Betriebsvermögen - welche Höhe ist erlaubt?
Verfasst: 16.11.2010, 00:30
Hallo,
vielleicht kann mir (gewerbetreibender 1-Mann-Betrieb) hier jemand Tipps zu folgendem Problem geben:
Derzeit werde ich von meiner Krankenversicherung ("freiwillig" versichert) mit 1916,25 Euro Einkommen eingestuft (Betrag KV + PV 316 Euro). Aufgrund des "Hartz-IV-Fragebogens" - konkret meines Sparguthabens - wird mir der ermäßigte Tarif (für bis zu 1277,50 Euro) versagt, obwohl mein Erlöß nicht höher als 800 Euro pro Monat ist.
(Arbeitsmarktförderung - ABM/Ein-Euro-Jobs - und Schwarzarbeit sind in meiner Branche (in Verbindung mit meiner Region) keinesfalls umsatzfördernd.)
Schulden habe ich ebenso wenig wie Wohneigentum. Aus meiner Sicht ist das
Kernproblem (zunächst); wieviel darf man vom Sparvermögen als Betriebsvermögen zugrunde legen?
(Vielleicht habe ich hier viel zu wenig angesetzt und hätte das Kreuz nicht machen brauchen ...)
Kann jemand hierzu evtl. Gesetze, Richtlinien, Urteile o. ä. benennen, welche finanziellen Mittel man defacto als Betriebsvermögen ansetzen kann?
Würde ich Wohneigentum kaufen - selbst eine "kleine Hütte" - würde der finanzielle Spielraum für das Gewerbe eingeschränkt. Dadurch würde ich unter die "Hartz-IV-Schwelle" geraten und müßte evtl. Kredite für Gewerbe und/oder privat aufnehmen. Also entsteht für mich - unter der o. g. Konstellation - ein Teufelskreis sobald ich Wohneigentum kaufe.
Wohneigentum erwähne ich deswegen weil es regulär als Schonvermögen - eine
gewisse Größe zumindest - zum Ansatz gebracht werden kann.
Ich finde es keinesfalls fair (von Seiten des Gesetzgebers), daß man keinen fiktiven
Geldwert für Wohneigentum ansetzen kann; für die Fälle, wo kein Wohneigentum existiert!
Selbst mein Versuch mit einem Wahltarif meinen Beitrag zu senken - ich bin relativ gesund, und weiß nicht wie ein Krankenschein aussieht - ist gescheitert. Gescheitert daran, da das tatsächliche Einkommen unter 1916,25 Euro liegt.
Wo bleibt hier der Gleichheitsgrundsatz (zu denen die dieses Einkommen haben)?
Schon mal Dankeschön vorab für Anregungen!
Holger
vielleicht kann mir (gewerbetreibender 1-Mann-Betrieb) hier jemand Tipps zu folgendem Problem geben:
Derzeit werde ich von meiner Krankenversicherung ("freiwillig" versichert) mit 1916,25 Euro Einkommen eingestuft (Betrag KV + PV 316 Euro). Aufgrund des "Hartz-IV-Fragebogens" - konkret meines Sparguthabens - wird mir der ermäßigte Tarif (für bis zu 1277,50 Euro) versagt, obwohl mein Erlöß nicht höher als 800 Euro pro Monat ist.
(Arbeitsmarktförderung - ABM/Ein-Euro-Jobs - und Schwarzarbeit sind in meiner Branche (in Verbindung mit meiner Region) keinesfalls umsatzfördernd.)
Schulden habe ich ebenso wenig wie Wohneigentum. Aus meiner Sicht ist das
Kernproblem (zunächst); wieviel darf man vom Sparvermögen als Betriebsvermögen zugrunde legen?
(Vielleicht habe ich hier viel zu wenig angesetzt und hätte das Kreuz nicht machen brauchen ...)
Kann jemand hierzu evtl. Gesetze, Richtlinien, Urteile o. ä. benennen, welche finanziellen Mittel man defacto als Betriebsvermögen ansetzen kann?
Würde ich Wohneigentum kaufen - selbst eine "kleine Hütte" - würde der finanzielle Spielraum für das Gewerbe eingeschränkt. Dadurch würde ich unter die "Hartz-IV-Schwelle" geraten und müßte evtl. Kredite für Gewerbe und/oder privat aufnehmen. Also entsteht für mich - unter der o. g. Konstellation - ein Teufelskreis sobald ich Wohneigentum kaufe.
Wohneigentum erwähne ich deswegen weil es regulär als Schonvermögen - eine
gewisse Größe zumindest - zum Ansatz gebracht werden kann.
Ich finde es keinesfalls fair (von Seiten des Gesetzgebers), daß man keinen fiktiven
Geldwert für Wohneigentum ansetzen kann; für die Fälle, wo kein Wohneigentum existiert!
Selbst mein Versuch mit einem Wahltarif meinen Beitrag zu senken - ich bin relativ gesund, und weiß nicht wie ein Krankenschein aussieht - ist gescheitert. Gescheitert daran, da das tatsächliche Einkommen unter 1916,25 Euro liegt.
Wo bleibt hier der Gleichheitsgrundsatz (zu denen die dieses Einkommen haben)?
Schon mal Dankeschön vorab für Anregungen!
Holger