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Familie Wechsel PKV zu GKV?
Verfasst: 18.01.2011, 22:54
von Puschi
Hallo,
die Frage mit dem Wechsel wird zwar häufiger gestellt und wir sind soweit auch ganz gut informiert aber ich suche nochmal Absicherung.
Folgender Fall:
Mein Mann (36 Jahre) ist seit ca. 10 Jahren PKV-versichert. Unsere beiden kleinen Kinder demzufolge auch. Mein Mann ist Angestellter und verdient über der Beitragsbemessungsgrenze.
Nun hat er ein Angebot vorliegen, das ihm gut gefallen würde. Dort würde es 3600 Euro brutto geben (dafür bessere Arbeitsbedingungen).
Mein Stand der Dinge ist nun:
Fängt mein Mann dort an, wird er wieder pflichtversichert und muss sich mit den Kindern eine GKV aussuchen (denn mit 3600 Euro liegt er unter der BBG). Somit wird der KK-Beitrag wieder vom Gehalt abgezogen.
Was passiert nun mit der PKV? Setzt das sofort aus? Oder müssen wir dort eine bestimmte Zeit weiterbezahlen (sind also doppelt versichert)?
Zudem liefe der neue Vertrag auch nur über 1,5 Jahre. Wenn er dann wieder über der BBG verdienen würde, könnte er doch freiwillig in der GKV bleiben, oder?
Danke euch,
Puschi
Verfasst: 19.01.2011, 15:40
von GerneKrankenVersichert
Hallo Puschi,
du hast alles richtig verstanden. Aufgrund der Pflichtversicherung müsste ein Sonderkündigungsrecht bei der PKV bestehen, die neue Krankenkasse stellt euch hierfür die passenden Bescheinigungen aus.
Private KV endet sofort
Verfasst: 19.01.2011, 17:29
von Peter Wolnitza
Hallo Puschi,
im Falle einer eintretenden Versicherungspflicht hast Du bei jeder privaten Krankenversicherung ein sog.
Sonderkündigungsrecht meist geregelt in den MB/KK 2009 §8a Beitragsberechnung:
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig,
so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung
oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung
rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt
der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist,
nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat,
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Ver säumung dieser Frist
nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum
Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in
dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer
steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages
zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf
Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
Wichtig und dabei unbedingt zu beachten:
1. Du musst die private KV innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV kündigen
2. Dann musst Du innerhalb von 2 weiteren Monaten bei der privaten KV eine Bestätigung der neuen, gesetzlichen KV vorlegen.
Hoffe, die Infos helfen weiter!
Viele Grüße aus Hessen
Verfasst: 19.01.2011, 18:20
von zost
bekommt er weihnachts/urlaubsgeld?
es kommt darauf an, was man innerhalb des kalenderjahres verdient und nicht nur im monat.
Verfasst: 19.01.2011, 18:43
von Krankenkassenfee
Hallo,
"1. Du musst die private KV innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV kündigen "
Das ist falsch. Es sind 2 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht und das Sonderkündigungsrecht rückwirkend gilt nur, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
LG, Fee
Verfasst: 19.01.2011, 23:30
von Puschi
Hallo,
danke an alle für die schnellen Antworten.
@zost: Wie liegt denn die Grenze jährlich?
Wird dann das Jahresbrutto durch 12 geteilt und dann darf man monatlich nicht über die BBG kommen?
Puschi
2 Monate oder 3 Monate?
Verfasst: 20.01.2011, 10:00
von Peter Wolnitza
Hallo @Fee
Hallo,
"1. Du musst die private KV innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV kündigen "
Das ist falsch. Es sind 2 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht und das Sonderkündigungsrecht rückwirkend gilt nur, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
LG, Fee
- das passt so nicht ganz: Die MB/KK 2009 sprechen hier ganz klar von
drei Monaten, mir ist auch kein Versicherer bekannt, der hiervon in seinen Bedingungen abweicht. Hast Du hier eine andere Quelle? Habe oben in meinem Erstbeitrag den Text original zitiert.
- durch eine Inanspruchnahme von Leistungen innerhalb der 3 Monatsfrist wird auch das Sonderkündigungsrecht nicht "ausgehebelt" - das besteht nach wie vor. Allerdings werden Leistungen, die die PKV in dem Zeitraum erbracht hat, natürlich "rück-abgewickelt" - so die alltägliche Praxis in den Leistungsabteilungen.
Wenn Dir andere Infos dazu vorliegen, bin ich sehr daran interessiert.
Viele Grüße aus Hessen