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Problem? Freiwillige Vers. + Teilzeitjob! Welche KK zählt?

Verfasst: 15.01.2011, 21:03
von mrymen
Hallo.
Ich werde mich im Rahmen des Gründungszuschusses Selbständig machen.
Bin dann freiwillig in der KK versichert.
Nun möchte ich aber noch einen Nebenjob annehmen,
wenn das Einkommen als Selbständiger nicht reichen sollte.
Evtl. ein 400Euro Job. Hier sollte ich keine Probleme mit der Kasse bekommen.

Nur was ist, wenn ich einen Teilzeitjob annehme? Also über den AG sozialversichert wäre!
Dann hätte ich ja 2 Krankenversicherung!
Der Teilzeitjob wäre max. 20Stunden pro Woche.
Mehr Zeit habe ich ja nicht. Führe ja noch mein Gewerbe.

Wer kann mir sagen, wie soetwas geregelt wird?

Danke!!!!!

Verfasst: 16.01.2011, 11:19
von Gast
wenn du die Frage auf den angesprochenen 400 EUR-Job abzielst, so ist dieser nicht versicherungspflichtig. das heißt eine Anmeldung durch den Arbeitgeber bei deiner Krankenkasse wird nicht erfolgen.

sollte der Verdienst aus der Beschäftigung aber mehr wie 400 EUR sein, dann wird die Krankenkasse wohl erst prüfen müssen, ob du vorrangig selbständig oder vorangig angestellt beschäftigt bist. aber dazu können dir hier bestimmt noch andere etwas zu sagen.

Verfasst: 17.01.2011, 18:43
von Fragesteller837
Na das besten wird doch wohl sein, einen Job mit 401 Euro Gehalt zu finden. Dann bist du über den versichert und zahlst vermutlich weit weniger als bei deiner Selbständigkeit. Was du nebenher verdienst, interessiert ja nicht.

Verfasst: 17.01.2011, 21:12
von zost
Fragesteller837 hat geschrieben:Na das besten wird doch wohl sein, einen Job mit 401 Euro Gehalt zu finden. Dann bist du über den versichert und zahlst vermutlich weit weniger als bei deiner Selbständigkeit. Was du nebenher verdienst, interessiert ja nicht.
das ist quark.

es ist durchaus wichtig, wenn man neben einem sv-pfl. beschäftigungsverhältnis (bv) einer selbstständigkeit nachgeht. dann muss die kasse prüfen, welches von beiden überwiegt.

möglichkeit A) das bv überwiegt. aus der selbstständigkeit müssen keine beiträge gezahlt werden. die beiträge bemessen sich nach dem arbeitsentgelt aus dem bv und werden ca. je zur hälfte vom arbeitgeber und arbeitnehmer getragen.

möglichkeit B) die selbstständigkeit überwiegt. beiträge werden aus mind. 1277 eur (bei gründungszuschuss) bzw. aus mind. 1916 eur bemessen. aus dem arbeitsentgelt vom bv sind nur noch rv und alv beiträge zu zahlen, dies teilen sich arbeitgeber und -nehmer je zur hälfte.

Verfasst: 17.01.2011, 21:29
von Fragesteller837
Danke für die Richtigstellung, zost.

Dieser 401-Euro-Job könnte aber etliche Exitstenzgründer retten, die in der Anfangsphase nichts einnehmen oder gar Verluste machen. In einer ähnlichen Situation sehe mich auch gerade (nur mag keiner auf meine Frage antworten).

Wenn ich - rein interessehalber - mal was konstruieren darf: Was wäre denn mit einem der ein sv-pfl. Beschäftigungsverhältnis hat, aber auch Einnahmen aus Vermietung, evtl. deutlich höher als das Arbeitsentgelt?

Besten Dank!

Verfasst: 18.01.2011, 18:17
von zost
mieteinnahmen interessieren in einer pflichtmitgliedschaft nicht. da kann man scheffeln, soviel wie man will :wink:

Verfasst: 18.01.2011, 18:37
von Gast
@zost: hat nicht auch die Stundenzahl, die man für die Selbständigkeit aufwendet bei der Entscheidung ein "Mitspracherecht"?

Verfasst: 18.01.2011, 19:52
von Krankenkassenfee
Hallo,

wer einen Gründungszuschuß bekommt, der gilt als hauptberuflich selbständig. Insofern ist da nichts weiter zu prüfen, was eine mögliche Versicherung als Arbeitnehmer angeht.

LG, Fee

Verfasst: 18.01.2011, 21:33
von zost
bei einer selbstständigkeit (ohne gründungszuschuss) vs. beschäftigungverhältnis werden die einnahmen und die arbeitsstunden miteinander verglichen.