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Säumniszuschläge trotz § 24 SGB IV Säumniszuschlag Abs. 2?
Verfasst: 21.09.2010, 20:33
von Schubs
Hier mal ein Problem der speziellen Art: Bin seit 2003 Selbständig ohne KV, entnahm aus den Medien, dass ab 01.01.2009 für Alle die Pflicht zur KV besteht, habe mich also im November 2008 um PKV bemüht- aber zu alt, zu hoher Blutdruck, fehlende und nicht ersetzte Zähne und keine Vorversicherung- die Privaten wollten mich nicht! Also Anmeldung bei der AOK Plus (Sachsen und Thüringen) Dresden, da erst wurde mir gesagt, das Säumniszuschläge fällig werden könnten, 60% per anno!!! Habe sofort eine Ratenzahlung für die 5100 Euro vereinbart für die Rückstände (April 07 bis Okt. 2008), habe daraufhin jeden Monat die laufenden Beiträge plus die vereinbarte Ratenabzahlung überwiesen. August war ich fertig und nun verlangt die AOK Säumniszuschläge, knapp 3000 Euro!!!
Und das obwohl die AOK zugibt, das der Absatz 2 des § 24 SGB IV anerkannt wird. Deshalb würden ja auch keine Säumniszuschläge vor meiner Anmeldung berechnet, aber nach der Anmeldung schon! Dabei bin ich doch durch die Ratenvereinbarung nie in Verzug geraten!?! Habe genau nach Vereinbarung gezahlt!
Wer hat das schon durch und mit welchem Ergebnis? Ich bin der Meinung, das der Abs. 2 eindeutig sagt, keine Säumniszuschläge- keine Aussage, ob davor oder danach! Andere Zinsen hätten ja ausgemacht werden können, aber Säumniszuschläge nach Abs. 1a sind doch dann eben durch Abs. 2 ausgeschlossen?
Grüße und schon mal Danke, Schubs aus Dresden[/u][/b]
Re: Säumniszuschläge trotz § 24 SGB IV Säumniszuschlag Abs.
Verfasst: 23.09.2010, 09:38
von Bully
Schubs hat geschrieben:Habe sofort eine Ratenzahlung für die 5100 Euro vereinbart für die Rückstände (April 07 bis Okt. 2008), habe daraufhin jeden Monat die laufenden Beiträge plus die vereinbarte Ratenabzahlung überwiesen. August war ich fertig und nun verlangt die AOK Säumniszuschläge, knapp 3000 Euro!!!
Andere Zinsen hätten ja ausgemacht werden können
Ich denke mal das,das Du schon mit Deiner AOK gesprochen hast
und Sie auf Ihre Forderung von SZ bestehen.
Du hast eine
schriftliche Ratenvereinbarung in der Tasche, Inhalt: "Höhe der Beitragsschuld, Zahlungsbeginn,mtl Ratenhöhe,letzte Rate,"
pünktliche Ratenzahlungen plus Beitragszahlung kannst Du nachweisen.
dann lege gegen den Bescheid über die SZ sofort Widerspruch ein und füge in Kopie Deine Überweisungsbelege bei.
Wann hast Du den Bescheid über die geforderten SZ bekommen ???
oder hast Du gar schon Mahnungen darüber bekommen ???
Nicht das es schon in der Vollstreckungsabteilung bearbeitet wird
Sind in Deinen Bescheid die Beträge für SZ aus Kranken u. Pflegeversicherung gesondert ausgewiesen
oder hat man dieses zusammenfassend errechnet ( Kv-Beitrag + Pflege-Beitrag= Gesamtbeitrag ) ?????
Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet wurden, ihre Aufgaben jedoch in eigener Verantwortung als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahrnehmen
Da die AOK diese Beiträge nur in Vertretung für die Pflegekasse einzieht,
muß Sie gesonderte Bescheide verschicken.
Alles andere ist nicht rechtskräftig
wurde übrigens vom LSG so bestätigt
Verfasst: 23.09.2010, 14:17
von Schubs
Hallo und vielen Dank für die Antwort!
