Jeder Fall liegt doch anders, deshalb fand ich bisher im Forum keine Antwort.
Folgenden Sachverhalt:
Ehepaar hat sich aus Deutschland abgemeldet und lebt in Asien.
- Sie 45 Jahre, nicht berufstätig, war vorher GKV versichert als freiwilliges Mitglied, hat die Versicherung informiert über Verzug ins Ausland.
- Er 63 Jahre, war früher in Deutschland selbständig und PKV versichert.
Hat seine Versicherung gekündigt bei Wegzug aus Deutschland.
Folgende Frage:
Bei Rückkehr nach Deutschland und Arbeitsaufnahme von ihr, Vollzeitjob - mehr als 400 € Basis, kommt sie doch automatisch zurück zu ihrer letzten GKV, sowieso aber erst recht bei Arbeitsaufnahme.
Wenn er jetzt kein Einkommen mehr erzielt, auch keine Rente erhält, keine Tätigkeit aufnimmt, ist er dann bei ihr in der Familienversicherung mit versichert? Er erzielt weder durch selbständige noch durch unselbständige Arbeit Einkommen und erhält auch noch keine Rente. Rentenerwartung von BfA unter 400 € im Monat ab 66 Jahre.
Rückkehr Ausland Familienversicherung bei Arbeitsaufnahme
Moderator: Czauderna
Also grundsätzlich ist eine Familienversichrung möglich, da kein Einkommen erzielt wird und keine selbst. Tätigkeit vorliegt.
Die Begrenzung auf das 55 Lebensjahr entfällt , da sies grundsätzlich nur die Versicherungspflicht berührt.
Eine Befreiung von der Versichrugnspflicht denke ich liegt auch nicht vor für den Ehegatten.
Die letzte KK , kann auch denn als neue KK gewählt werden. Grundsätzlich
Die Begrenzung auf das 55 Lebensjahr entfällt , da sies grundsätzlich nur die Versicherungspflicht berührt.
Eine Befreiung von der Versichrugnspflicht denke ich liegt auch nicht vor für den Ehegatten.
Die letzte KK , kann auch denn als neue KK gewählt werden. Grundsätzlich
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider gab es auf diese Frage bei Nachfrage bei verschiedenen GKV keine richtige Antwort.CiceroOWL hat geschrieben:Also grundsätzlich ist eine Familienversichrung möglich, da kein Einkommen erzielt wird und keine selbst. Tätigkeit ...
Gibt es da eine Mindestabwesenheit (Abmeldung aus Deutschland) bis zur Rückkehr?
Also jetzt geht das ganze etwas mehr ins Detail, grundsätzlich ist es ja so das für jeden tag der Mitgliedschaft Beiträge gezahlt werden müssen
Im Sinne von § 3 SGV Teritorialprinzip greift die deutsche GKV grundsätzlich nicht im asiatischen Raum. Wenn jetzt zurückschauend für läber als 6 Monate z.B Deutschland verlassen wurde und der überwiegende Lebensmittelpunkt dera isatische Raum war, greift hier kein deutsches Recht mehr. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Es stellt sich jetzt die Frage wie lange der aistische Raum Terra inkognita für die GKV hier in Deutschland war. Kurzfristige Unterbrechungen machen das ganze etwas komplizierter.
Im Sinne von § 3 SGV Teritorialprinzip greift die deutsche GKV grundsätzlich nicht im asiatischen Raum. Wenn jetzt zurückschauend für läber als 6 Monate z.B Deutschland verlassen wurde und der überwiegende Lebensmittelpunkt dera isatische Raum war, greift hier kein deutsches Recht mehr. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Es stellt sich jetzt die Frage wie lange der aistische Raum Terra inkognita für die GKV hier in Deutschland war. Kurzfristige Unterbrechungen machen das ganze etwas komplizierter.