlung durch das Übergangsgeld keine Versicherungspflicht mit KG-Anspruch bestand, greift m.E. dann dieser Paragraf nach der Reha und ich bekäme eben nicht das vorherige höhere KG, wenn ich erst am Tag nach der Entlassung wieder AU geschrieben werde.
Weil eben dann ein evtl KG-Anspruch erst am Tag NACH der Ausstellung der AU beginnt!!
Also, kann mir das jmd. mit diesen Infos jetzt ganz genau sagen?
Müsste ich demnach unbedingt direkt am Entlassungstag zum Arzt?
Hallo frieda,
formaljuristisch sieht es so aus: Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes gemäß § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt.
Siehe auch http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s=5&anz=16
Das Urteil stellt aber ausschließlich auf das Versicherungsverhältnis ab und hat nichts mit einer Reha-Entlassung zu tun. Siehe aber auch 1. Antwort von Czauderna
formaljuristisch sieht es so aus: Wird Krg wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes gemäß § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der AU folgt.
Siehe auch http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s=5&anz=16
Das Urteil stellt aber ausschließlich auf das Versicherungsverhältnis ab und hat nichts mit einer Reha-Entlassung zu tun. Siehe aber auch 1. Antwort von Czauderna
Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
Ich glaube, es hat etwas mit einer Reha-entlassung zu tun.
Z.B.: KG bis 31.3., ab 1.4. Übergangsgeld während der Reha von der Rentenvers.
30.4. Entlassung aus der Reha als arbeitsfähig( ich gehe weiterhin davon aus, dass bei Entlassung als AU das alles keine Rolle spielt)
Am 1.5. müsste eigentlich ein Antrag auf Arb.losengeld 2 gestellt werden ( da laut Reha-Ärzten ja gesund)
Jetzt gehe ich am 1.5. ( also einen Tag nach der Rehaentlassung) zum Arzt, der mich AU schreibt.
Das bedeutet nach Paragraf 46 , bzw. dem von dir genannten Urteil ( danke dafür), dass ich erst ab 2.5. einen KG-Anspruch habe.
Dies aber dann eben in Höhe des Alg 2-Satzes und nicht mehr in Höhe des vor der Reha gezahlten höheren Krankengeldes,
Gehe ich am 30.4. ( Entlassungstag) noch zum Arzt, beginnt der KG-Anspruch am 1.5. - und ich bekomme das KG von vor der Reha.??!!
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Z.B.: KG bis 31.3., ab 1.4. Übergangsgeld während der Reha von der Rentenvers.
30.4. Entlassung aus der Reha als arbeitsfähig( ich gehe weiterhin davon aus, dass bei Entlassung als AU das alles keine Rolle spielt)
Am 1.5. müsste eigentlich ein Antrag auf Arb.losengeld 2 gestellt werden ( da laut Reha-Ärzten ja gesund)
Jetzt gehe ich am 1.5. ( also einen Tag nach der Rehaentlassung) zum Arzt, der mich AU schreibt.
Das bedeutet nach Paragraf 46 , bzw. dem von dir genannten Urteil ( danke dafür), dass ich erst ab 2.5. einen KG-Anspruch habe.
Dies aber dann eben in Höhe des Alg 2-Satzes und nicht mehr in Höhe des vor der Reha gezahlten höheren Krankengeldes,
Gehe ich am 30.4. ( Entlassungstag) noch zum Arzt, beginnt der KG-Anspruch am 1.5. - und ich bekomme das KG von vor der Reha.??!!
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Aufgrund Deiner Angaben ist es schwer, Dir eine abschließende Antwort zu geben … was an dieser Stelle noch interessant zu wissen wäre, wie warst Du denn am ersten Tag Deiner Arbeitsunfähigkeit versichert?
Aus meiner Sicht gibt es eigentlich nur zwei Szenarien, die in Deinem Beispiel eintreffen können:
1. Szenario: Du machst es wie Czauderna in seinem zweiten Post geschrieben hast, lässt Dir am Entlassungstag eine Folgebescheinigung von Deinem behandelnden Arzt ausstellen mit ärztlicher Begründung, warum Du trotzdem weiter arbeitsunfähig bist, obwohl Du aus der Reha arbeitsfähig entlassen wurdest. Deine Krankenkasse wird die Unterlagen dann wohl dem Medizinischen Dienst vorlegen, mit der Fragestellung, ob durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt (siehe hierzu auch §4 Abs. 4 AU-RL)
2. Szenario: Dein Arzt stellt Dir eine neue Erstmeldung aus. Da Du arbeitsfähig aus der Reha entlassen wurdest, ist Dein „alter“ Krankheitsfall beendet und es würde grundsätzlich ein neuer aufgemacht werden. Ob Du dann allerdings Anspruch auf Krankengeld hättest und ab wann, würde dann noch von ein paar versicherungsrechtlichen Faktoren abhängen.