Ich habe natürlich Widerspruch eingelegt, bin auf Mitte Oktober vertröstet worden, da der Bearbeiter gerade Urlaubt. Die schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung habe ich, war am Telefon abgesprochen, dort allerdings ohne den Hinweis der Säumniszuschläge! Habe ihn dann schriftlich zugeschickt bekommen, nun mit dem Hinweis, Säumniszuschläge werden fällig. Diesen Vertarg habe ich aber nur zugeschickt bekommen, ohne dass ich ihn hätte unterschreiben sollen. Darauf beruft sich jetzt aber wohl der Mitarbeiter. Ich bin aber der Meinung, dass diese Klausel vor Gericht keinen Bestand haben kann, weil eben das Gesetz § 24 SGB IV im Abs. 2 gerade diese Säumniszuschläge ausschließt. Nur kann ich es mir finanziell nicht leisten zu klagen! Die pünktlichen Zahlungen kann ich nachweisen, habe es sogar schriftlich von der AOK, dass die Rückstände vollständig beglichen sind! Bescheid über die SZ habe ich nach Ende meiner Ratenzahlungen bekommen, erst über ca. 2.400 Euro und dann nach meinem Widerspruch mit Neuberechnung ca. knapp 3.000 Euro als neuer Bescheid- Begründung: es wäre intern so gebucht worden, dass es für mich günstiger wäre und das wäre unzulässig, da dadurch die SZ verringert wurden!!!
Aber ich könnte ja den Widerspruch zurücknehmen. Habe ich nicht gemacht, sondern gegen den 2. Bescheid ebenfalls Widerspruch eingelegt. Mahnungen habe ich noch nicht bekommen, aber im 2. Bescheid ist keine Rede mehr von Ratenzahlungen oder Kulanz, sondern die höhere Summe wird mit Zahltermin im Ganzen eingefordert! Die SZ ist nicht für KV und PV gesondert ausgewiesen, alles in einer Summe mit dem Hinweis, das die KK auch im Auftrag der PV handelt. Habe nun zweigleisig gehandelt: Widerspruch, weil ich nach § 24 Abs. 2 eigentlich gar keine SZ zahlen müsste und 2. auf Prüfung meiner Zahlungsfähigkeit. Habe dafdür ein Formular bekommen, soll ich ausfüllen. Das hatte ich auch so gefordert, da hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, ohne Gesichtsverlust einfach auf die SZ zu verzichten wegen Härtefall, dann muss er nicht zugeben, das er rechtlich einen Bescheid ausgestellt hat, der möglicherweise Unrecht darstellt.
Vielen Dank und Grüße Schubs aus Dresden
Verfasst: 23.09.2010, 16:27
von Bully
Schubs hat geschrieben: Ich habe natürlich Widerspruch eingelegt, bin auf Mitte Oktober vertröstet worden, da der Bearbeiter gerade Urlaubt.
Blödsinn
Nur kann ich es mir finanziell nicht leisten zu klagen!
Eine Klage vor dem SG, kostet Dir keinen Cent
Du brauchst auch nicht anwaltlich vertreten sein,das kann man selber machen
ferner werden Dir entstandene Auslagen (Fahrtkosten, Parkgebühren ) erstattet.
hinzukommt,z.b. wenn du extra eine Aushilfe für den Zeitraum des Termines beschäftigen mußt
das gleiche gilt auch für einen Anhörungstermin beim LSG
Die pünktlichen Zahlungen kann ich nachweisen,
habe es sogar schriftlich von der AOK, dass die Rückstände vollständig beglichen sind!
ja ist doch wunderbar,dann kann nichts anbrennen
Bescheid über die SZ habe ich nach Ende meiner Ratenzahlungen bekommen, erst über ca. 2.400 Euro und dann nach meinem Widerspruch mit Neuberechnung ca. knapp 3.000 Euro als neuer Bescheid- Begründung:
es wäre intern so gebucht worden, dass es für mich günstiger wäre und das wäre unzulässig, da dadurch die SZ verringert wurden
das hat die AOK so geschrieben???
