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Weigerung BKK Kind in Familienversicherung zu nehmen?

Verfasst: 02.12.2010, 01:59
von Germanicus
Hallo,

nachdem ich nun einige Gesetzestexte studiert habe und auch bei verschiedenen Krankenkassen mit Fragen nicht weitergekommen bin, weiss ich nicht weiter und wende mich an euch in der Hoffnung, daß ihr uns evtl helfen könnt.

Folgende Situation:
  • Mutter getrennt lebend, Scheidungsverfahren läuft seit 2006 (!)
  • Kind nicht vom Ehemann, auch nicht mein leibliches Kind, war nen einmaliger 'Spaß' mit unwissentlich medikamentös bedingtem Aussetzer der Verhütung (nicht vom Arzt aufgeklärt -.- ).
  • BKK kündigt rückwirkend zum Urteil der Vaterschaftsanfechtung das Kind in die Familienversicherung aufzunehmen
  • Arge weigert sich eine freiwillige Versicherung zu übernehmen
Die BKK Daimler Berlin, bei der der Noch-Ehemann versichert ist, hat zum Zeitpunkt des Urteils der Vaterschaftsanfechtung rückwirkend zu September 2008 (!) die Familienversicherung für das Kind meiner Lebensgefährtin gekündigt. Sie verweisen in dem Schreiben auf §10 Abs. 1 SGB V.
Der genaue Wortlaut ist:
Nach § 10 Abs. 1 SGB V ist eine Familienversicherung u.a. nur für die Kinder des Mitglieds möglich. Da am 08.09.2009 entschieden wurde, daß [Kind] nicht die leibliche Tochter von Herrn [Ehemann] ist, entfallen die Voraussetzungen zur Familienversicherung und diese endet mit dem 08.09.2008.
Zugegeben, das Schreiben ist nun knapp ein Jahr her, aber in der gesamten Zeit haben wir uns zum einen mit der Krankenkasse, als auch mit der zuständigen Arge darum gestritten, wie das Kind denn nun zu versichern ist und vor allem, wer die Kosten rückwirkend zu übernehmen hat.

Die BKK weigert sich, wäre aber bereit, sie freiwillig zu versichern. Die Kosten, laut BKK, habe die zusständige Arge, alternativ wir, zu übernehmen.
Die Arge argumentiert, daß die Mutter familienversichert ist und die Kinder automatisch mit. Somit ist eine freiwillige Versicherung für das Kind nicht notwendig. Sie verweisen, ihr werdet es nicht glauben, auf §10 SGB V. Sollten wir sie doch freiwillig versichern, so müssten wir alle bislang angefallenen und zukünftigen Kosten übernehmen.

Meine Lebensgefährtin kann, aufgrund einer 2-monatigen Arbeitsaufnahme im letzten Jahr die BKK frühestens zu Ende März 2011 verlassen, solange, laut BKK, hätte sie eine Bindungsfrist und sie weigern sich, sie daraus zu entlassen.

Wir sind inzwischen ratlos und wissen absolut nicht weiter. Es kann doch nicht so schwer sein ein Kind zu versichern - oder doch?

Wir bitten euch um Hilfe und wenn es nur der Rat ist, einen Anwalt zu konsultieren, was wir auch schon in Erwägung gezogen haben. Ein Rechtstreit ist in DE jedoch recht langwierig bei der aktuellen Auslastung der Gerichte, was uns, zu den etwaigen Anwaltskosten, bislang davon abgehalten hat.
Ich war schon am überlegen eine Vaterschaftsanerkennung zu machen bzw. das Kind zu adoptieren, sofern es dann möglich ist, es zu versichern. Man ist laut Gesetz, soweit ich weiss, doch verpflichtet eine Krankenversicherung zu haben. Nur wie in der Situation?


Liebe Grüße,

Joe & Familie

Verfasst: 02.12.2010, 09:06
von Czauderna
Hallo,
ein seltener Fall - ich versuche mal eine an sich logische Erklkärung, aber was ist nach deutschen Recht schon immer logisch.
Das Kind wurde beim "Vater" mitversichert weil es eben sein Kind war, so weit so gut - nun wird festgestellt dass er nicht der Vater ist, von daher kommt zwar die Familienversicherung als leibliches Kind nicht mehr in Frage, aber ich gehe mal davon aus, dass das Kind trotzdem vom "Vater" überwiegend unterhalten wurde, Nach meinem Dafürhalten wurde aus dem leiblichen Kind damit ein Stiefkind und diese können ebenfalls in der Familienversicherung versichert sein. Hat die Kasse denn dazu etwas ausgesagt ?.
Gruss
Czauderna

Re: Weigerung BKK Kind in Familienversicherung zu nehmen?

Verfasst: 02.12.2010, 09:21
von GerneKrankenVersichert
Germanicus hat geschrieben: Die Arge argumentiert, daß die Mutter familienversichert ist und die Kinder automatisch mit.
Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, trifft die Krankenkasse, nicht die ArGe. Evtl. wäre noch die Möglichkeit der Familienversicherung über den leiblichen Vater zu prüfen.

Beziehen Mutter und Kind Leistungen der ArGe? Wenn ja und wenn kein Familienversicherungsanspruch beim leiblichen Vater besteht, mit dem Schreiben der BKK zur ArGe gehen und auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in Kombination mit § 5 Abs. 7 S. 1 SGB V und diese Anweisungen der ArGe: harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/Abschnitt-A-Versicherungspflicht-Familienversicherung--20.03.2010.pdf Punkt 3.1 Absatz 3:

(3) Eine Familienversicherung erfolgt trotz dieses grundsätzlichen Vorrangs nicht, wenn dadurch der Versicherungsschutz eines Kindes oder Ehepartners bzw. Lebenspartners dieser Person ausgeschlossen wäre
(A nalogie zu § 5 Abs. 7 Satz 1 SGB V)

hinweisen.

Bedeutet im Klartext - sofern für das Kind kein Anspruch auf Familienversicherung beim leiblichen Vater vorliegt - dass nicht das Kind freiwillig, sondern deine Lebensgefährtin pflichtversichert werden müsste. Und dann hätte ihr leibliches Kind Anspruch auf Familienversicherung.

Verfasst: 03.12.2010, 22:57
von zost
ja, wir machen das auch so.

wenn die fami beim stiefvater nicht möglich ist, geben wir der arge bescheid, dass die mutter pflicht zu versichern ist, weil für das kind ansonsten keine kv besteht.

klappt immer gut.