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DAK, Bundesversicherungsamt, Sozialgerichtsbarkeit - Nirvana

Verfasst: 08.12.2010, 12:10
von Machts Sinn
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Verfasst: 08.12.2010, 15:39
von Bully
Hallo,

ich habe mir mal die Mitgliederzahlen hier angeschaut, ist ja schon erstaunlich das seit dem 24.09.2010 eintausenddreihundertdreißig
neue Mitglieder zu verzeichnen sind,Tendenz dürfte steigend sein.

Hinzu kommt noch eine große Anzahl von täglichen Nutzern, die noch nicht registriert sind.

Das Interesse an diesem Forum ist ja groß, sicher erhofft sich der eine oder andere eine direkte Hilfe, der nächste möchte sich einfach mal umschauen.
Aber das zeigt doch auch das ein gewisser Informationsbedarf vorhanden ist.
Diese Info hole ich mir im täglichen Leben doch auch, sei es über die Arbeitsweise meines VS-Makler oder Handwerker, warum dann nicht im
GKV-Bereich.
Klar liest eine Kasse positive Berichte lieber, aber es gibt auch manchmal
Negatives zu berichten, wenn es der Wahrheit entspricht.
Es nutzt doch hier keinem etwas, wenn hier eine heile Kassenlandschaft
vorgegauckelt wird ( sei es Einzelfälle oder das Geschäftsgebaren ist so)
die so nicht vorhanden ist.
Hier sollte man das Kind der Wahrheit entsprechend schon beim Namen nennen dürfen, denn dann kann ich diese Info in meiner Entscheidung z.b. bei einer Kassenwahl einbeziehen.

Liege ich noch richtig, wenn ich sage es gibt ca.160 GKV en ,aber es haben sich gerade mal drei davon hier registriert, die anderen lesen eventuell im versteckten Einstellmodus hier mit :)
Ich persönlich finde die Entscheidung einer Kasse sich hier anzumelden
sehr gut, da ziehe ich auch meinen Hut vor, da Sie immer damit rechnen
müssen auch Negatives vor dem Bug zu bekommen.
Letztendlich möchte Sie eine Imagepflege betreiben, diese kann aber nur erfolgreich sein, wenn auch öffentlich zu allgemeine Fragen oder Vorwürfen Stellung bezogen wird.

Gruß Bully

Verfasst: 09.12.2010, 11:23
von Machts Sinn
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Verfasst: 09.12.2010, 11:49
von CiceroOWL
In dem Fall gilt für mich denn eher der Spruch Salomos: Reden ist Silber , Schweigen ist Gold.
Und deine Rede sei ja j oder nein, nein alles was darüber hinausgeht ist von Übel. Ich würde das ganz denn im Bereich Vertrauenschutz ansiedeln und entsprechend verfahren. Den Rest sehen wir denn bei Wikileaks.

Verfasst: 09.12.2010, 14:51
von Bully
Machts Sinn hat geschrieben: Oder müsste ich dazu „Vertraulichkeit zusagen“?
Vertraulichkeit / Vertrauenschutz

Na wie heißt es so schön " Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser "

Es ist nun mal so das die Gesundheit unser höchstes Gut, und unser größter Besitz ist, wenn die ohne oder mit minimalen Einschräkungen vorhanden ist, dann ist auch in den meißten Fällen unsere Existenz und der unserer Familien gesichert.
Und Vertrauen kann nur aufgebaut werden, wenn eine gewisse Info vorhanden ist. Oder ??

