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Anrechnung auf Bezugsdauer Krankengeld
Verfasst: 04.02.2011, 15:45
von Gast
Wie wirkt sich die Teilnahme an einer 4-wöchigen stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bei den durch die Künstlersozialkasse pflichtversicherten Selbständigen auf den Krankengeldanspruch aus, wenn der Versicherte bis zu Beginn der Reha arbeitsfähig ist und aus der Reha auch arbeitsfähig entlassen wird?
Der durch die KSK Versicherte hat während der Reha keinen Anspruch auf Krankengeld,
allerdings auf Übergangsgeld.
Wird diese Reha-Zeit im oben geschilderten Fall auf die Höchstanspruchsdauer von Krankengeld angerechnet?
Die AOK, bei der ich versichert bin sagt, dass diese Rehazeit sehr wohl auf die Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Krankengeldanspruch angerechnet wird.
Habe mich aber auch bei der TK erkundigt (denn ich will die Krankenkasse wechseln): die TK sagt, dass eine Reha im oben geschilderten Fall nicht angerechnet wird.
Kann mir jemand dies erklären und mir gegebenenfalls auch die gesetzlichen Grundlagen dazu benennen?
Ich selber denke, dass dies nur der Fall sein dürfte, wenn der Versicherte schon vor der Reha arbeitsunfähig war.
Verfasst: 04.02.2011, 17:40
von GerneKrankenVersichert
Ich sage auch, dass die Zeiten nicht angerechnet werden dürfen.
§ 44 SGB V Krankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
Ich gehe aufgrund der Übergangsgeldzahlung davon aus, dass der Kostenträger der Reha nicht die Krankenkasse ist. Es liegt auch keine Arbeitsunfähigkeit vor:
§ 3 AU-RL Ausnahmetatbestände
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor
– bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine interkurrente Erkrankung ausgelöst,
Frag doch einfach mal die AOK nach der Rechtsgrundlage für die Anrechnung.
Verfasst: 04.02.2011, 18:30
von sozifa90
der Anspruch generell besteht auch währrend der Reha, nur ruht dieser Anspruch während des Bezuges von Übergangsgeld
§44 und 49 SGB V
Verfasst: 05.02.2011, 01:11
von Grampa
sozifa90 hat geschrieben:der Anspruch generell besteht auch währrend der Reha, nur ruht dieser Anspruch während des Bezuges von Übergangsgeld
§44 und 49 SGB V
deine Aussage ist in diesem Zusammenhang falsch
damit ein Anspruch auf KRG ruhen kann, muss er erst mal entstehen
nach §46 entsteht der Anspruch auf KRG bei Künstlern erst ab der 7. Woche einer Arbeitsunfähigkeit -> womit wir dann beim 2. Punkt wären den du völlig ausser Acht lässt: erstmal muß bewiesen werden, dass während der Reha auch eine AU vorgelegen hat (das kannst du nicht einfach so voraussetzen...), grade wenn vor und nach der Reha keine AU bestanden hat, ist es eher wahrscheinlich, dass auch während der Reha keine AU bestanden hat
entweder keine Kompetenz bei der AOK oder wissentliche Rechtsbeugung, ich finde beides schlimm...
Verfasst: 05.02.2011, 11:58
von sozifa90
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor
– bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsunfähigkeit und diese besteht fort
Verfasst: 05.02.2011, 13:55
von Czauderna
Hallo,
eine stationäre Reha und es besteht keine Arbeitsunfähigkeit ???
Seit wann das denn , oder gilt das nur für Künstler ??
Wenn das nämlich stimmen würde, dann muessten alle Versicherten, die eine Reha-Massnahme vom RV-Träger bewilligt bekommen haben und nicht schon vor Antritt der Massanahme arbeitsunfähig waren, dafür ihren Urlaub nehmen, und dem ist definitiv nicht so.
Ich lerne gerne dazu.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 05.02.2011, 14:13
von GerneKrankenVersichert
Hallo Czauderna,
auch ich lerne gerne dazu und muss gestehen, dass meinem Gedächtnis die Besonderheit bei Künstlern über die Jahre abhanden gekommen ist
.
Mein Lösungsweg war also falsch, auch wenn das Ergebnis stimmte
.
Die Gehaltsfortzahlung richtet sich bei Rehamaßnahmen nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz. Arbeitsunfähigkeit ist nicht erforderlich.
Verfasst: 05.02.2011, 14:24
von ratte1
Grampa hat geschrieben:
entweder keine Kompetenz bei der AOK oder wissentliche Rechtsbeugung, ich finde beides schlimm...
