Seite 1 von 1

Eingeschränktes Dispositionsrecht - Rehaklinik-Wahl

Verfasst: 07.12.2010, 14:48
von Jolene
Meine Krankenkasse stimmt einer Veränderung der bewilligten Rehaklinik auf meine kurze Nachfrage nicht zu ("eingeschränktes Dispositionsrecht").

Die Gründe warum ich die mir zugewiesene Klinik nicht antreten möchte:

1) Doppelzimmer-Unterbringung, unakzeptabel bei meiner Diagnose
2) sehr schlechte, beängstigende Patientenbeurteilung auf ............., u.a.:
- ein Patient hat sich am selben Tag nach Entlassung das Leben genommen
- verschimmelte Räume
3) ich würde sehr gerne in eine ambulante Klinik vor Ort gehen.

Sind das ausreichende Argumente für die Krankenkasse? Wie soll ich das Schreiben genau formulieren?

Soll ich jetzt schon zu einem Fachanwalt gehen? (eine Beratung wird von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen)

Verfasst: 07.12.2010, 15:26
von CiceroOWL
Wer trägt denn die Reha, KK oder Rentenversicherung?

Verfasst: 07.12.2010, 15:44
von Jolene
Die Rentenversicherung trägt die Reha

Verfasst: 07.12.2010, 17:22
von Grampa
das eingeschränkte Dispositionsrecht setzt nicht das Recht auf einen Widerspruch im Verwaltungsverfahren aus, insoweit ist ein Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid der RV möglich, zumal du ja eh eine ambulante Maßnahme möchtest

dabei aber beachten, dass der ärztliche Dienst der RV sehr wohl darauf achtet, ob eine ambulante Maßnahme grds. sinnvoll ist, grade bei psych. Erkrankungen (so eine lese ich zw. deinen Zeilen) ist ein Ortswechsel/Trennung vom sozialen Umfeld manchmal auch gewollt

ob eine schlechte Klinikbewertung auf einem Internetportal Grund genug für eine Umeinweisung ist, wage ich zu bezweifeln, aber Punkt 1 und 3 eignen sich zumindest um den Widerspruch zu begründen

LG
Grampa

Verfasst: 07.12.2010, 17:44
von CiceroOWL
§ 9 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten

(1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; im Übrigen gilt § 33 des Ersten Buches. Den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages sowie den besonderen Bedürfnissen behinderter Kinder wird Rechnung getragen.

§ 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten

Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.

Also ich habe dir hiermal die wichtigsten § aufgeführt was dein Wahlrecht bei der Reha angeht, grundsätzlich ist erstmal die Rentenversicherung zuständig was die Wahl und den Ort der Rehamaßnahme angeht.

Grundsätzlich ist die stationäre Reha vor der ambulanten bem RV - Träger vorrangig.

Weiter heißt das zwar das die Kasse dich nach § 51 SGB V darauf drängen kann eien Reha anzutreten, aber über den Ort der Leistungen kannst du grundsätzlich mitbestimmen.

Dies bedeutet denn nun für dich einen Brief an deinen RV Träger zuschreibe, deine Gründe für die Ablehnung der Reha darzulegen und darum bittenden Rehaort oder die REHAart zu ändern.

Servicestellen findest du auch unter deutsche-rentenversicherung.de/DRV/de/Navigation/_home_node.html

Gleichzeitg bitte die zuständige KK davon unterrichtendas du dir das Recht nimmst den Rehaort mitzubestimmen und grundsätzlich weiter zur REHA bereit bist. Damit bist du denn auch deiner Mitwirkungspflicht nach gekommen. Meines Erachtens jedenfalls, am besten mal auch noch das Gespräch mit den zuständigen SB suchen udn eine gemeinsame Strategie zu entwickeln für eine erfolgreiche Reha.

Viel Glück
Cicero

Verfasst: 07.12.2010, 18:04
von Jolene
Danke für die Antworten!

@ Cicero:
den kontakt mit der kasse habe ich schon versucht, die korrespondenz sah dann so aus:

ICH: ich habe folgende vorschläge zur wahl der klinik...
KASSE: darüber entscheidet die Deutsche Rentenversicherung. Bitte wenden Sie sich an sie.
ICH: da ich ja "eingeschränktes Dispositionsrecht" habe, habe ich mich erst an Sie gewendet. Also habe ich Ihr OK, die DRV zu kontaktieren?
KASSE: Nein, wir sind mit einem Klinikwechsel nicht einverstanden.
ICH: wie soll ich mich an die DRV wenden, wenn Abgabe einer Erklärung bezüglich der Veränderung der bewilligten Einrichtung/Klinik die Einstellung des Krankengeldes bewirken kann?
KASSE: darüber entscheidet die Deutsche Rentenversicherung. Bitte wenden Sie sich an sie.

also, ein katz- und mausspiel!

Verfasst: 07.12.2010, 21:37
von CiceroOWL
wie schon geschreiben, ein schreiben an den DRV Bund reicht, den Rest entscheidet denn der DRV Bund.