Gruß Bully

Verfasst: 09.12.2010, 21:33
von Czauderna
Hallo,
ich denke, solange es im Forum anonym zugeht, solange muss man sich keine Gedanken um den Datenschutz machen. Es wird nicht passieren dass der Herr Klaus Mustermann hier berichtet welch üble Behandlung er von der Entenhausener-Krankenkasse erfahren hat.. Die Frage ob bei solchen Problemfällen wie sie hier auftauchen "Ross und Reiter" genannt werden sollen ist ein schwierige. Wenn man nicht schreibt um welche Kasse es sich handelt, dann können die "Experten" auch unbefangener an die Sache ran gehen. Ich tue mich leichter wenn ich ein Problem hier angehe wenn ich nicht weiss um welche Kasse es sich handelt. Wenn es aber klar ist dass es sich um eine bestimmte Kasse handelt, dann muss ich mir wohl meine Sätze überlegen (gut, wenn ich auch anonym unterwegs wäre, dann bräuchte ich dies auch nicht in diesem Masse zu tun). Ganz haarig wird es immer wenn es um meine eigene Kasse, also meinen Arbeitgeber geht. Klar, man neigt sehr schnell dazuzu allererst in die "Verteidigungs- oder Rechtfertigungshaltung" zu gehen und es ist eben nicht einfach nicht möglich hier gegen seinen Brötchengeber zu schreiben und das werde ich auch nie tun - da habe ich ja im Extremfall dann wieder die Möglichkeit meine Hilfe per PN. anzubieten.
Was gar nicht geht, das Personen namentlich genannt werden, wie z.B." die Frau Mustermann von der Entenhausener Krankenkasse hat mir das Krankengeld gesperrt".
Was auch nicht im Sinne und die Aufgabe dieses Forums sein kann, dass
"Einzelfälle", die hier auftauchen immer von den betroffenen Krankenkassen aufgegriffen werden sollten - es würde sich dann das positive Handeln der Kassen, nämlich sich hier mal zu Wort zu melden, schnell ins Negative wandeln wenn es quasi nicht mehr genügt bei seiner kasse Widerspruch einzulegen sondern man muss auch noch in einem bestimmten Forum
entsprechend "laut" werden um die Kasse zum Handeln zu zwingen, schliesslich ist die gesetzliche Sozialversicherung kein "Gesellschaftspiel" oder eine "Gruppentherapie" unter Einbeziehung der Öffentlichkeit in Form eines Forums.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 10.12.2010, 08:27
von Machts Sinn
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Verfasst: 10.12.2010, 11:13
von GerneKrankenVersichert
Machts Sinn hat geschrieben: Ich finde, jetzt müsste die Krankenkasse ein Anerkenntnis abgeben, denn vor Gericht dürfte sie mit einer Entscheidung gegen die Weisungslage des Bundesversicherungsamtes wohl kaum durchkommen, sondern sich mit ihrem Standpunkt eher einer Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aussetzen.

Die weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen übrigens ununterbrochen vor!

Dass es sich nicht um ein „Spiel“ handelt, ergibt sich aus der Frage, ob solche Beharrlichkeit die Grenze der Willkür – nicht nur im Verhältnis zum Versicherten, sondern auch gegenüber dem Bundesversicherungsamt und damit auch gegenüber dem Sozialgericht – überschreitet.

Gruß!
Machts Sinn
Sorry wenn ich mich wiederhole, aber die Kasse darf gerade nicht von der bisherigen Rechtssprechung abweichen, auch wenn das BVA eine anderslautende Anweisung herausgegeben hat bzw. hätte, denn darüber besteht ja auch noch keine Rechtssicherheit. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den von mir im anderen Thread zitierten Vortrag auf den Seiten des BVA.

Verfasst: 10.12.2010, 12:36
von Czauderna
Halo,
ich weiss nicht ob es in der Diskussion schon mal erwähnt wurde - wenn ja, dann einfach das folgende überlesen.
Das BVA hat die Aufsicht über alle Kassen, die bundesweit oder zumindest über mehr als zwei Bundesländer hinaus tätig sind, d.h. im Umkehrschluss, alle anderen Kasse muss es nicht interessieren welche Rechtsauffassung das BVA. hat und welche Vorgehensweise das BVA "seinen" Kassen vorschreiben möchte.
Das heisst weiterhin, es kommt auch immer auf die einzelne Kasse an und wer die Aufsichtsbehörde ist - meine ich.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 11.12.2010, 03:27
von leser
Hallo Machts Sinn,
Machts Sinn hat geschrieben:[...]auch im Klageverfahren wurde lediglich erwidert, es gebe „keine neuen Gesichtspunkte, die die Beklagte veranlassen könnten, von ihrem bisher vertretenen Standpunkt abzuweichen.“

Und zum Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom 12.11.2010 [...] teilte das Prozessreferat der Kasse lapidar mit: „Eine Überprüfung der Widerspruchsentscheidung erfolgt im Rahmen des derzeitigen Klageverfahrens vor dem Landessozialgericht, so dass eine von Ihnen begehrte Korrektur der Widerspruchsentscheidung augenblicklich nicht vorgenommen wird.“

Ich finde, jetzt müsste die Krankenkasse ein Anerkenntnis abgeben, denn vor Gericht dürfte sie mit einer Entscheidung gegen die Weisungslage des Bundesversicherungsamtes wohl kaum durchkommen, sondern sich mit ihrem Standpunkt eher einer Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aussetzen. [...]
Nach meiner Meinung muss man wohl feststellen, dass die Auffassung vom BVA eben auch eine Auffassung ist. Im Verfahren kann man aber natürlich die Begründung des BVA ebenfalls anführen. Anerkenntnis wird die Kasse nur geben, wenn sie schlechte oder keine Chance mehr sieht, das Verfahren zu gewinnen. In Grundsatzfragen ist es durchaus nicht unüblich, dass die Kasse keinen Vergleich eingeht und es geradezu auf ein Urteil anlegt (wenn ich es richtig verstanden habe, geht es bereits um ein Berufungsverfahren? Wie war die Entscheidung in der 1. Instanz? zu Gunsten der Kasse?) Aus welchem Grund siehst Du den Bescheid für rechtswidrig (inhaltlich oder eher Verfahrensmangel [darauf bezog sich ja der Thread]?)

