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Familienversicherung, muss die Ehefrau trotzdem zahlen?

Verfasst: 05.11.2010, 18:13
von rolli193
Hallo,

wir sind seit einem Jahr verheiratet, seit dem ist meine Frau bei mir mitversichert.
Jetzt kommt ein neuer Fragebogen und mir fällt auf, dass dort nach Mieteinnahmen gefragt wird. Wir haben Mieteinnahmen die ich vor einem jahr nicht angegeben habe.
Wo ist jetzt die Grenze für meine Frau das sie weiterhin beitragsfrei mitversichert bleibt und wird ein 400,-€ Job in diese Berechnungen einbezogen.

Herzlichen Dank für eine Antwort

Verfasst: 05.11.2010, 18:28
von heinrich
der 400 Job wird mit einbezogen.


Hat man einen 400 Job (Minijob), dann ist Grenze genau 400 EUR.

Hat man den 400 Job voll ausgereizt, dann führt jeder weitere Cent an Gesamteinnahmen zum Verlust der Familienversicherung, auch RÜCKWIRKEND, wenn dies bislang nicht angegeben wurde.


Hat man keinen Minijob, dann beträgt die Grenze mtl 365 EUR.

Zur KK gehen und beichten, nachzahlen und gut ist.

mtl. Beitrag ca. 140 EUR

Verfasst: 05.11.2010, 18:59
von Gast
und sofern es zu einer rückwirkenden Einstufung kommt, und die Nachzahlung von euch auf einmal nicht zahlbar ist, gleich wegen einer Ratenzahlung fragen.

Verfasst: 07.11.2010, 19:28
von rolli193
Hat die Krankenkasse überhaupt eine Möglichkeit von den Mieteinnahmen zu erfahren wenn nicht durch uns?... mal ganz blöd gefragt.

Danke, rolli193

Verfasst: 07.11.2010, 20:38
von RHW
Hallo,

wenn in der Ehe eine (gesetzliche) Zugewinngemeinschaft besteht und die Mieteinnahmen nicht aus einer Erbschaft stammen (oder bereits vor der Ehe bestanden haben), gilt diese Sonderregelung:

http://www.vdek.com/versicherte/familie ... kommen.pdf
-> Punkt 3.3.

Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung
bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstanderzielt werden. Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom 10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).

Ggf. kann das bei der Argumentation helfen.

Gruß

RHW