Gesetzliche Bestimmungen für Auszahlscheine?
Moderator: Czauderna
Gesetzliche Bestimmungen für Auszahlscheine?
Hallo!
Gibt es eine gesetzliche Regelung betreffs der Ausstellung eines Auszahlscheines?
Also welcher Arzt wann und wie lange ausstellen darf und in welchem zeitlichen Abstand er bei der Krankenkasse einzureichen ist?
Danke im vorraus!
Gibt es eine gesetzliche Regelung betreffs der Ausstellung eines Auszahlscheines?
Also welcher Arzt wann und wie lange ausstellen darf und in welchem zeitlichen Abstand er bei der Krankenkasse einzureichen ist?
Danke im vorraus!
Hallo,
grundsätzlich steht das in den Richtlinien zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
Krankengeldauszahlscheine "ersetzen" quasi die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Im Gegensatz zu dieser Meldung in der die Arbeitsunfähigkeit für die Zukunft bescheinigt wird, erfolgt die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit verbindlich für die Vergangenheit. Die passiert aus dem Grunde, dass die Krankenkasse Krankengeld nur für bereits abgelaufene Zeiten zahlen darf. Was die Häufigkeit der Ausstellung eines Auszahlscheines betrifft so gibt es keine feste Vorgaben - ich kenne es so, dass solche Auszahlscheine bei einem dauerhaften Krankengeldbezug als kürzesten Zeitraum eine Woche hat und als längsten einen Lohnzahlungszeitraum, also ca. 4 Wochen. Es kommt eben darauf an wann ein Arzt-Patientenkopntakt stattfindet.
Gruss
Czauderna
grundsätzlich steht das in den Richtlinien zur Arbeitsunfähigkeitsmeldung.
Krankengeldauszahlscheine "ersetzen" quasi die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Im Gegensatz zu dieser Meldung in der die Arbeitsunfähigkeit für die Zukunft bescheinigt wird, erfolgt die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit verbindlich für die Vergangenheit. Die passiert aus dem Grunde, dass die Krankenkasse Krankengeld nur für bereits abgelaufene Zeiten zahlen darf. Was die Häufigkeit der Ausstellung eines Auszahlscheines betrifft so gibt es keine feste Vorgaben - ich kenne es so, dass solche Auszahlscheine bei einem dauerhaften Krankengeldbezug als kürzesten Zeitraum eine Woche hat und als längsten einen Lohnzahlungszeitraum, also ca. 4 Wochen. Es kommt eben darauf an wann ein Arzt-Patientenkopntakt stattfindet.
Gruss
Czauderna
vielen Dank schonmal!
Es geht darum das mein Hausarzt auf veranlassung der AOK vom Amtsarzt untersagt bekommen hat meine Zahlscheine auszustellen da er kein Facharzt sei!
Mein Psychiater jedoch gibt mir nur alle 4 Wochen einen termin (habe einen Reha antrag am laufen und warte da auf antwort)
Jetzt habe ich ein Schreiben von der AOK bekommen wo man mir droht das wenn ich nicht alle 14 Tage einen Schein bringe zum 29.11 mein Krankengeldbezug endet und ich ab dann nicht mehr versichert wäre!
Dies würde der Gesetzgeber so vorschreiben?
Ich kann jedoch nichts in der Richtung finden sprich ein entsprechendes Urteil oder ähnliches?
Es geht darum das mein Hausarzt auf veranlassung der AOK vom Amtsarzt untersagt bekommen hat meine Zahlscheine auszustellen da er kein Facharzt sei!
Mein Psychiater jedoch gibt mir nur alle 4 Wochen einen termin (habe einen Reha antrag am laufen und warte da auf antwort)
Jetzt habe ich ein Schreiben von der AOK bekommen wo man mir droht das wenn ich nicht alle 14 Tage einen Schein bringe zum 29.11 mein Krankengeldbezug endet und ich ab dann nicht mehr versichert wäre!