Aber ich könnte ja den Widerspruch zurücknehmen.
würde ich nicht machen
Habe ich nicht gemacht, sondern gegen den 2. Bescheid ebenfalls Widerspruch eingelegt. Mahnungen habe ich noch nicht bekommen, aber im 2. Bescheid ist keine Rede mehr von Ratenzahlungen oder Kulanz, sondern
die höhere Summe wird mit Zahltermin im Ganzen eingefordert!
für wann ist der Zahlungseingang terminiert.
Da ein Widerspruch keine aufschiebare Wirkung hat,kann die AOK in der Zwischenzeit vollstrecken sprich Kontopfändung etc.
das kann man als Selbstständiger ja nicht gebrauchen, da ich persönlich
nicht von Gottes Gnaden abhängig sein möchte, würde ich ein Eilantrag beim zuständigen SG auf Vollstreckungsschutz stellen
parallel zum Widerspruch,auch den kann man selber stellen
Die SZ ist nicht für KV und PV gesondert ausgewiesen, alles in einer
Summe mit dem Hinweis, das die KK auch im Auftrag der PV handelt.
ist so nicht richtig,muß extra ausgewiesen werden
Habe nun zweigleisig gehandelt: Widerspruch, weil ich nach § 24 Abs. 2 eigentlich gar keine SZ zahlen müsste und 2. auf Prüfung meiner Zahlungsfähigkeit. Habe dafdür ein Formular bekommen, soll ich ausfüllen. Das hatte ich auch so gefordert,
da hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, ohne Gesichtsverlust einfach auf die SZ zu verzichten wegen Härtefall, dann muss er nicht zugeben, das er rechtlich einen Bescheid ausgestellt hat, der möglicherweise Unrecht darstellt.
jo
Vielen Dank und Grüße Schubs aus Dresden
Verfasst: 23.09.2010, 17:46
von Lady Butterfly
. auf Prüfung meiner Zahlungsfähigkeit. Habe dafdür ein Formular bekommen, soll ich ausfüllen. Das hatte ich auch so gefordert, da hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, ohne Gesichtsverlust einfach auf die SZ zu verzichten wegen Härtefall, dann muss er nicht zugeben, das er rechtlich einen Bescheid ausgestellt hat, der möglicherweise Unrecht darstellt.
Grundsätzlich steht die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht im Ermessen der Einzugsstelle. Allerdings ist ein Erlass von Säumniszuschlägen in den Grenzen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV ganz oder teilweise zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einziehung dieser Säumniszuschläge unbillig wäre. Ein Erlass kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:
* Es handelt sich um ein unabwendbares Ereignis, aufgrund dessen der Zahlungspflichtige an einer pünktlichen Zahlung zum Fälligkeitstermin gehindert gewesen ist.
* Es handelt sich um einen bislang pünktlichen Beitragszahler, der innerhalb der letzten zwölf Monate nicht mehr als einmal verspätet gezahlt hat.
* Bei dem Zahlungspflichtigen liegt eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vor, wegen der die rechtzeitige Zahlung der Beiträge nicht möglich gewesen ist.
* Die Vollstreckung der Säumniszuschläge gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Zahlungspflichtigen.
* Die Voraussetzungen zum Erlass der Hauptschuld liegen vor.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... xid=159365
vielleicht hilft das ja auch....
Gruß
Lady Butterfly
Verfasst: 23.09.2010, 23:03
von Schubs
Vielen Dank "Lady Butterfly", aber hier geht es nicht um nicht geleistete laufende Beiträge, sondern um rückwirkend festgestellte Beiträge, also eine Sonderform festgelegt im § 24 Abs. 2 SGB IV! Die Frage, die hier ansteht ist ausschließlich: obwohl mir von der KK die Anwendung des Abs. 2 zugebilligt wird, will die KK durch die Hintertür doch SZ!
Gruss und Danke schubs aus Dresden
Verfasst: 23.09.2010, 23:23
von Schubs
Danke für die Antwort von "Bully"!
