Hallo,
ich hatte es befürchtet: die ganz lange Antwort!
Als Bruttoverdienst gilt das steuerpflichtige Entgelt.
Wenn man vom steuerpflichtigen Brutto die unregelmäßigen Bezüge abzieht (z.B. Prämie für Verbesserungsvorschläge, Geburtsbeihilfe, steuerpflichtiger Teil der Reisekostebnerstattung, ...) und alle Bezüge mit Rücksicht auf den Familienstand, erhält man den maßgebenden Wert. Es gilt immer der volle Jahreswert (auch wenn teilweise Arbeitslosigkeit vorlag):
http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungspflichtgrenze
Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden mitgerecnet, wenn sie sicher zu erwarten sind.
Es gibt jetzt grundsätzlich 2 Varianten (unter Voraussetzung, dass es eine Beschäftigung in Deutschland mit anschließender Entsendung ins Ausland ist).
deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_7130/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Besprechungsergebnisse/Beitragseinzug/2007/2007__4__23__24__top__1,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/2007_4_23_24_top_1
Beispiel 6.18 auf Seite 20 ist evtl. besonders interessant.
a) Wenn in den letzten 3 Kalenderjahren nicht immer die Grenze überschritten wurde, besteht ab Beschäftigungsbeginn in Deutschland Krankenversicherungspflicht.
b) In den letzten 3 Kalenderjahren wurde immer die jeweilige Grenze überschritten und in den 12 Monaten ab Beschäftigungsbeginn in Deutschland wird die dann gültige Grenze überschritten. Krankenversicherungspflicht besteht dann nicht. Eine Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V ist auch nicht möglich. Evtl. ist dann eine freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 5 SGB V möglich:
5.Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
Quelle:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__9.html
Falls diese Regelung nicht greifen sollte, wird es schwierig mit einer Versicherung in der GKV.
1. Mir wurde gesagt, dass ich, wenn ich "zum ersten" in die gesetzliche deutsche Sozialversicherung komme, PFLICHTVERSICHERTES Mitglied bin und freiwillig versichert zu sein, erst dann moeglich ist, wenn ich drei Jahre mit meinem Gehalt oberhalb der Jahresentgeltgrenze gelegen habe.
Ich weiss nicht, was das "zum ersten" bedeutet. Ich war ja eigentlich schon zu DDR-Zeiten versichert. Und ich werde demnaechst einkommensmäßig ueber der Obergrenze liegen.
Die Aussage kann ich mir nicht erklären. Evtl. eine Mischung aus veralteten und aktuellen Regelungen?
Es gibt eine Aussage im Rundschreiben zur Prüfung der Versicherungspflicht bei Auslandsrückkehrern: Seite 12
deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_9694/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02__arbeitgeber__steuerberater/03__publikationen/Gemeinsame__Rundschreiben__der__SV/2007/rs__ueberschreiten__jahresarbeitsentgeltgrenze__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/rs_ueberschreiten_jahresarbeitsentgeltgrenze_pdf
Es gelten die beiden oben beschriebenen Varianten.
Die Zeit der Versicherung in der DDR kann evtl. als erste Beschäftigung in Deutschland gewertet werden (m.E. aber hier ohne Bedeutung):
Absatz 5
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__309.html
2. Dann verstehe ich auch nicht, was die Vorteile der freiwilligen Sozialversicherung sind und warum immer betont wird, dass man nur unter bestimmten Bedingungen freiwillig versichert sein kann.
Manchmal hat die freiwillige Versicherung Vorteile, manchmal die Pflichtversicherung. Personen, die gerne in die PKV wechseln möchten, können das nur, wenn keine Versicherungspflicht besteht. Da viele freiwillig Versicheete über der Grenze verdienen, spielt manchmal auch Statusdenken eine Rolle: Wer Mercedes oder Porsche fährt, redet auch häufiger über sein Auto als Besitzer anderer Automarken.
Praktische Unterschiede sind teilweise bei den Kündigungsfristen und bei der Beitragszahlung in besonderen Situationen (Lücke zwischen zwei Tätigkeiten, Elternzeit, unbezahlter Urlaub ...).
3. Wie verhaelt sich das mit der Anwartschaftsversicherung? Ich weiss, dass man sich damit das Recht sichert, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu kommen. Aber hat dies etwas mit der freiwilligen Versicherung zu tun?
Anwartschaftsversicherung ist eine besondere Form der freiwilligen Versicherung. Sie wird sehr häufig bei Auslandsaufenthalten gewählt.
Link mirt Einzelheiten folgt noch!
4) Kann ich unter den geschilderten Bedingungen wieder Mitglied in der gesetzlichen Sozialversicherung werden, dann aber freiwillig versichert sein?
Bei Variante b) könnte es schwierig werden.
Wenn ja, was bedeutet das "freiwillige" dann konkret?
Das bei einem Wechsel in eine andere Versicherung 2 volle Kalendermonate Kündigungsfrist gelten. Bei Lücken in der Entgeltzahlun (z.B. unbezahlter Urlaub, Elternzeit, Arbeitgeberwechsel) sind die Beiträge dann meist selbst zu zahlen.
Sorry fuer meine Unbedarftheit. Ich blicke da noch nicht ganz durch.
Das kann ich sehr gut verstehen!!
Danke fuer's Weiterhelfen. Find ich echt super!
Sehr gerne! Bei Fragen einfach nochmal posten!
Gruß
RHW