Hinsichtlich einer aufschiebenden Wirkung muss man hier einräumen, dass das Vorverfahren (mit dem Widerspruchsbescheid) abgeschlossen ist. Bereits für die Anfechtungsklage entfällt die aufschiebende Wirkung (§ 86a SGG Abs. 2 Nr. 3).

Es besteht m.E. aber immer die Möglichkeit einen Antrag auf einstweilgen Rechtsschutz zu stellen (§ 86b SGG), aber ich nehme an, das ist schon gelaufen?

Verfasst: 11.12.2010, 20:48
von Machts Sinn
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Verfasst: 12.12.2010, 01:14
von CiceroOWL
Hm sieht hier eher nach enen gut formulierten Artikel in diversen Fachzeitschriften aus und nach einem seher langen und teuren Prozess mit Breitenwirkung der da noch kommt.
nutz leidre im moment keinen der hier anfragenden Forenteilnehmer zu diesem Problem, leider.

Gruß.

Cicero

Verfasst: 12.12.2010, 18:58
von GerneKrankenVersichert
Machts Sinn hat geschrieben: Obwohl beim Sozialgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 86a Abs. 1 SGG) gegen die Einstellung der – zuvor unbefristet bewilligten – Krankengeldzahlung beantragt wurde, ging auch dieses nicht auf den Kern der Sache ein, sondern lehnte stattdessen eine – ausdrücklich nicht gewünschte – einstweilige Anordnung ab.
Genau diese von dir behauptete unbefristete Bewilligung ist doch der Knackpunkt. Wenn du nun deine weitere Argumentation auf etwas aufbaust, was es laut BSG nicht gibt, wird es schwierig.

Zu deinem Einwand, dass die Kasse entgegen der höchstrichterlichen Rechtssprechung entscheiden könnte, dieser Absatz aus dem Vortrag von Prof. Krasney:

Zweite Frage: Einen ähnlichen Weg wird man der Rechtsaufsicht zum Erwägen aufzeigen können, wenn es um die Frage geht, inwieweit eine bisher gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage gestellt werden soll. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn sich die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder aber wenn neue gesetzliche Regelungen in anderen Gesetzen oder auch nur anderen Abschnitten des maßgebenden Gesetzes Anhaltspunkte dafür geben, dass dadurch der bisherigen gesicherten Rechtsprechung der Boden entzogen wird. Hier wird sich die Rechtsaufsicht gleichfalls auf ihre Beratungspflichten und -möglichkeiten beschränken müssen. Soweit die bisher gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung die Sozialversicherungsträger belastet, wird es wiederum wohl in der Regel keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bereiten, einen geeigneten Fall dem BSG zuzuführen. Zwar sind die Sozialversicherungsträger, wie oben aufgezeigt, grundsätzlich an die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Dies schließt aber keinesfalls aus, mit neuen Erwägungen eine erneute Entscheidung herbeizuführen. Wesentlich erscheint mir dabei allerdings, das sei hier kurz eingeschoben, dass der Sozialversicherungsträger dann den Betroffenen in dem maßgebenden Bescheid oder in einem ausführlichen Rechtsgespräch darauf hinweist, dass die getroffene oder zu treffende Entscheidung mit der anzuführenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Einklang steht.

Diese Voraussetzungen liegen bei der von dir begehrten aufschiebenden Wirkung nicht vor. Erstens würden die Sozialversicherungsträger durch eine Änderung belastet und zweitens erkenne ich keine neuen gesetzlichen Regelungen, die die o. g. Anhaltspunkte ergeben. Ganz im Gegenteil, der § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG zeigt genau in diese Richtung. Hinzu kommt, dass die Kassen eine neue Entscheidung anstreben müssten und nicht einfach so von der gefestigten Rechtssprechung abweichen können.

