Gesetzliche Bestimmungen für Auszahlscheine?

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

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Mannix74
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Gesetzliche Bestimmungen für Auszahlscheine?

Beitrag von Mannix74 » 19.11.2010, 21:38

Hallo!

Gibt es eine gesetzliche Regelung betreffs der Ausstellung eines Auszahlscheines?
Also welcher Arzt wann und wie lange ausstellen darf und in welchem zeitlichen Abstand er bei der Krankenkasse einzureichen ist?

Danke im vorraus!

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 20.11.2010, 19:26

Hallo,
grundsätzlich steht das in den Richtlinien zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
Krankengeldauszahlscheine "ersetzen" quasi die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Im Gegensatz zu dieser Meldung in der die Arbeitsunfähigkeit für die Zukunft bescheinigt wird, erfolgt die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit verbindlich für die Vergangenheit. Die passiert aus dem Grunde, dass die Krankenkasse Krankengeld nur für bereits abgelaufene Zeiten zahlen darf. Was die Häufigkeit der Ausstellung eines Auszahlscheines betrifft so gibt es keine feste Vorgaben - ich kenne es so, dass solche Auszahlscheine bei einem dauerhaften Krankengeldbezug als kürzesten Zeitraum eine Woche hat und als längsten einen Lohnzahlungszeitraum, also ca. 4 Wochen. Es kommt eben darauf an wann ein Arzt-Patientenkopntakt stattfindet.
Gruss
Czauderna

Mannix74
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Beitrag von Mannix74 » 20.11.2010, 19:37

vielen Dank schonmal!

Es geht darum das mein Hausarzt auf veranlassung der AOK vom Amtsarzt untersagt bekommen hat meine Zahlscheine auszustellen da er kein Facharzt sei!
Mein Psychiater jedoch gibt mir nur alle 4 Wochen einen termin (habe einen Reha antrag am laufen und warte da auf antwort)
Jetzt habe ich ein Schreiben von der AOK bekommen wo man mir droht das wenn ich nicht alle 14 Tage einen Schein bringe zum 29.11 mein Krankengeldbezug endet und ich ab dann nicht mehr versichert wäre!
Dies würde der Gesetzgeber so vorschreiben?
Ich kann jedoch nichts in der Richtung finden sprich ein entsprechendes Urteil oder ähnliches?

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 20.11.2010, 20:14

Hallo,

da gibt es nichts gesetzliches.
Geh einfach mit dem Schreiben zum Facharzt und lass den Schein dann alle 14 Tage ausfüllen.
Im Rahmen der Mitwirkungsfristen können sie halt bestimmte Sachen verlangen.

Sicher macht es Eindruck, wenn Du einen Anwalt, VDK oder Rechtsberatung einschaltest, der dann mal bei der AOK nach den Gründen schriftlich nachfragt.

Das ist halt das "Krankengeldmanagement" der Kassen. Die gucken nicht wochen- oder monatelang tatenlos zu und zahlen Krankengeld. Die wollen dass Du wieder gesund wirst. Und wenn sie den Eindruck haben, dass Du nicht ebenso daran interessiert bist, dann gängeln sie Dich.

LG, Fee

Mannix74
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Beitrag von Mannix74 » 21.11.2010, 12:49

Danke schonmal an alle!

aber jemandem mit existenz und zukunftsängsten unter anderem.
So jemand mit zahlungsstop und nicht mehr versichert sein zu drohen trägt meiner meinung nach nich unbedingt zu dessen Genesung bei!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 21.11.2010, 13:47

http://www.bundesversicherungsamt.de/nn ... iben49.pdf
Schick dieses Rundschreiben mal mit einem netten Brief und den Hinweis des ungestzlichen Handens an dieAOK, ntürlich versehen mit einem netten Schreiben eines Anwaltes oder einer Selbsthilfeorganisation. Mit der Bitte um sofortige Aufnahme der Zahlung und den Hinweis das ggf SChadenserstaforderungen auch noch folgen. Das selbe sChreiben an die aufsichtsführende Behörde.

Schauen wir denn mal weiter

Mannix74
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Beitrag von Mannix74 » 21.11.2010, 15:00

Das liest sich schonmal super^^
Werde das gleich Morgen zusammen mit dem Drohbrief der AOK an meinen Anwalt schicken!

Vielen Dank

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 21.11.2010, 15:15

Keinen Drohbrief, nur erstmal ein nettes Schreiben mit dem Hinweis auf dieses Rundschreiben.

Mannix74
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Beitrag von Mannix74 » 21.11.2010, 15:47

schon klar^^
den Drohbrief habe ich von der AOK bekommen und den leite ich weiter!

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 21.11.2010, 22:15

Hallo,

dumm nur, dass das BVA nicht für die AOK zuständig ist.
Aber versuchen würde ich es auf jeden Fall!

LG, Fee

mister t
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Beitrag von mister t » 22.11.2010, 10:03

Hallo,

dumm nur, dass das BVA nicht für die AOK zuständig ist.
Aber versuchen würde ich es auf jeden Fall!



Wieso nicht und wenn nicht,wer dann??

jumpingpoint
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Beitrag von jumpingpoint » 22.11.2010, 10:56

mister t hat geschrieben:Hallo,
Wieso nicht und wenn nicht,wer dann??
Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das Gebiet eines Landes erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden (vgl. § 90 Abs. 2 SGB IV).
Erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich eines Versicherungsträgers auf 2 oder 3 Länder, wird die Aufsicht durch die Behörden durchgeführt, die auch die landesunmittelbaren Versicherungsträger beaufsichtigen. Das aufsichtsführende Land wird von den beteiligten Ländern bestimmt (vgl. § 90 Abs. 3 SGB IV).

Mit freundlichen Grüßen

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 22.11.2010, 11:42

Hallo,

dumm nur, dass das BVA nicht für die AOK zuständig ist.
Aber versuchen würde ich es auf jeden Fall!

LG, Fee
das ist ja richtig....nur der Brief enthält Rechtsauslegungen der geltenden Gesetze mit Verweis auf die einschlägigen Paragrafen und BSG-Urteile....und die sind nach meiner Meinung auch für die AOK gültig.

viele Grüße
Lady Butterfly

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