Säumniszuschläge mißt der Gesetzgeber hier mit zweierlei Maß
Verfasst: 30.08.2010, 13:15
Säumniszuschläge mißt der Gesetzgeber hier mit zweierlei Maß
Das sagt der Gesetzgeber zu Säumniszuschlägen im GKV-Bereich
Grundsätzlich steht die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht im Ermessen der Einzugsstelle. Allerdings ist ein Erlass von Säumniszuschlägen in den Grenzen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV ganz oder teilweise zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einziehung dieser Säumniszuschläge unbillig wäre. Ein Erlass kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:
Bei dem Zahlungspflichtigen liegt eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vor, wegen der die rechtzeitige Zahlung der Beiträge nicht möglich gewesen ist.
Die Vollstreckung der Säumniszuschläge gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Zahlungspflichtigen.
letztendlich aber immer eine " Kann-Entscheidung " der jeweiligen KK
Säumniszuschläge bei den Finanzbehörden gab es ja schon viel früher,
und das sagte der Bundesfinanzhof dazu "Bei finanzieller Notlage des Steuerschuldners kein "geeignetes Druckmittel"
-http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/sf081.htm
Zitat :
Erst der Bundesfinanzhof hatte ein "Einsehen", zumindest hinsichtlich der Säumniszuschläge (IV R 60/97). Sinn und Zweck der Säumniszuschläge sei es, so die Richter, die Eintreibung fälliger Steuern als Druckmittel zu unterstützen. Wenn aber der Steuerschuldner überschuldet und deshalb zahlungsunfähig sei, habe es keinen Sinn, ihn durch Säumniszuschläge noch weiter unter Druck zu setzen.
Der Bundesfinanzhof verpflichtete das Finanzamt, den Antrag des Krankenpflegers auf Erlass der Säumniszuschläge noch einmal zu bearbeiten und zu prüfen, ob er tatsächlich zahlungsunfähig war.
Das heißt ja, die Finanzämter haben zu prüfen und wenn die Vorgaben gegeben sind, dürfen keine Säumniszuschläge erhoben werden.
Will der Gesetzgeber hier wirklich zweierlei Maß anlegen ??????
Das sagt der Gesetzgeber zu Säumniszuschlägen im GKV-Bereich
Grundsätzlich steht die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht im Ermessen der Einzugsstelle. Allerdings ist ein Erlass von Säumniszuschlägen in den Grenzen des § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV ganz oder teilweise zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einziehung dieser Säumniszuschläge unbillig wäre. Ein Erlass kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:
Bei dem Zahlungspflichtigen liegt eine Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vor, wegen der die rechtzeitige Zahlung der Beiträge nicht möglich gewesen ist.
Die Vollstreckung der Säumniszuschläge gefährdet die wirtschaftliche Existenz des Zahlungspflichtigen.
letztendlich aber immer eine " Kann-Entscheidung " der jeweiligen KK
Säumniszuschläge bei den Finanzbehörden gab es ja schon viel früher,
und das sagte der Bundesfinanzhof dazu "Bei finanzieller Notlage des Steuerschuldners kein "geeignetes Druckmittel"
-http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/sf081.htm
Zitat :
Erst der Bundesfinanzhof hatte ein "Einsehen", zumindest hinsichtlich der Säumniszuschläge (IV R 60/97). Sinn und Zweck der Säumniszuschläge sei es, so die Richter, die Eintreibung fälliger Steuern als Druckmittel zu unterstützen. Wenn aber der Steuerschuldner überschuldet und deshalb zahlungsunfähig sei, habe es keinen Sinn, ihn durch Säumniszuschläge noch weiter unter Druck zu setzen.
Der Bundesfinanzhof verpflichtete das Finanzamt, den Antrag des Krankenpflegers auf Erlass der Säumniszuschläge noch einmal zu bearbeiten und zu prüfen, ob er tatsächlich zahlungsunfähig war.
Das heißt ja, die Finanzämter haben zu prüfen und wenn die Vorgaben gegeben sind, dürfen keine Säumniszuschläge erhoben werden.
Will der Gesetzgeber hier wirklich zweierlei Maß anlegen ??????