Ja, der Mitarbeiter der AOK hat tatsächlich Zahlungsaufschub bis Mitte Oktober gewährt, weil er in den Urlaub geht! Will er möglicherweise Zeit gewinnen, um sich erst mal selbst juristischen Rat zu holen?
Klage vor dem SG ist tatsächlich kostenlos? Danke für diesen Tipp- habe ich echt nicht gewusst!
Der höhere Betrag der SZ im 2. Bescheid wurden begründet mit meinen zu zeitigen Zahlungen, da war die laufende Zahlung noch nicht fällig gestellt und so wurde die Summe erst einmal auf die rückständige Summe gebucht. Dadurch wäre die SZ zu unrecht gemindert worden und deshalb nun Umbuchung.
Vollsteckungsschutz werde ich erst beantragen, wenn die AOK meinem Widerspruch nicht folgt. Zur Zeit macht das ja keinen Sinn, habe Zahlungsaufschub! Komisch eigentlich, war mir doch im Bescheid mitgeteilt worden, das ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat!
Ausweisung KV und extra PV ist nicht gemacht worden, aber wenn ich mich darauf berufe, erstellt die AOK einen neuen Bescheid, jetzt mit getrennter Ausweisung und das Problem beginnt von Neuem!
Habe nun meine Mitgliedschaft gekündigt, weil ich vermute, das künftig von mir eingezahlte laufende Beiträge einfach von der AOK als SZ gebucht werden und ich somit wieder zum Schuldner der laufenden Beiträge gemacht werde mit dem Ziel, mir die KV-Karte wegzunehmen und dieses Mal echte SZ zu verlangen! Muss nun noch Oktober und November zahlen, dann bin ich wo anders Versichert.
Wenn noch Jemand Anregungen und Tipps hat, bitte posten, es hilft, das ich möglicherweise mal wieder eine Nacht durchschlafen kann und ich mich bei der Arbeit voll konzentrieren kann (Einzelhandelsdetektiv), mach ich einen schlechten Job bin ich schnell weg vom Fenster, denn Jeder ist ersetzbar!
Vielen Dank schubs aus Dresden
Verfasst: 26.09.2010, 11:06
von Lady Butterfly
Vielen Dank "Lady Butterfly", aber hier geht es nicht um nicht geleistete laufende Beiträge, sondern um rückwirkend festgestellte Beiträge, also eine Sonderform festgelegt im § 24 Abs. 2 SGB IV!
das ist mir schon klar....
was ich hier angeführt habe, sind die generellen Gründe, rechtmäßig erhobene und festgesetzte Säumniszuschläge wieder abzusetzen
du hast nun meiner Meinung nach zwei Möglichkeiten: zum einen kannst du argumentieren, das die Säumniszuschläge unrechtmäßig sind also gar nicht hätten erhoben werden dürfen. Zum anderen hast du die Möglichkeit, die Absetzung der Säumniszuschläge zu beantragen, da der Einzug "unbillig" wäre (schöner Ausdruck, nicht wahr?). In deinem Fall könnte die Begründung für die Unbilligkeit sein, dass die Vollstreckung deine wirtschaftliche Existenz gefährdet. Wobei es natürlich nicht reicht, diese Behauptung einfach aufzustellen, du musst sie auch begründen können....
Die beiden Möglichkeiten kannst du auch parallel verfolgen, d. h. du schreibst deiner Kasse, dass die Erhebung der Säumniszuschläge nach deiner Meinung nicht rechtmäßig ist (mit der Begründung von Bully), für den Fall dass die Kasse zu einem anderen Ergebnis kommt beantragst du gleichzeitig die Absetzung wegen Unbilligkeit (mit meiner Begründung) - und dann wartest du die Reaktion der Kasse ab...
Es ist in der Beitragseinzugsverordnung übrigens genau geregelt, wie die Zahlungen verbucht werden müssen - die Kasse kann nicht einfach alles mit "Säumniszuschlägen" verbuchen...
Gruß
Lady Butterfly
Verfasst: 26.09.2010, 15:39
von Schubs
Vielen Dank für die Antwort von "Lady Butterfly"! Genau so habe ich reagiert, 1. gegen die Säumniszuschläge generell nach Abs 2 des §24 per Widerspruch zum Bescheid eingelegt und gleichzeitig Härtefallprüfung beantragt.
