Hallo, vielleicht kennt sich ja jemand damit aus. Ich war am 30.9. 2010 zum Arzt, der hat mich krankgeschrieben. Nun bin ich aber ab 1.10.2010 arbeitlos, das Arbeitsamt hat gesagt ich soll bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen, die aber sagen ich bekomme kein Krankengeld dann hätte ich schon am 29.9.2010 krankgeschrieben sein müssen. .
Ich habe vom Betrieb am 30.9. Krankengeld bezogen, aber ab 1.10.hätte ich bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bekommen.Die Krankenkasse hat es jetzt schriftlich abgelehnt mit der Begündung:Der Anspruch auf Krankengeld besteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt, sofern zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld vorliegt.(§§44, 46 SGB ViV.m. BSG Urteil vom 14.12.06-B1 KR 9/06 R und 26.06.07-B1 KR 37/06 R, 8/07 R) . Über die Krankenkasse kann ich jetzt Familienversichert werden. Ich habe mich aber beim Arbeitsamt am 28.9.zum 1.10. arbeitslos gemeldet. Was kann ich jetzt machen?
Warum bekomme ich kein Krankengeld
Moderator: Czauderna
Hallo,
also es ist so - der Krankengeldanspruch entsteht mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung, d.h. in deinem Fall, wenn dich der Arzt am 30.09.2010 arbeitsunfähig geschrieben hat dann entsteht dem Grunde nach der Krankengeldanspruch ab dem 01.10.2010. Voraussetzung für eine Krankengeldzahlung ist aber, dass am 01.10.2010, um bei deinem Fall zu bleiben, auch eine Versicherung in einer Klasse mit Krankengeldanspruch
bestand und das war bei dir nicht der Fall.
Jetzt könnte man den nachgehenden Leistungsanspruch in Felde führen, der aber nur dann greifen würde (für die Dauer eine Monats), wenn es sich bei der letzten Beschäftigung um ein krankenversicherungspflichtiges Beschäftigungasverhältnis gehandelt hat und wenn ab dem 01.10.2010 keine Vorrangversicherung, in diesem Fall die Familienversicherung, vorliegt.
Wärest du am 29.09.2010 zum Arzt und er hätte die da arbeitsunfähig geschrieben wäre der Krankengeldanspruch am 30.09.2010 entstanden und du hättest dem Grunde nach ab dem 30.09.2010 für 78 Wochen einen Krankengeldanspruch. Leider gibt es Fälle wie der deinige in der Praxis sehr oft - ich weiss auch nicht warum.
Gruss
Czauderna
Gruss
Czauderna
also es ist so - der Krankengeldanspruch entsteht mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung, d.h. in deinem Fall, wenn dich der Arzt am 30.09.2010 arbeitsunfähig geschrieben hat dann entsteht dem Grunde nach der Krankengeldanspruch ab dem 01.10.2010. Voraussetzung für eine Krankengeldzahlung ist aber, dass am 01.10.2010, um bei deinem Fall zu bleiben, auch eine Versicherung in einer Klasse mit Krankengeldanspruch
bestand und das war bei dir nicht der Fall.
Jetzt könnte man den nachgehenden Leistungsanspruch in Felde führen, der aber nur dann greifen würde (für die Dauer eine Monats), wenn es sich bei der letzten Beschäftigung um ein krankenversicherungspflichtiges Beschäftigungasverhältnis gehandelt hat und wenn ab dem 01.10.2010 keine Vorrangversicherung, in diesem Fall die Familienversicherung, vorliegt.
Wärest du am 29.09.2010 zum Arzt und er hätte die da arbeitsunfähig geschrieben wäre der Krankengeldanspruch am 30.09.2010 entstanden und du hättest dem Grunde nach ab dem 30.09.2010 für 78 Wochen einen Krankengeldanspruch. Leider gibt es Fälle wie der deinige in der Praxis sehr oft - ich weiss auch nicht warum.
Gruss
Czauderna
Gruss
Czauderna
Hallo ihr beiden,
ihr seid ja schon wieder fleißig. @Machts Sinn - Willst Du nicht mal mitkommen zum Betriebsausflug? Du gehörst ja fast schon zum Inventar
Also ärgerlich ist das ja schon, muss ich auch zugeben. Nach meiner Kenntnis wird der Krankengeldanspruch nicht zuerkannt, da dieser erst ab Tag nach ärztl. Feststellung entstehen kann. Und im § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V wird der Familienversicherung ausdrücklich vorrang eingeräumt, bei der jedoch kein Krankengeldanspruch entstehen kann.
BSG vom 26.6.2007, B 1 KR 37/06 R wäre wie gesagt zutreffend (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s=5&anz=16) Neuere Rechtsprechung ist mir leider wirklich nicht bekannt. Wenn der Sachverhalt sich genauso darstellt und keine besonderen Gründe für die 'verspätete Krankmeldung' vorliegen, fürchte ich, wird die Krankenkasse aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung dabei bleiben. Siehe auch Infos von 'Machts Sinn'
Evtl doch bei der Arbeitsagentur dranbleiben?
ihr seid ja schon wieder fleißig. @Machts Sinn - Willst Du nicht mal mitkommen zum Betriebsausflug? Du gehörst ja fast schon zum Inventar
Also ärgerlich ist das ja schon, muss ich auch zugeben. Nach meiner Kenntnis wird der Krankengeldanspruch nicht zuerkannt, da dieser erst ab Tag nach ärztl. Feststellung entstehen kann. Und im § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V wird der Familienversicherung ausdrücklich vorrang eingeräumt, bei der jedoch kein Krankengeldanspruch entstehen kann.
BSG vom 26.6.2007, B 1 KR 37/06 R wäre wie gesagt zutreffend (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... s=5&anz=16) Neuere Rechtsprechung ist mir leider wirklich nicht bekannt. Wenn der Sachverhalt sich genauso darstellt und keine besonderen Gründe für die 'verspätete Krankmeldung' vorliegen, fürchte ich, wird die Krankenkasse aufgrund der eindeutigen Rechtsprechung dabei bleiben. Siehe auch Infos von 'Machts Sinn'
Evtl doch bei der Arbeitsagentur dranbleiben?