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steuerliche Erstattungsfähigkeit von Zuzahlungen
Verfasst: 10.12.2010, 10:35
von Helmes63
Liebe Forenteilnehmer,
... immerhin ist seit Beginn der neuen Regierung auch die steuerliche Absetzbarkeit von Sonderausgaben bei medizinischen Leistungen etwas verbessert worden. Wo kann ich über die bisherigen Gesetzesänderungen
hierzu im Web etwas erfahren ?!
PS: Da diese Kostenart wahrscheinlich als sog. "ao. Belastungen" steuer-
rechtlich eingeordnet ist, müsste es sich hierbei um eine längerfristige
Behandlung handeln.
Punkt b) Gibt es auch entspechend spezielle Regelungen für Chroniker
die bei der Einkommen-Steuererklärung greifen ?!
Verfasst: 14.12.2010, 21:39
von zost
gesetzesgrundlagen sind hier das bürgerentlastungsgesetz und das ESTG.
der Grundtenor ist: ab 2010 werden die gezahlten beiträge zur kv und pv von den Kassen an das Finanzamt maschinell weitergeleitet.
Diese Beiträge wirken sich steuermindernd aus.
Erstattungen von Beiträgen oder Prämienzahlungen für zb. gesundheitsbewusstes Verhalten werden auch weitergeleitet- diese mindern die abzugsfähigen Beiträge.
Verfasst: 23.12.2010, 01:10
von leser
Bürgerentlastungsgesetz:
bundesfinanzministerium.de/nn_53988/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Arbeit__und__Steuererklaerung/003__FAQ__Buergerentlastungsgesetz.html?__nnn=true
Steuertipps "Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser absetzen":
http://www.geldtipps.de/?softlinkID=14380
Steuertipps: Krankheitskosten von der Steuer absetzen:
http://www.steuertipps.de/?menuID=8&nav ... Cache=true
(ohne Gewähr
)
Verfasst: 23.12.2010, 10:19
von Paule
Ob eine Erkrankung chronisch ist, interessiert das Finanzamt nicht; eventuelle Schwerbehinderung wird mit Freibetrag berücksichtigt.
Der nicht absetzbare Eigenanteil ist dort gestaffelt nach Einkommen und Familiengröße.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html
außergewöhnliche Belastungen
Verfasst: 20.01.2011, 01:11
von leser
aertzeblatt.de - 19.01.2011 - hat geschrieben:Bundesfinanzhof erleichtert Nachweis von Krankheitskosten
München – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert. Die medizinische Berechtigung einer Behandlung müsse nicht schon vorher und auch nicht von einem Amtsarzt bescheinigt werden, um die Kosten bei der Einkommenssteuer abzuziehen, entschied das höchste Steuergericht in einem heute veröffentlichten Grundsatzurteil und korrigierte damit seine bisherige Rechtsprechung. Die Notwendigkeit der Ausgaben könne auch noch später und durch andere Ärzte belegt werden.
Damit hob der BFH zugleich zwei Urteile von Finanzgerichten auf. Im ersten Fall hatten Eltern ihren Sohn auf ärztliches Anraten wegen einer schweren Lese- und Rechtschreibschwäche in ein Legastheniezentrum mit Internat geschickt. Das Finanzamt aber hatte die Anerkennung der Schul- und Internatskosten als außergewöhnliche Belastung verweigert, weil die Eltern nicht vorab das Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes eines öffentlichen Trägers eingeholt hatten.
Im zweiten Fall hatten die Eltern eines asthmakranken Kindes neue Möbel gekauft, ohne sich zuvor die Gesundheitsgefährdung der alten Möbel amtsärztlich bescheinigen zu lassen.
Ein Urlauber, der eine Badekur auf Ibiza von der Steuer absetzen wollte, hatte den BFH 1980 veranlasst, die vorherige Bescheinigung eines Amtsarztes einzufordern. „Das diente der Missbrauchsabwehr“, erklärte der Vorsitzende des 6. Senats, Hans-Joachim Kanzler, bei der Jahrespressekonferenz des BFH heute in München.
Damit sei das Gericht aber über das Ziel hinausgeschossen. „Der Nachweis muss nicht vorher, er kann auch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden“, stellten die Bundesrichter jetzt klar. Das Finanzamt müsse sich dabei ja nicht mit dem Attest des behandelnden Arztes begnügen.
Der BFH entschied zugleich, dass Kranke angebotene Sozialhilfe ablehnen und stattdessen ihre Kosten bei der Einkommenssteuer abziehen dürfen. Die Eltern des Legasthenikers hatten darauf verzichtet, sich die Schulkosten vom Landkreis bezahlen zu lassen. (Aktenzeichen: BFH VI R 16/09 und 17/09) © dapd/aerzteblatt.de
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/4 ... kosten.htm