Aus einer einzigen Antwort
eines Mitarbeiters kannst Du die Kompetenz eines so großen Unternehmens beurteilen? Diffamierung bringen uns nicht weiter, ich finde es schade, dass Du Dich so weit unter Dein sonstiges Niveau begibst.
In der Sache stimme ich Dir zu: Wenn die Reha nicht in Arbeitsunfähigkeitszeiten eingebettet ist, erfolgt mangels Krankengeldanspruchs auch keine Anrechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Ratte1
Verfasst: 05.02.2011, 14:27
von Grampa
eine stationäre Reha-Maßnahme, die zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit dient, begründet nicht zwangsläufig auch eine Arbeitsunfähigkeit, dies gilt im Übrigen für alle Versicherte, nicht nur für Künstler
wenn du bisher wegen deinem Asthma arbeiten konntest, warum solltest du dann auf einmal au sein, nur weil du zur Reha fährst? an deinem Gesundheitzustand ändert sich doch während der 3 Wochen Reha nichts, der beste Beweis hierbei ist ja, dass du direkt im Anschluß deine Arbeit wieder aufnimmst
ein Entgeltanspruch nach EFZG begründet nicht automatisch auch ein Leistungsanspruch nach SGB V, bestes Beispiel sind hier die geringfügig Beschäftigten, EFZ ja, Anspruch auif KRG nein
wenn wegen anrechenbarer Vorerkrankungen ein Anspruch auf EFZ nicht besteht, dann zahlt der Leistungsträger der Maßnahme (also i.d.R. die DRV) die Entgeltersatzleistung in Form des Übergangsgeldes, das hat aber nichts mit dem KRG nach SGB V zu tun
Gruß
Grampa
Verfasst: 05.02.2011, 14:34
von Grampa
ratte1 hat geschrieben:Grampa hat geschrieben:
entweder keine Kompetenz bei der AOK oder wissentliche Rechtsbeugung, ich finde beides schlimm...
Aus einer einzigen Antwort
eines Mitarbeiters kannst Du die Kompetenz eines so großen Unternehmens beurteilen? Diffamierung bringen uns nicht weiter, ich finde es schade, dass Du Dich so weit unter Dein sonstiges Niveau begibst.
In der Sache stimme ich Dir zu: Wenn die Reha nicht in Arbeitsunfähigkeitszeiten eingebettet ist, erfolgt mangels Krankengeldanspruchs auch keine Anrechnung.
Mit freundlichen Grüßen
Ratte1
wenn man sich die Theman vor allem hier im KRG-Bereich anschaut, wird man nun mal das Gefühl nicht los, dass vor allem bei der AOK man es mit geltenem Recht nicht so genau nimmt - oder einfach nur keine Ahnung hat, such es dir aus
vllt. kommt es mir nur so vor, aber gefühlt geht es in jedem 2. Thread hier um eine AOK, wenn du also mein Fazit als Diffamierung betrachtest, muss ich damit leben, ändert aber nichts an meiner Meinung, lass uns darauf einigen, dass ich mir Kommentare diesbezüglich spare und sich jeder selber eine Meinung bildet
Verfasst: 05.02.2011, 18:06
von Schmarotzer,der
Grampa hat geschrieben:
vllt. kommt es mir nur so vor, aber gefühlt geht es in jedem 2. Thread hier um eine AOK, ...
Könnte das vielleicht auch einfach daran liegen, dass der AOK-Verband bundesweit die meisten Versicherten hat* und hier sehr oft von "der" AOK geschrieben wird, aber nicht um welche es sich eigentlich handelt?
*
Barmer&GEK = 8.485.939 Versicherte (Geschäftsbericht 09)
DAK = 6.011.753 Versicherte (Geschäftsbericht 08, leider den für 09 nicht gefunden)
Techniker = 7.257.628 Versicherte (Geschäftsbericht 09)
AOK Baden-Württemberg + AOK Bayern = 7.826.604 Versicherte (Geschäftsberichte 09)
Somit haben allein die "Süd-AOKs" fast so viele Versicherte wie der "Marktführer". Ist es da nicht logisch, dass das Wort AOK eher öfter auftaucht?
Anrechnung auf Krankengeldbezugsdauer
Verfasst: 05.02.2011, 18:20
von Gast
Die Antwort der AOK auf meine Einwände lautet:
Auf die Höchstanspruchsdauer von Krankengeld werden, bei gleicher
Erkrankung sowohl Lohnfortzahlung als auch Leistungen von anderen
Sozialversicherungsträgern angerechnet. Es spielt keine Rolle, ob man
vorher Arbeitsfähig- oder unfähig war.
