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Sonst.freiwill.Versich.in Gesetzl.Kasse
Verfasst: 26.01.2011, 12:18
von Fragi
Ein freundliches Hallo an Alle - mich beschäftigt folgende Frage:
- ich setz jetzt mal für gesetzl. Krankenkasse einfach AOOK ein
- - ein 40 jähr. Erwerbsunfähigkeitsrentner, ledig, bezieht seit 1992 EU-Rente (750 EUR)
- als EU-Rentner konnte er nur als Sonstiges freiwill. Mitglied in die AOOK aufgenommen werden,
(da irgendwelche 9/10 der früher. Versicherungsjahre nicht in der AOOK waren)
kann dieser Versicherte jemals wieder als "
normales" Mitglied in der AOOK aufgenommen werden, ohne Arbeitgeber?
- vielleicht über die berufstätige Lebens
partnerin oder durch sonst irgendeinen
Umstand?
oder ist dieser Versicherte solange er diese EU-Rente bezieht auf die Sonstige freiwill.Mitgliedschaft festgelegt?
was passiert, wenn der Versicherte 65 wird und die Rente in
Altersrente umgewandelt wird?
kann er
dann als normales Mitglied in die Krankenversichg. der Renter oder die AOOK aufgenommen werden,
oder bleibt ihm dieser
"Makel" (Beiträge aus sämtlichen Einkünften) lebenslang ?
Verfasst: 26.01.2011, 12:32
von Fragi
vielleicht noch folgender Hinweis zu o.g. Fragestellung:
- vor 1992 war der Versicherte ca. 2 J. ganz normal als Angestellter in der AOOK
- davor jedoch ca. 9 Jahre privatversichert (geringes Einkommen aber Beamter mit Beihilfe...)
Verfasst: 26.01.2011, 17:16
von zost
mir fällt jetzt folgende konstellation ein.
Die rente endet weil Befristung. nach einer zeit x wird ein neuer rentenantrag gestellt. jetzt wird wieder die 9/10 berechnung durchgeührt.
durch die jahrelange frw. mitgliedschaft in der aook kann es sein, dass nun die 9/10 erfüllt sind.
dann wird der rentner als "normales" mitglied versichert.
Verfasst: 28.01.2011, 12:19
von Rentner
Hallo Fragi,
erstmal: freiwillig versicherte Mitglieder einer Kasse sind keine unnormalen Mitglieder, sondern nur welche, die aus allen Einkunftsarten Beiträge zu entrichten haben, ansonsten sie sie ganz n o r m a l !
Um wieder aus der freiwilligen Versicherung zu kommen, gibt´s für dich zwei Möglichkeiten:
1. die EM-Rente war auf Zeit, wodurch anschließend eine Familienversicherung möglich wäre - kein Angestelltenverhältnis vorausgesetzt.
2. Mit dem Antrag auf Altersrente wird die 9/10 Regelung erneut geprüft, wodurch sich dann durchaus eine Pflichtversicherung als Rentner ergeben kann.
Verfasst: 28.01.2011, 12:30
von Fragi
Rentner hat geschrieben:Hallo Fragi,
... 2. Mit dem Antrag auf Altersrente wird die 9/10 Regelung erneut geprüft, wodurch sich dann durchaus eine Pflichtversicherung als Rentner ergeben kann.
- würde der Versicherte dann so zählen, als wäre er die letzen 20 Jahre nicht als freiwill. Mitglied in der gestzl. Kasse sondern als Pflichtversicherter?
oder spielt die Art der früherern Mitgliedschaft (freiwill. oder pflichtversichert) dann gar keine Rolle ?
-es wird neu geprüft und die
9/10 war der Versicherte
als sonstig.freiwill.Mitglied in der gesetzl.Kasse und somit dann ab
Altersrente Pflichtmitglied?
gibts hierzu evtl. eine Gesetzesgrundlage oder was Offizielles?
was war denn mit irgendeiner Streichung/
Änderung? der 9/10-Regelung vor einigen Jahren
- hätte dies auf o.g. Fall keinerlei Auswirkung gehabt?
Verfasst: 28.01.2011, 12:52
von Rentner
Die 9/10 Regelung besagt, daß der Rentenantragsteller beim Rentenantrag zu 90 % der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert gewesen sein muß (Pflicht, Freiwillig oder familienversichert ist hierbei egal)
Nachzulesen im SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11
Welche Streichung meinst du ?
Die 9/10 Regelung gilt seit 1989, seit 2002 wird auch die freiw. Versicherung für die Voraussetzungen anerkannt.
Verfasst: 30.01.2011, 12:13
von Fragi
Rentner hat geschrieben:Die 9/10 Regelung besagt, daß der Rentenantragsteller beim Rentenantrag zu 90 % der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert gewesen sein muß (Pflicht, Freiwillig oder familienversichert ist hierbei egal)
...
Welche Streichung meinst du ?
Die 9/10 Regelung gilt seit 1989, seit 2002 wird auch die freiw. Versicherung für die Voraussetzungen anerkannt.
- -ich meinte wohl die Ändg. 2002, dass auch die freiwill. Versichg. anerkannt wird
- WIE ist dies mit der
zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu verstehen.
- wenn der Versicherte seit 1992 volle EU-Rente bezieht und zugleich seit 92 freiwill.Mitglied in der AOOK ist,
aus gesundheitl.Gründen jedoch keinerlei Beschäftigung nachgegen kann...
- was bedeutet dies für die neue Rentenantragstellung bei Altersrente,
hat er dann
dasselbe Problem mit den 9/10 wie 1992 (da er ja kein weiteres Erwerbsleben hat)
oder
zählen die letzten 25 Jahre als freiwill.Mitglied in der AOOK,
o b w o h l diese Zeit nichtwirklich was mit Erwerbsleben zu tun hatte?
Verfasst: 30.01.2011, 13:42
von Rentner
Fragi hat geschrieben:
- WIE ist dies mit der
zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu verstehen.
- wenn der Versicherte seit 1992 volle EU-Rente bezieht und zugleich seit 92 freiwill.Mitglied in der AOOK ist,
aus gesundheitl.Gründen jedoch keinerlei Beschäftigung nachgegen kann...
- was bedeutet dies für die neue Rentenantragstellung bei Altersrente,
hat er dann
dasselbe Problem mit den 9/10 wie 1992 (da er ja kein weiteres Erwerbsleben hat)
oder
zählen die letzten 25 Jahre als freiwill.Mitglied in der AOOK,
o b w o h l diese Zeit nichtwirklich was mit Erwerbsleben zu tun hatte?
Das Erwerbsleben beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (z.B. Ausbildungsbeginn)
Dabei bleibt es unerheblich, ob später diese Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde oder nicht. In deinem Fall ist der Beginn intentisch mit dem Antrag auf EU-Rente wie auch bei Antrag auf Altersrente. Es wird immer von der erstmaligen Aufnahme an gerechnet.