Verfasst: 12.12.2010, 22:33
von Machts Sinn
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Verfasst: 13.12.2010, 10:02
von GerneKrankenVersichert
Machts Sinn hat geschrieben: Allerdings hat das BSG wohl erkannt, dass seine bisherige Rechtsprechung „auf wackligen Beinen steht“ und nur „die Kurve noch nicht ganz geschafft“. So hat es inzwischen mehrfach (beispielsweise mit Urteil vom 22.03.2005, B 1 KR 22/04 R) entschieden, dass die Bewilligung von Krankengeld durch Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) denkbar ist und im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist, ob ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorliegt. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass die Einstellung der Krankengeld-Zahlung vor Ablauf des vom Arzt festgestellten "Endzeitpunktes" der Arbeitsunfähigkeit die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach Maßgabe des § 48 SGB X voraussetzt.
Sorry, meinst du jetzt die vom BSG beschriebenen atypischen Fälle? Die durch einen Verwaltungsakt auf Dauer bewilligt wurden? Hast du so einen Bewilligung von deiner Krankenkasse? Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendeine Krankenkasse eine solche Bewilligung rausgibt.

Nach der Lektüre dieses Urteils habe ich eine weitere Mutmaßung, auf welche Fälle sich das BVA-Rundschreiben bezieht. Auf die Fälle, in denen die Krankenkasse bei der Einreichung des Auszahlscheines prüft und der MDK mit einem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die AU zu dem bescheinigten Zeitpunkt nicht mehr vorliegt, die berühmt berüchtigten rückwirkenden Krankengeldbeendigungen also. Da würde alles weitere bis hin zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs Sinn machen.
Machts Sinn hat geschrieben: Das gilt sicher auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit jeweils „bis auf weiteres“, also unbefristet festgestellt war. Somit hätte die Krankenkasse sogar unter wörtlicher Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssprechung in meinem Sinne entscheiden können.
Ich habe den Eindruck, dass du dir bevorzugt das raussuchst, was dir passt und den Rest ausblendest. Dir sind doch ganz sicher die AU-RL bekannt, die "bis auf weiteres" überhaupt nicht vorsehen?
Machts Sinn hat geschrieben: Der „Absatz“ aus dem Vortrag von Prof. Krasney ist aus dem Gesamtzusammenhang – vgl. auch Prof. Plagemann und den früheren Präsidenten des BVA – gerissen und wahrscheinlich auch durch die Position beeinflusst.
Aus welchem Zusammenhang gerissen? Das interessiert mich wirklich. Und dann Prof. Plagemann als Referenz anzugeben, nachdem du dessen Zitat mit einem billigen Taschenspielertrick neu zusammengewürfelt, verkürzt und damit sinnentstellend widergegeben hast, naja. Kein weiterer Kommentar. Nur nochmal die Aussagen gegenübergestellt:
Machts Sinn hat geschrieben: Aufsicht interveniert dann, wenn der von dem Leistungsträger eingeschlagene Weg die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Bahn verlässt. Die Aufsicht wird auch künftig „neues Recht“ auslegen (müssen) und an der Rechtsschöpfung unabhängig davon teilnehmen, ob das BSG dazu im Individualklageverfahren Stellung genommen hat oder nicht. Die dem Sozialstaat aufgegebene Nachhaltigkeit ist viel zu wichtig als dass auf die in diesem Sinne „qualitätssichernde“ Aufsicht verzichtet werden könnte. So sind die Worte des § 87 SGB IV „Gesetz oder sonstiges Recht“ nicht restriktiv auszulegen, etwa derart, dass nur das „Gesetz“ zu beachten ist, dem das BSG einen bestimmten Inhalt gegeben hat, welches es „bestätigt“ oder „bekräftigt“ hat. Nach dem vom Vorrang des Gesetzes abgeleiteten Grundsatz „Aufsicht vor Gericht“ hat das Bundesversicherungsamt vorentscheidende Funktion.
Prof. Plagemann hat geschrieben: bundesversicherungsamt.de/cln_108/nn_1046648/DE/Bundesversicherungsamt/50_20Jahr_20Feier/Plagemann/Fachvortrag__Plagemann,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Fachvortrag_Plagemann.pdf

Aufsicht ersetzt nicht die demokratisch legitimierte Legislative und Exekutive sondern interveniert dann, wenn der von dem Leistungsträger eingeschlagene Weg die vom Gesetzgeber vorgezeichnete Bahn verlässt. Vielfach erschöpft sich Aufsicht in einer Art "Präventivkontrolle", in einer Kommunikation, die um Verständnis für Nachhaltigkeit wirbt. Eine Aufsicht, die auf so schmalem Grad wandelt, wird auch künftig "neues Recht" auslegen müssen und an der Rechtsschöpfung unabhängig davon teilnehmen, ob das BSG dazu im Individualklageverfahren Stellung genommen hat oder nicht. Die dem Sozialstaat aufgegebene Nachhaltigkeit ist viel zu wichtig als dass auf die in diesem Sinne „qualitätssichernde“ Aufsicht verzichtet werden könnte.