Die Reha wurde von der DRV Bund bezahlt und ich habe auch Übergangsgeld erhalten; ich bin durch die Künstlersozialkasse versichert.
Wer hat Recht?
Re: Anrechnung auf Krankengeldbezugsdauer
Verfasst: 05.02.2011, 18:49
von GerneKrankenVersichert
charles1 hat geschrieben:
Wer hat Recht?
Grampa! (und ich auch noch ein kleines bischen, falls du einen Wahltarif mit Krankengeld-Anspruch gewählt hast)
§ 48 Abs. 3 SGB V
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
§ 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1.
bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2.
im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.
Wenn du diesen Wahltarif gewählt hast, ergibt sich die Begründung daraus, dass keine Arbeitsunfähigkeit und somit kein Anspruch auf Krankengeld vorliegt. Die AOK soll dir doch mal die Rechtsgrundlage für ihre Behauptung, sie könne Leistungen anderer Träger anrechnen, mitteilen.
Verfasst: 05.02.2011, 19:24
von GerneKrankenVersichert
Schmarotzer,der hat geschrieben:
Könnte das vielleicht auch einfach daran liegen, dass der AOK-Verband bundesweit die meisten Versicherten hat* und hier sehr oft von "der" AOK geschrieben wird, aber nicht um welche es sich eigentlich handelt?
*
Barmer&GEK = 8.485.939 Versicherte (Geschäftsbericht 09)
DAK = 6.011.753 Versicherte (Geschäftsbericht 08, leider den für 09 nicht gefunden)
Techniker = 7.257.628 Versicherte (Geschäftsbericht 09)
AOK Baden-Württemberg + AOK Bayern = 7.826.604 Versicherte (Geschäftsberichte 09)
Somit haben allein die "Süd-AOKs" fast so viele Versicherte wie der "Marktführer". Ist es da nicht logisch, dass das Wort AOK eher öfter auftaucht?
Die Anzahl der Versicherten sagt wenig aus, interessant ist die Anzahl der Arbeitsunfähigkeitsfälle und -tage sowie der Krankengeldfälle und -tage laut KG2-Statistik. Und da scheinen die AOK'n tatsächlich wesentlich "erfolgreicher" zu steuern als der VdEK. Besonders bei den Arbeitslosen. Das deckt sich dann schon mit den Erfahrungen hier im Forum.
Fälle hat der AOK-Verbund wesentlich weniger als der Ersatzkassenverbund. Trotzdem habe ich den Eindruck, dass hier öfters die AOK erwähnt wird, wenn es um "kreative" Gesetzesauslegungen geht. Ich schließe mich da Grampa an.
Krankengeld
fälle bei Arbeitslosen:
AOK 33.488 VdEK 32.446
Krankengeld
tage bei Arbeitslosen:
AOK 2.807.207 VdEK 3.878.296
Krankengeldtage je Fall
AOK 83,8 VdEK 119,5
Krankengeld
fälle insgesamt:
AOK 480.057 VdEK 549.076
Krankengeld
tage insgesamt:
AOK 39.693.731 VdEK 48.036.670
Krankengeldtage je Fall
AOK 82,7 VdEK 87,5
http://www.bmg.bund.de/fileadmin/redakt ... 2_2009.pdf
Verfasst: 06.02.2011, 16:19
von leser
Czauderna hat geschrieben:...dann muessten alle Versicherten, die eine Reha-Massnahme vom RV-Träger bewilligt bekommen haben und nicht schon vor Antritt der Massanahme arbeitsunfähig waren, dafür ihren Urlaub nehmen, und dem ist definitiv nicht so.
Hallo Czauderna,
richtig, brauchst nicht dazu lernen
Arbeitnehmer brauchen keinen Urlaub nehmen, weil die Entgeltfortzahlung für Vorsorge- und Reha-Maßnahmen ausdrücklich geregelt ist.
§ 9 EFZG - Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unverzüglich vorzulegen.
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Die AOK soll dir doch mal die Rechtsgrundlage für ihre Behauptung, sie könne Leistungen anderer Träger anrechnen, mitteilen.
Ebenfalls korrekt, eine solche Regelung gibt es nicht. Maßgebend ist ausschließlich der
Krankengeld-Grundanspruch. Nur diese Zeiten - allerdings auch wenn der Anspruch lediglich ruht - werden angerechnet. Zeiten, in denen kein Krankengeldanspruch besteht, können auch nicht angerechnet werden. (Ist ja auch irgendwie logisch
)