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Bezug von Krankengeld - Beiträge zur Arbeitslosenversicherun
Verfasst: 05.02.2011, 18:26
von Gast
Wann werden bei pflichtversicherten Arbeitnehmern, die Krankengeld beziehen, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt?
Gibt es einen Unterschied, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder
[b]bereits beendet ist[/b]?
Grüße - charles
Verfasst: 06.02.2011, 16:04
von leser
Hallo charles,
der Regelfall lautet, wenn unmittelbar vor dem Krankengeldbezug Beiträge zur Bundesagentur abgeführt wurden (z.B. Beschäftigungsverhältnis), werden auch aus dem Krankengeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezuges endet oder auch für ALG1-Bezieher werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. In bestimmten Fällen trägt der Leistungsträger die Beiträge komplett. Darüber hinaus gibt es aber bei bestimmten Personenkreisen noch ein paar Sonderregelungen zur Beitragspflicht.
Hilft Dir das weiter?
Gruß Leser
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung -Bezug von Krankengeld
Verfasst: 06.02.2011, 18:18
von Gast
Ja, ich denke schon, dass mir dies hilft.
Noch eine Nachfrage, ob ich alles richtig verstanden habe.
Mir wird während der Probezeit gekündigt, ich erkranke und erhalte Entgeltfortzahlung und mit Ende des Arbeitsverhältnisses Krankengeld.
Aus diesem Krankengeld werden dann Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt
Grüße - charles
Krankengeld - Anwartschaften ALG1
Verfasst: 06.02.2011, 18:36
von Gast
Ich beziehe mich auf den zuvor geschilderten Fall:
Werden von dem nach Beendigung des Arbeitsverhältnis bezogenen Krankengeldes
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt und damit Anwartschaftszeiten
bei der Bundesagentur für Arbeit begründet?
Re: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung -Bezug von Kranken
Verfasst: 06.02.2011, 19:45
von leser
charles1 hat geschrieben:Aus diesem Krankengeld werden dann Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt
Ja, wenn aus dem Beschäftigungsverhältnis Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.
charles1 hat geschrieben:Werden von dem nach Beendigung des Arbeitsverhältnis bezogenen Krankengeldes Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt und damit Anwartschaftszeiten bei der Bundesagentur für Arbeit begründet?
Ebenfalls
ja:
§ 123 SGB III - Anwartschaftszeit
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens
zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
§ 24 SGB III - Versicherungspflichtverhältnis
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte
oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
§ 26 SGB III - Sonstige Versicherungspflichtige
(2)
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie
1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld,
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
[...]
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat.
Gruß Leser
Anspruch Arbeitslosengeld nach Bezug von Krankengeld
Verfasst: 07.02.2011, 16:55
von Gast
Und wie sieht der oben geschilderte Fall aus, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld restlos ausgeschöpft wird und danach wieder Krankengeld bezogen wird? Werden bei dem 2. Krankengeld (ohne vorheriges Arbeitsverhältnis) auch Anwartschaften auf Arbeitslosengeld
begründet?
Gibt es dann erneut einen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Grüße charles
Verfasst: 08.02.2011, 00:57
von leser
da kann ich jetzt nur
unverbindlich antworten. Sofern Beiträge aus dem Krankengeld zur BA abgeführt werden, werden sie auch auf die Anwartschaft angerechnet. M.E. muss die Anwartschaft dann aber in der erneuten Rahmenfrist erfüllt werden (also quasi wieder mind. 1 Jahr Pflichtbeiträge zur BA):
§ 124 SGB III - Rahmenfrist
(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
...wie gesagt, ohne Gewähr, bin kein Mitarbeiter der BA
Vielleicht kann es noch jemand bestätigen