Dies würde der Gesetzgeber so vorschreiben?
Ich kann jedoch nichts in der Richtung finden sprich ein entsprechendes Urteil oder ähnliches?
-
- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
da gibt es nichts gesetzliches.
Geh einfach mit dem Schreiben zum Facharzt und lass den Schein dann alle 14 Tage ausfüllen.
Im Rahmen der Mitwirkungsfristen können sie halt bestimmte Sachen verlangen.
Sicher macht es Eindruck, wenn Du einen Anwalt, VDK oder Rechtsberatung einschaltest, der dann mal bei der AOK nach den Gründen schriftlich nachfragt.
Das ist halt das "Krankengeldmanagement" der Kassen. Die gucken nicht wochen- oder monatelang tatenlos zu und zahlen Krankengeld. Die wollen dass Du wieder gesund wirst. Und wenn sie den Eindruck haben, dass Du nicht ebenso daran interessiert bist, dann gängeln sie Dich.
LG, Fee
da gibt es nichts gesetzliches.
Geh einfach mit dem Schreiben zum Facharzt und lass den Schein dann alle 14 Tage ausfüllen.
Im Rahmen der Mitwirkungsfristen können sie halt bestimmte Sachen verlangen.
Sicher macht es Eindruck, wenn Du einen Anwalt, VDK oder Rechtsberatung einschaltest, der dann mal bei der AOK nach den Gründen schriftlich nachfragt.
Das ist halt das "Krankengeldmanagement" der Kassen. Die gucken nicht wochen- oder monatelang tatenlos zu und zahlen Krankengeld. Die wollen dass Du wieder gesund wirst. Und wenn sie den Eindruck haben, dass Du nicht ebenso daran interessiert bist, dann gängeln sie Dich.
LG, Fee
http://www.bundesversicherungsamt.de/nn ... iben49.pdf
Schick dieses Rundschreiben mal mit einem netten Brief und den Hinweis des ungestzlichen Handens an dieAOK, ntürlich versehen mit einem netten Schreiben eines Anwaltes oder einer Selbsthilfeorganisation. Mit der Bitte um sofortige Aufnahme der Zahlung und den Hinweis das ggf SChadenserstaforderungen auch noch folgen. Das selbe sChreiben an die aufsichtsführende Behörde.
Schauen wir denn mal weiter
Schick dieses Rundschreiben mal mit einem netten Brief und den Hinweis des ungestzlichen Handens an dieAOK, ntürlich versehen mit einem netten Schreiben eines Anwaltes oder einer Selbsthilfeorganisation. Mit der Bitte um sofortige Aufnahme der Zahlung und den Hinweis das ggf SChadenserstaforderungen auch noch folgen. Das selbe sChreiben an die aufsichtsführende Behörde.
Schauen wir denn mal weiter
-
- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
-
- Beiträge: 78
- Registriert: 24.03.2010, 16:34
Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das Gebiet eines Landes erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden (vgl. § 90 Abs. 2 SGB IV).mister t hat geschrieben:Hallo,
Wieso nicht und wenn nicht,wer dann??
Erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich eines Versicherungsträgers auf 2 oder 3 Länder, wird die Aufsicht durch die Behörden durchgeführt, die auch die landesunmittelbaren Versicherungsträger beaufsichtigen. Das aufsichtsführende Land wird von den beteiligten Ländern bestimmt (vgl. § 90 Abs. 3 SGB IV).
Mit freundlichen Grüßen
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
das ist ja richtig....nur der Brief enthält Rechtsauslegungen der geltenden Gesetze mit Verweis auf die einschlägigen Paragrafen und BSG-Urteile....und die sind nach meiner Meinung auch für die AOK gültig.Hallo,
dumm nur, dass das BVA nicht für die AOK zuständig ist.
Aber versuchen würde ich es auf jeden Fall!
LG, Fee
viele Grüße
Lady Butterfly