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Nachgehender Leistungsanspruch

Verfasst: 17.01.2011, 19:31
von Gast
Hallo in die Runde,

ich habe am 10.1.11 einen jungen Mann eingestellt, der am 16.12.2010 bei seiner Krankenkasse wegen der Überschreitung des 23. Lebensjahres aus der Familienversicherung "entlassen" wurde. Er hat jetzt ein Schreiben von der Krankenkasse bekommen, in dem er aufgefordert wird, eine freiwillige Versicherung vom 17.12.10-09.01.11 abzuschließen. Soweit so gut, ich sehe das wie die Krankenkasse.

Wie ist das mit dem Nachgehenden Leistungsanspruch? Ich bin mir sicher, dass es keinen nachgehenden Leistungsanspruch für ihn gibt. Ich kenn das nur zwischen zwei Pflichtmitgliedschaften, der junge Mann behauptet aber steif und fest irgendwo gelesen zu haben, das dies auch gilt bei Ende der Familienversicherung. Meines Erachtens gibts das aber nur, wenn der Hauptversicherte stirbt, oder!?

Re: Nachgehender Leistungsanspruch

Verfasst: 17.01.2011, 20:53
von Czauderna
krümel2007 hat geschrieben:Hallo in die Runde,

ich habe am 10.1.11 einen jungen Mann eingestellt, der am 16.12.2010 bei seiner Krankenkasse wegen der Überschreitung des 23. Lebensjahres aus der Familienversicherung "entlassen" wurde. Er hat jetzt ein Schreiben von der Krankenkasse bekommen, in dem er aufgefordert wird, eine freiwillige Versicherung vom 17.12.10-09.01.11 abzuschließen. Soweit so gut, ich sehe das wie die Krankenkasse.

Wie ist das mit dem Nachgehenden Leistungsanspruch? Ich bin mir sicher, dass es keinen nachgehenden Leistungsanspruch für ihn gibt. Ich kenn das nur zwischen zwei Pflichtmitgliedschaften, der junge Mann behauptet aber steif und fest irgendwo gelesen zu haben, das dies auch gilt bei Ende der Familienversicherung. Meines Erachtens gibts das aber nur, wenn der Hauptversicherte stirbt, oder!?
Hallo,
nein, den nachgegenden Leistungsanspruch gibt es bei Familienversicherten nicht.
Vielleicht verwechselt er das mit der Verlängerung des Familienhilfeanspruchs.
Normalerweise ist ja bei Schülern und Studenten mit 25 Jahren Schluss mit der Familienversicherung - wenn aber Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde, dann wird dieser Anspruch auf Familienversicherung um diese Zeit über das 25. Lebensjahr hinaus vom Grundsatz her verlängert.
Bei arbeitslosen Jugendlichen ist definitiv mit 23. Schluss (Ausnahme _ behinderte Kinder).
Gruss
Czauderna

Verfasst: 17.01.2011, 22:26
von Lady Butterfly
§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
es gibt also auch bei Familienangehörigen einen nachgehenden Leistungsanspruch - allerdings nur, wenn das Mitglied, über das der Anspruch auf Familienversicherung besteht, verstirbt. Das hat den Sinn, dass wohl keiner am Todestag seiner Eltern oder Ehegatten einen Rentenantrag stellt - da hat man in der Regel mit sich selbst genug zu tun. Und durch die Regelung gibt es keine Nachteile, wenn der Rentenantrag erst eine Woche nach dem Tod gestellt wird...
Wenn jemand allerdings eine Altersgrenze überschreitet, gibt es ein solches "Schutzbedürfnis" nicht, also auch keinen nachgehenden Leistungsanspruch - die Kasse hat recht, wenn sie die freiwillige Versicherung einfordert.

Gruß
Lady Butterfly

Verfasst: 18.01.2011, 21:18
von Czauderna
Lady Butterfly hat geschrieben:
§ 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.
Hallo Lady Butterfly,

an den Tod hatte ich nicht gedacht - vielen Dank für die Ergänzung !!
Gruss
Czauderna

es gibt also auch bei Familienangehörigen einen nachgehenden Leistungsanspruch - allerdings nur, wenn das Mitglied, über das der Anspruch auf Familienversicherung besteht, verstirbt. Das hat den Sinn, dass wohl keiner am Todestag seiner Eltern oder Ehegatten einen Rentenantrag stellt - da hat man in der Regel mit sich selbst genug zu tun. Und durch die Regelung gibt es keine Nachteile, wenn der Rentenantrag erst eine Woche nach dem Tod gestellt wird...
Wenn jemand allerdings eine Altersgrenze überschreitet, gibt es ein solches "Schutzbedürfnis" nicht, also auch keinen nachgehenden Leistungsanspruch - die Kasse hat recht, wenn sie die freiwillige Versicherung einfordert.

Gruß
Lady Butterfly

Verfasst: 18.01.2011, 22:35
von Lady Butterfly
an den Tod hatte ich nicht gedacht
Hallo Czauderna,

das ist auch ganz gut, wenn man daran nicht so oft denkt.... :wink:

Gruß
Lady Butterfly

Verfasst: 19.01.2011, 12:20
von Gast
danke für eure Hilfe. mein Mitarbeiter ist leider beratungsresistent und will das nicht wahrhaben :roll:

Verfasst: 19.01.2011, 20:25
von Czauderna
krümel2007 hat geschrieben:danke für eure Hilfe. mein Mitarbeiter ist leider beratungsresistent und will das nicht wahrhaben :roll:
Hallo, oh, oh - beratungsresistente Mitarbeiter - das kann ja heiter werden.
Gruss
Czauderna