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Krankenkasse Beitragsrückerstattung möglich?

Verfasst: 20.09.2010, 14:55
von FraSoer
Hallo,
ich bin als Selbstständiger freiwillig bei einer gesetzliche Krankenkasse versichert. Mein Beitragssatz richtete sich damit immer nach dem Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres und wird jedes Jahr neu festgesetzt.

Vergangenes Jahr wurde mein Beitragssatz erhöht und ich musste etwa 1000 Euro nach zahlen, da meine Einkünfte höher waren als im Vorjahr (die KK hat natürlich auch unverzüglich, den ausstehenden Betrag eingefordert).

Dieses Jahr ist es genau umgekehrt, meine Einkünfte sind wieder gesunken, mein Beitrag wurde wieder (nach unten) angepasst, nun meine Frage:

Kann ich die zu viel bezahlten Beiträge des letzten Jahres (etwa 800 Euro) von der KK zurück fordern, oder ist das nachträglich nicht mehr möglich und die KK kann das Geld einfach behalten?

Ich habe nämlich in einem Schreiben die Formulierung "....sind wir gesetzlich verpflichtet, bei höheren Einnahmen rückwirkend Ihre Beiträge anzuheben - niedrigere Einnahmen können wir jedoch nur für die Zukunft berücksichtigen." entdeckt?

Also steht es mir zu, das Geld wieder zurück zu fordern oder kauft sich der Krankenkassenvorstand ein paar neue kubanische Zigarren davon?
Danke!

Verfasst: 20.09.2010, 19:49
von heinrich
1.
der Steuerbescheid im letzten Jahr.
Für welches Jahr war dieser denn. Für 2007 oder für 2008.
Wenn wurde dieser vom Finanzamt erstellt und wann wurde dieser bei der KK eingereicht. ??

Aus der Frage (1000 EUR) Nachberechnung kann ich aber jetzt schon erkennen, dass dieser erst einige Monate nach Erstellung und Zusendung durch das Finanzamt bei der Krankenkasse eingereicht wurde.

2.
der Steuerbescheid im letzten Jahr.
Für welches Jahr war dieser denn. Für 2008 oder für 2009.
Wenn wurde dieser vom Finanzamt erstellt und wann wurde dieser bei der KK eingereicht. ??

Danach kommt ausführliche Antwort.
Aber bitte alle Fragen genau beantworten.

Verfasst: 21.09.2010, 08:29
von FraSoer
Hallo,

zu 1)
Der Steuerbescheid den ich der KK vergangenes Jahr (2009) zugesandt hatte war von 2008. Erstellt wurde er 2009 und der KK innerhalb der selben Woche zugesandt.

zu 2)
Der Steuerbescheid den ich der KK diese Jahr (2010) zugesandt hatte war von 2009. Erstellt wurde er 2010 und der KK innerhalb der selben Woche zugesandt.

Verfasst: 21.09.2010, 21:05
von heinrich
Hallo,

leider wurden meine Fragen nicht genau beantwortet. Darum hatte ich extra gebeten.

Wann wurde die STB erstellt und eingereicht (ich hatte mir hier Daten vorgestellt).

Jetzt benötige ich noch die Auskunf, ob das Jahr 2008 das erste Jahr der freiwilligen Versicherung/Selbstständigkeit war.

Gruß
heinrich

Verfasst: 23.09.2010, 14:10
von FraSoer
Hallo,
ich weiß nicht mehr zu welchem genauen Datum ich die Bescheinigung an die KK geschickt habe. Aber es war nicht später als zwei (Werk)Tage, nachdem ich den Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten hatte.

Und ja 2008 war das erste freiwillig versicherte Jahr.

Verfasst: 23.09.2010, 21:30
von heinrich
Schade, dass Du die Daten der Einkommensteuerbescheide nicht wenigstens aufgeführt hast.
Die stehen ja immer noch auf den Einkommensteuerbescheiden drauf.
Dann hätte ich etwas genauer beschreiben können. So mache ich es halt ein wenig pauschaler.

Der Beitrag im ersten Bescheid 2008 (Begrüßungsschreiben) wurde sicherlich „vorläufig“ berechnet (auch: "unter Vorbehalt oder einstweilig“ genannt), bis dass der erste Einkommensteuerbescheid aus der selbstständigen Tätigkeit eingereicht wird.
Mit dem ersten Einkommensteuerbescheid (2008) wird dies im Rahmen einer „endgültigen“Beitragsberechnung berichtigt
UND was immer erfolgt, auch ü b e r den 31.12. des ersten Jahres hinaus (bei Dir dann über den 31.12.2008) angesetzt.

Nämlich so lange bis der Einkommensteuerbescheid für das zweite Jahr (2009) kommt.

Wenn der zweite Einkommensteuerbescheid kommt, gilt folgende Regelung.

A)
Dieser führt dann bei niedrigeren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus dem ersten Jahr zu einer Senkung ab dem ersten des Monats nach Einreichung bei der Krankenkasse (betone: nicht rückwirkend).

B)
Bei höheren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus ersten Jahr auch nicht rückwirkend ab 01.01 dieses (zweiten) Wirtschaftsjahres (bei Dir 01.01.2009), sondern ab ersten des Monats nach Erstellung durch das Finanzamt.



Diese Regelung

gilt im Guten (erstes Jahr wenig, zweites Jahr viel) => B

als auch im Bösen (erstes Jahr viel , zweites Jahr wenig) => A

Bei denen, die davon profitieren (B) hat sich übrigens noch niemand nicht never überhaupt einmal beschwert. Ist ja logisch.

Die Personen, die unter A fallen und Pech haben, stellen jetzt normal die Frage, ob dies denn gerecht ist und ob dies schon mal ein Gericht überprüft hat.

Ja: Wurde vom höchsten deutschen Sozialgericht, dem Bundessozialgericht am 22.03.2006 so als richtig anerkannt.

Hier der Link. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... =14&anz=37

Wenn Du diese Zeilen gelesen (mit meinen hoffentlich einfachen Worten) hast und dann noch das Urteil des Bundessozialgericht (mit komplizierteren aber gleichen Worten) studiert hast, kannst Du sicherlich verstehen, warum die Krankenkasse so handeln musste.

Verfasst: 26.09.2010, 11:53
von FraSoer
Ja danke für die ausführliche Antwort!

Also lag die Nachforderung bei mir ausschließlich an dem zu niedrigen eingeschätzten Beitragssatz im ersten Jahr.

Insofern empfinde ich das auch als gerecht, ich hatte nur zu Unrecht, befürchtet dass die Krankenkasse zu viel bezahlte Beiträge behalten und zu geringe Beiträge nachfordern würde.

Danke!