Hallo,
Folgender fiktiver Fall:
A ist verheiratet und hat 3 minderjaehrige, schulpflichtige Kinder. Er ist alleinverdienend, seine Familie ist über ihn in der gesetzlichen Krankenversicherung Familienversichert.
A arbeitet 38,5 Stunden pro Woche festangestellt im öffentlichen Dienst.
Nun plant er, ab Januar seine Arbeitszeit als Festangestellter auf 32 Stunden pro Woche zu reduzieren und möchte 8 Stunden pro Woche als Teilselbständiger nebenberuflich arbeiten.
Im Rahmen der Festanstellung verdient er 12 Monate im Jahr ca. 2837.-€ brutto.
Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit verdient er 10 Monate im Jahr ca. 2800.-€ brutto. Diese Einnahme ist aber auftragsabhängig und kann durch entsprechende Sonderprojekte in ein oder zwei Monaten auch einmal steigen.
Nun ist A völlig unklar, ob er durch diese Nebentätigkeit aus der über den Hauptarbeitgeber angemeldeten gesetzlichen Krankenversicherung "rausfällt" und sich freiwillig versichern muss? Die Internetrecherche ergibt widersprüchliches. So ist ja vom Stundenvolumen her klar, dass A hauptberuflich Festangestellter ist. Lediglich 7-8 Stunden pro Woche arbeitet er als Selbständiger. ABER: das als selbständiger verdiente Brutto ist ja fast so hoch, wie das als festangestellter verdiente Brutto. Gibt es da eine klare Rechtslage, oder ist das Ermessenssache der jeweiligen Krankenversicherung?
Krankenversicherung bei Teilselbständigkeit?
Moderator: Czauderna
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- Registriert: 14.12.2010, 20:17
Es gilt immer folgende Faustregel
Über 18 Stunden
das Arbeitseinkommen dient überwiegend zur Deckung des Lebensunterhaltes
Anstellung von versicherungspflichtigen, bzw Geringverdienern.
Trifft eine dieser Punkte zu gilt die hauptberuflich selbst. Tätigkeit.
allersings bedarf diese einer sehr genauen Prüfung duch die zuständige KK. Grundsätzlich wäre aufgrudn des AE, die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer vorrangig. Meines Erachtens.
Über 18 Stunden
das Arbeitseinkommen dient überwiegend zur Deckung des Lebensunterhaltes
Anstellung von versicherungspflichtigen, bzw Geringverdienern.
Trifft eine dieser Punkte zu gilt die hauptberuflich selbst. Tätigkeit.
allersings bedarf diese einer sehr genauen Prüfung duch die zuständige KK. Grundsätzlich wäre aufgrudn des AE, die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer vorrangig. Meines Erachtens.
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- Beiträge: 2
- Registriert: 14.12.2010, 20:17
Vielen Dank. Ich kann alle diese Punkte verneinen bis auf den Punkt "das Arbeitseinkommen dient überwiegend zur Deckung des Lebensunterhaltes". Denn das ist doch eine weiche Formulierung, oder?
Natürlich dienen die Einahmen der Festanstellung der Sicherung des Lebensunterhaltes - die Nebentätigkeit ist "schöner Zuverdienst". Aber wenn ich nun wüsste, wo da die genaue Grenze gezogen wird, würde ich diesen Zuverdienst eben extra immer unter dieser Grenze halten, um nicht viel mehr Beiträge als vorher zahlen zu müssen.
Wäre sehr schön, wenn Ihr mir da mit Eurem KnowHow weiterhelfen könntet!
Natürlich dienen die Einahmen der Festanstellung der Sicherung des Lebensunterhaltes - die Nebentätigkeit ist "schöner Zuverdienst". Aber wenn ich nun wüsste, wo da die genaue Grenze gezogen wird, würde ich diesen Zuverdienst eben extra immer unter dieser Grenze halten, um nicht viel mehr Beiträge als vorher zahlen zu müssen.
Wäre sehr schön, wenn Ihr mir da mit Eurem KnowHow weiterhelfen könntet!
Das ganze ist eigentlich nur im Nachinehin zu prüfen, sagen wir mal wenn du nach steuern einen Gewinn von 20 000,- und durch deine Beschäftigung ein einkommen von 19950 € hast ergibt ich für mich auf den ersten Blick das überwiegen der selbst. Tätigkeit.
Da hilft denn nur Stunden klein halten und den Gewinn nicht zur Gewinnmaximierung treiben. Denn geht rückwirkend der Versicherungschutz flötten.
Denn muß natürlich noch ausgerechnet werden sie vorher dein einkommen als Arbeitnehmer war, usw usw.
Ist im Prinzip ein Verbanque Spiel, weil die Versicherungspflicht oder freiheit auf den letzten gültigen Steuerbescheid aufbaut. Da gibt es keine allgemeien Aussagen zu, sondern eine Einzelfallprüffung. Da wäre denn deine jetztige KK der richtige Ansprechpartner.
Gruß
Cicero
Da hilft denn nur Stunden klein halten und den Gewinn nicht zur Gewinnmaximierung treiben. Denn geht rückwirkend der Versicherungschutz flötten.
Denn muß natürlich noch ausgerechnet werden sie vorher dein einkommen als Arbeitnehmer war, usw usw.
Ist im Prinzip ein Verbanque Spiel, weil die Versicherungspflicht oder freiheit auf den letzten gültigen Steuerbescheid aufbaut. Da gibt es keine allgemeien Aussagen zu, sondern eine Einzelfallprüffung. Da wäre denn deine jetztige KK der richtige Ansprechpartner.
Gruß
Cicero