Aus meiner Sicht gibt es eigentlich nur zwei Szenarien, die in Deinem Beispiel eintreffen können:
1. Szenario: Du machst es wie Czauderna in seinem zweiten Post geschrieben hast, lässt Dir am Entlassungstag eine Folgebescheinigung von Deinem behandelnden Arzt ausstellen mit ärztlicher Begründung, warum Du trotzdem weiter arbeitsunfähig bist, obwohl Du aus der Reha arbeitsfähig entlassen wurdest. Deine Krankenkasse wird die Unterlagen dann wohl dem Medizinischen Dienst vorlegen, mit der Fragestellung, ob durchgehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt (siehe hierzu auch §4 Abs. 4 AU-RL)
2. Szenario: Dein Arzt stellt Dir eine neue Erstmeldung aus. Da Du arbeitsfähig aus der Reha entlassen wurdest, ist Dein „alter“ Krankheitsfall beendet und es würde grundsätzlich ein neuer aufgemacht werden. Ob Du dann allerdings Anspruch auf Krankengeld hättest und ab wann, würde dann noch von ein paar versicherungsrechtlichen Faktoren abhängen.
Zeitpunkt des Anspruchs auf Krankengeld
hallo Schmarotzer,
der 1. Tag der AU war wenige Wochen vor Ende einer berufl. Umschulung über die Rentenversicherung.
Was bedeutet das für das 2. Szenario?
Und vielleicht kannst du mir noch was dazu sagen, wenn ich doch AU aus der Reha entlassen werden sollte:
Wann müsste ich dann spätestens zu meinem Arzt gehen, gibt es da konkrete Vorgaben?
Danke!
der 1. Tag der AU war wenige Wochen vor Ende einer berufl. Umschulung über die Rentenversicherung.
Was bedeutet das für das 2. Szenario?
Und vielleicht kannst du mir noch was dazu sagen, wenn ich doch AU aus der Reha entlassen werden sollte:
Wann müsste ich dann spätestens zu meinem Arzt gehen, gibt es da konkrete Vorgaben?
Danke!
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- Registriert: 17.08.2010, 18:20
Ich unterstelle, dass Du während der „beruflichen Umschulung“ Übergangsgeld von der Rentenversicherung erhalten hast und auch über diesen Übergangsgeldbezug bei Deiner Krankenkasse versichert warst!? Des Weiteren nehme ich an, dass die Rentenversicherung aufgrund Deiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit die Umschulung dann abgebrochen hatte!?
Somit gehe ich davon aus, dass Du im Moment aufgrund Deines Krankengeldbezuges bzw. des Übergangsgeldbezuges während der Kur krankenversichert bist (siehe §192 Abs. 1 Nr. 3+4 SGB V)
Für das 2. Szenario würde das bedeuten, mit dem Entlassungstag (wenn arbeitsfähig entlassen) endet Deine Versicherung bei Deiner Krankenkasse. Ob Du danach wieder Anspruch auf Krankengeld hast, hängt dann davon ab, ob und wie Du Deine weitere Versicherung sicherstellst.
Mir ist keine Regelung bekannt. In diesem Fall würde ich Dir empfehlen, mit Deiner Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und zu fragen, wann Du den nächsten Auszahlschein vorbei bringen sollst.
Somit gehe ich davon aus, dass Du im Moment aufgrund Deines Krankengeldbezuges bzw. des Übergangsgeldbezuges während der Kur krankenversichert bist (siehe §192 Abs. 1 Nr. 3+4 SGB V)
Für das 2. Szenario würde das bedeuten, mit dem Entlassungstag (wenn arbeitsfähig entlassen) endet Deine Versicherung bei Deiner Krankenkasse. Ob Du danach wieder Anspruch auf Krankengeld hast, hängt dann davon ab, ob und wie Du Deine weitere Versicherung sicherstellst.
Mir ist keine Regelung bekannt. In diesem Fall würde ich Dir empfehlen, mit Deiner Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und zu fragen, wann Du den nächsten Auszahlschein vorbei bringen sollst.