Ich brauche mal Euer Wissen und Eure Hilfe. Aus beruflichen Gründen: Wechsel von Selbständigkeit in Angestelltenverhältnis hat meine Freundin zum 1.12.2010 von einer PKV in eine GKK gewechselt. Seit Jahren leidet sie schubweise (alle paar Jahre) an schweren Depressionen, die in der Vergangenheit zweimal klinisch behandelt werden mussten. Seit Weihnachten ist sie wieder in ein seelisches Loch gefallen mit Suizidgefahr, dass sehr wahrscheinlich nur mit einem stationären Aufenthalt aufgefangen werden kann. Jetzt hat sie Panik, dass die GKK die Kosten vielleicht nicht übernimmt, da sie ja erst seit Anfang Dezember bei ihr versichert ist.
Meine Frage: Gibt es beim Krankenkassenwechsel eine Sperre für eine bestimmte Zeit und speziell für psychische Erkrankungen?
Ich wäre sehr dankbar für eine kompetente Antwort.
Vielen Dank![/b]
Wechsel von PKV in GKK
Moderator: Czauderna
Re: Wechsel von PKV in GKK
Nein, eine solche Einschränkung kennt das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.Margret hat geschrieben:..Meine Frage: Gibt es beim Krankenkassenwechsel eine Sperre für eine bestimmte Zeit und speziell für psychische Erkrankungen? [/b]
MfG
ratte1
Hallo,
die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse ohne Wartezeiten und unabhängig von der Versicherungsdauer übernommen.
Problematisch kann es werden, wenn sie länger als 3 Jahre in der PKV war UND die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vor dem 30.11.2011 endet. Ggf. ist dann eine Rückkehr in die PKV vorgeschrieben (§9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V).
Schwierig kann es auch werden, wenn neben der Arbeitnehmertätigkeit zzeitgleich auch die Selbständigkeit noch besteht und dies bisher von der Krankenkasse noch nicht geprüft wurde. Genaue Prüfungen erfolgen auch, wenn der Arbeitgeber ein naher Verwandter oder der Lebensgefährte ist.
Gruß
RHW
die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse ohne Wartezeiten und unabhängig von der Versicherungsdauer übernommen.
Problematisch kann es werden, wenn sie länger als 3 Jahre in der PKV war UND die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer vor dem 30.11.2011 endet. Ggf. ist dann eine Rückkehr in die PKV vorgeschrieben (§9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V).
Schwierig kann es auch werden, wenn neben der Arbeitnehmertätigkeit zzeitgleich auch die Selbständigkeit noch besteht und dies bisher von der Krankenkasse noch nicht geprüft wurde. Genaue Prüfungen erfolgen auch, wenn der Arbeitgeber ein naher Verwandter oder der Lebensgefährte ist.
Gruß
RHW