Die Beitragseinzugsverordnung scheint aber schon einen gewissen Ermessensspielraum zu haben, denn die AOK hat ja tatsächlich schon mal umgebucht, deshalb der unterschiedliche Betrag des 1. Bescheides zum 2. Bescheid. Zitat der AOK dazu: "Mit der Erstellung des Bescheides haben wir die Berechnung der Säumniszuschläge nochmals geprüft. Wir mussten Feststellen, dass in der Anfangszeit der Zahlungsvereinbarung eine falsche Berechnung der Säumniszuschläge erfolgte. Grund dafür war, dass Ihre Zahlung der Beiträge und Teilzahlungsrate sehr zeitig erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Sollstellung für das laufende Beitragssoll im Konto. Daher wurde die Zahlungen auf die Forderung von 5.183,41 Euro aus der Zahlungsvereinbarung von 02.12.2008 verrechnet und daraus der Säumniszuschlag gebildet. Das war zu korrigieren, da es zu einer Minderung der Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV kam. Daher ist die Forderung im Bescheid höher als in der bisherigen Sollsetzung gemäß meinem Schreiben vom 30.08.2010." Ende Zitat! Mit anderen Worten, die Buchungen hatten intern bei der AOK ca. 1,5 Jahre Bestand und konnten trotzdem einfach durch einen Mitarbeiter im Nachhinein geändert werden, um den angeblichen Schuldner noch höher zu belasten und damit weiter unter Druck zu setzen.
Noch eine andere Frage habe ich: Sollte die AOK meinen Widerspruch ablehnen und die Härtefallprüfung auch nicht zum Ziel führen, dann bin ich wohl mit der Summe nach Antwort der AOK im Verzug. Wie und in welcher Form stellt man beim SG wegen Eilantrag Vollstreckungsschutz? Geht dass nur persönlich oder auch schriftlich? Diese Frage vielleicht an "Bully".
Verfasst: 26.09.2010, 18:26
von Bully
Schubs hat geschrieben:
Noch eine andere Frage habe ich: Sollte die AOK meinen Widerspruch ablehnen und die Härtefallprüfung auch nicht zum Ziel führen, dann bin ich wohl mit der Summe nach Antwort der AOK im Verzug. Wie und in welcher Form stellt man beim SG wegen Eilantrag Vollstreckungsschutz? Geht dass nur persönlich oder auch schriftlich?
Du hast zwei Möglichkeiten,
1) das für Dich zuständige Sozialgericht, beschäftigt Rechtspfleger und der hilft Dir beim Antrag.
2)Du machst es schriftlich ( Antrag in 2 facher Ausführung)
hier brauchst Du auch keine Angst haben, das Du einen Formfehler begehst
Ich sehe gerade das Du im Sicherheitsdienst tätig bist,(§ 34 a Abs. 1 Satz 5 der GewO) das setzt natürlich einen einwandfreien Leumund vorraus,wenn der nicht mehr gegeben ist,dann ist Deine berufl. Existenz
bedroht.
das solltest Du in Deinem Antrag ausführlich erwähnen.
