Zwangswechsel in die GKV nach Selbständigkeit
Verfasst: 08.09.2010, 13:36
MUSS IHC WIRKLICH IN DIE GKV ? ? ? ?
Eckdaten / Fakten:
Angestellter seit 16.07.2001
Mitglied in der GKV 16.07.2001
Jahresgehalt jenseits der JAEG seit 2004 (ohne Unterbrechung)
Wechsel in die PKV 2004
Wechsel in die Selbständigkeit 01.06.2007
dort ebenso Jahresgehalt jenseites JAEG
(juristisch aber wohl nicht relevant, ist mir bekannt)
Wechsel in eine Festanstellung 01.09.2010
auch hier :
Jahresgehalt jenseits der JAEG (immer noch oder auch "wieder" )
zum Sachverhalt:
mir wurde gesagt, dass ich gesetzlich versichert werden muss, da ich aus der Selbständigkeit in die Festanstellung wechsle.
Grundlage ist das SGB V §5,6 und 8
Ich bestreite dies mit Hinweis auf die folgenden Gesetzespassagen:
SGB V §6 Absatz 9
Dort heißt es: „Arbeiter und Angestellte (…) die am 2. Februar 2007 wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen (…) versichert waren
oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt
hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln,
bleiben versicherungsfrei (…).“
[...]Die Versicherungsfreiheit bleibt bestehen, wenn kein neuer Tatbestand eintritt. [...]
Dieser Absatz trifft für mich zu. Ich war Angestellter, und bereits in der PKV.
neuer Tatbestand heisst für mich "Versicherungspflicht";
war bei mir nicht der FAll
Des Weiteren:
§ 6 SGB V
(1) Versicherungsfrei sind
1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
JAEG nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden
Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge [...],
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden
Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des
dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht,
wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG nicht übersteigt.[1]
[...] Ein Überschreiten der JAEG in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG überstiegen hat.
[1] war bei mir nicht der Fall, unabhängig, ob man mein Gehalt oder das Einkommen als Selbständiger zu Grunde legt. immer über JAEG
Des weiteren sind bis zu drei Monate zwischen zwei Beschäftigungen als "Pause" möglich. Dies sind bei mir zwar mehr und somit gegeben aber nicht in einer Anstellung und das ist doch das, was für den Gesetzgeber relevant ist.
Ist meine Zeit als Selbständiger auch relevant, müsste auch das Einkommen relevant sein. Das war aber immer über JAEG.
Aber selbst, wenn es darunter gewesen wäre, entsteht bei Selbständigen keine Versicherungspflicht.
Muss ich jetzt also wirklich in die GKV für drei Jahre?
gruß
greizt
Eckdaten / Fakten:
Angestellter seit 16.07.2001
Mitglied in der GKV 16.07.2001
Jahresgehalt jenseits der JAEG seit 2004 (ohne Unterbrechung)
Wechsel in die PKV 2004
Wechsel in die Selbständigkeit 01.06.2007
dort ebenso Jahresgehalt jenseites JAEG
(juristisch aber wohl nicht relevant, ist mir bekannt)
Wechsel in eine Festanstellung 01.09.2010
auch hier :
Jahresgehalt jenseits der JAEG (immer noch oder auch "wieder" )
zum Sachverhalt:
mir wurde gesagt, dass ich gesetzlich versichert werden muss, da ich aus der Selbständigkeit in die Festanstellung wechsle.
Grundlage ist das SGB V §5,6 und 8
Ich bestreite dies mit Hinweis auf die folgenden Gesetzespassagen:
SGB V §6 Absatz 9
Dort heißt es: „Arbeiter und Angestellte (…) die am 2. Februar 2007 wegen
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen (…) versichert waren
oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt
hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln,
bleiben versicherungsfrei (…).“
[...]Die Versicherungsfreiheit bleibt bestehen, wenn kein neuer Tatbestand eintritt. [...]
Dieser Absatz trifft für mich zu. Ich war Angestellter, und bereits in der PKV.
neuer Tatbestand heisst für mich "Versicherungspflicht";
war bei mir nicht der FAll
Des Weiteren:
§ 6 SGB V
(1) Versicherungsfrei sind
1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die
JAEG nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinander folgenden
Kalenderjahren überstiegen hat; Zuschläge [...],
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden
Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des
dritten Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht,
wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG nicht übersteigt.[1]
[...] Ein Überschreiten der JAEG in einem von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren liegt vor, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG überstiegen hat.
[1] war bei mir nicht der Fall, unabhängig, ob man mein Gehalt oder das Einkommen als Selbständiger zu Grunde legt. immer über JAEG
Des weiteren sind bis zu drei Monate zwischen zwei Beschäftigungen als "Pause" möglich. Dies sind bei mir zwar mehr und somit gegeben aber nicht in einer Anstellung und das ist doch das, was für den Gesetzgeber relevant ist.
Ist meine Zeit als Selbständiger auch relevant, müsste auch das Einkommen relevant sein. Das war aber immer über JAEG.
Aber selbst, wenn es darunter gewesen wäre, entsteht bei Selbständigen keine Versicherungspflicht.
Muss ich jetzt also wirklich in die GKV für drei Jahre?
gruß
greizt