Schubs hat geschrieben:
denn die AOK hat ja tatsächlich schon mal umgebucht, deshalb der unterschiedliche Betrag des 1. Bescheides zum 2. Bescheid. Zitat der AOK dazu: "Mit der Erstellung des Bescheides haben wir die Berechnung der Säumniszuschläge nochmals geprüft. Wir mussten Feststellen, dass in der Anfangszeit der Zahlungsvereinbarung eine falsche Berechnung der Säumniszuschläge erfolgte. Grund dafür war, dass Ihre Zahlung der Beiträge und Teilzahlungsrate sehr zeitig erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Sollstellung für das laufende Beitragssoll im Konto. Daher wurde die Zahlungen auf die Forderung von 5.183,41 Euro aus der Zahlungsvereinbarung von 02.12.2008 verrechnet und daraus der Säumniszuschlag gebildet. Das war zu korrigieren, da es zu einer Minderung der Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1a SGB IV kam. Daher ist die Forderung im Bescheid höher als in der bisherigen Sollsetzung gemäß meinem Schreiben vom 30.08.2010." Ende Zitat! Mit anderen Worten, die Buchungen hatten intern bei der AOK ca. 1,5 Jahre Bestand
naja schreiben kann man sehr viel, ich würde es mal per Akteneinsicht
( § 25 SGB X) nachprüfen
viel Erfolg
Verfasst: 26.09.2010, 19:30
von Schubs
Vielen Dank für die schnelle Antwort von "Bully" und den zusätzlichen Tipp!!! Gut das es dass Forum gibt und Autoren mit wirklich guten Tipps. Habe soeben noch den Verwaltungsrat der AOK-Plus über den Rechtsbruch informiert, manchmal wissen die oben nicht was unten verbockt wird. Mal sehen, obs hilft.
Grüße und nochmals Danke, Schubs aus Dresden
Verfasst: 26.09.2010, 21:37
von Schubs
Vielen Dank noch mal an "Bully", habe auch gegenüber der AOK moniert, das es meiner Meinung nach in demokratischen Staaten wie der BRD doch wohl einen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt. Wenn mein Bescheid geändert wurde wegen einer Umbuchung, angeblich wegen eines Fehlers, dann müssten alle Mitglieder der AOK Plus mit vergleichbarem Problem ebenfalls einen neuen Bescheid bekommen haben! Ca. 300.000 Menschen waren vor dem 01.04.2007 ohne KV, aktuell sind es noch etwa 80.000! Da sollten auch bei der AOK Plus einige reingekommen sein. Habe in dem Schreiben bedauert, das ich wohl für viel Arbeit bei der AOK gesorgt habe.
Aber den Beweis der tatsächlichen Umbuchung werde ich jetzt noch nicht durchziehen, denn sollte es zu keiner Einigung kommen und die AOK ihren Plan weiter durchziehen, werde ich Vollstreckungsschutz beantragen (mit guten Argumenten- dank Bully!) und dann kommt es ja wohl zu einem Gerichtsverfahren und da sollte man nicht sein Pulver schon vorher verschossen haben. Richter sind auch nur Menschen und da kommt es gut, wenn das Gericht und nicht schon vorher ich selbst einen Fehler entdeckt!
Aber danke für das Pulver, Grüße Schubs aus Dresden
Verfasst: 27.09.2010, 07:28
von Bully
Schubs hat geschrieben:wenn das Gericht und nicht schon vorher ich selbst einen Fehler entdeckt!
Kleiner Gedankenkenfehler,
das SG muß nicht unbedingt einen Erörterungstermin ansetzen,
der Vorsitzende kann auch nach Aktenlage entscheiden, d.h. er wird mit Sicherheit nicht Deine gesamten Akten von der AOK hinzuziehen, sondern
das zu Grunde legen was Du schreibst.
Also alles, aber wirklich alles einbringen, mit den entsprechenden Belegkopien, auch wenn es für Dich auf den ersten Blick unbedeutend erscheint.
Denn genau das wird Deine AOK machen.
Wenn Du die Hälfte wegläßt, wird das SG Deinen Antrag nicht stattgeben
Verfasst: 27.09.2010, 08:41
von Schubs
Danke für den Tipp, so rum gesehen hast Du wahrscheinlich recht!
Grüße von Schubs aus Dresden
(muss jetzt zum Geldverdienen, bin etwas knapp mit der Zeit)
Verfasst: 04.11.2010, 10:30
von tjk94943
Vielen Dank für die schnelle Antwort von "Bully" und den zusätzlichen Tipp!!! Gut das es dass Forum gibt und Autoren mit wirklich guten Tipps. Habe soeben noch den Verwaltungsrat der AOK-Plus über den Rechtsbruch informiert, manchmal wissen die oben nicht was unten verbockt wird. Mal sehen, obs hilft.
Grüße und nochmals Danke, Schubs aus Dresden