Bezahlte Tage bei Krankheit Kind
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Bezahlte Tage bei Krankheit Kind
Hallo,
ich bin etwas ratlos. Da ich erst seit einigen Monaten in der freien Wirtschaft tätig bin (vorher lange Bundeswehr) musste ich mich damit nicht auseinandersetzen.
Folgende Konstellation:
Wir sind eine Patchworkfamilie: Er (38 Jahre), verwitwet seit 2004 mit 14 jährigen Sohn und Sie (34 Jahre) mit gemeinsamer 4 jähriger Tochter.
Sie ist über die Elternzeit ins Krankengeld, Übergangsgeld Rententräger und jetzt ALG I gerutscht nach immer noch andauernder Krebserkrankung.
Aus meiner ersten Ehe weiß ich, dass man bei Erkrankung unter 12 jähriger Kinder 10 Tage Anspruch auf "Bezahlung" durch die KK hatte. Für Alleinerziehende 20 Tage.
Man hat also den Schein der Ärztin mit dem Betreeungsvermerk beim AG und der KK abgegeben und statt Lohn gab es dann Geld von der KK.
Ist das immer noch so?
Und jetzt zur eigentlichen Frage.
Kann auch ich solch einen Betreuungsschein bei Krankheit meiner Kasse einreichen?
Fragt die Kasse nach was mit der Mama ist bzw. verlangt Nachweise über Sorgerecht, Vaterschaft etc.? Hat jeder Elternteil bei Zusammenleben die 10 Tage Jahr?
Was wäre wenn ein Elternteil Rentner oder Hausfrau ist und die Betreuung ja theoretisch sicherstellen könnte?
Welche Kasse würde dann eigentlich leisten.Die meiner Freundin weil unsere Tochter über sie versichert ist oder meine Kasse? Wir haben natürlich verschiedene.
ich bin etwas ratlos. Da ich erst seit einigen Monaten in der freien Wirtschaft tätig bin (vorher lange Bundeswehr) musste ich mich damit nicht auseinandersetzen.
Folgende Konstellation:
Wir sind eine Patchworkfamilie: Er (38 Jahre), verwitwet seit 2004 mit 14 jährigen Sohn und Sie (34 Jahre) mit gemeinsamer 4 jähriger Tochter.
Sie ist über die Elternzeit ins Krankengeld, Übergangsgeld Rententräger und jetzt ALG I gerutscht nach immer noch andauernder Krebserkrankung.
Aus meiner ersten Ehe weiß ich, dass man bei Erkrankung unter 12 jähriger Kinder 10 Tage Anspruch auf "Bezahlung" durch die KK hatte. Für Alleinerziehende 20 Tage.
Man hat also den Schein der Ärztin mit dem Betreeungsvermerk beim AG und der KK abgegeben und statt Lohn gab es dann Geld von der KK.
Ist das immer noch so?
Und jetzt zur eigentlichen Frage.
Kann auch ich solch einen Betreuungsschein bei Krankheit meiner Kasse einreichen?
Fragt die Kasse nach was mit der Mama ist bzw. verlangt Nachweise über Sorgerecht, Vaterschaft etc.? Hat jeder Elternteil bei Zusammenleben die 10 Tage Jahr?
Was wäre wenn ein Elternteil Rentner oder Hausfrau ist und die Betreuung ja theoretisch sicherstellen könnte?
Welche Kasse würde dann eigentlich leisten.Die meiner Freundin weil unsere Tochter über sie versichert ist oder meine Kasse? Wir haben natürlich verschiedene.
Guten Abend,
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes gibt es weiterhin. An der gesetzlichen Grundlage hat sich nichts getan. Zuständig ist die KK, bei derjenige versichert ist, der das Krankengeld in Anspruch nimmt.
Die KKen prüfen kein Sorgerecht. Bei verschiedenen Nachnamen und insofern entsprechende Nachweise nicht vorliegen, würde ich mir (als Sachbearbeiter) auf jeden Fall Kopien von der Geburtsurkunde o.ä. anfordern.
Wenn ein Elternteil die Betreuung sicherstellen kann, wäre kein Anspruch gegeben.
Anspruch besteht für 10 Kalendertage, bei Alleinerziehenden 20 Tage. Elternteile, die einen Anspruch auf Krankengeld haben (dementsprechend keine Rentner, Hausfrauen oder vgl.) können ihren Anspruch an den anderen Elternteil transferieren.
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.[..]
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes gibt es weiterhin. An der gesetzlichen Grundlage hat sich nichts getan. Zuständig ist die KK, bei derjenige versichert ist, der das Krankengeld in Anspruch nimmt.
Die KKen prüfen kein Sorgerecht. Bei verschiedenen Nachnamen und insofern entsprechende Nachweise nicht vorliegen, würde ich mir (als Sachbearbeiter) auf jeden Fall Kopien von der Geburtsurkunde o.ä. anfordern.
Wenn ein Elternteil die Betreuung sicherstellen kann, wäre kein Anspruch gegeben.
Anspruch besteht für 10 Kalendertage, bei Alleinerziehenden 20 Tage. Elternteile, die einen Anspruch auf Krankengeld haben (dementsprechend keine Rentner, Hausfrauen oder vgl.) können ihren Anspruch an den anderen Elternteil transferieren.
§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.[..]
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.
Hallo,
da das Kind älter als 12 Jahre ist, besteht kein Anspruch auf Kinder-Krankengeld. Ausnahmen gibt es nur bei todkranken Kindern. Die Krankenkasse hat keinen Spielraum für Ausnahmen.
Das Stiefkind würde wie ein eigenes Kind behandelt, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 4 SGB V erfüllt sind.
Gruß
RHW
da das Kind älter als 12 Jahre ist, besteht kein Anspruch auf Kinder-Krankengeld. Ausnahmen gibt es nur bei todkranken Kindern. Die Krankenkasse hat keinen Spielraum für Ausnahmen.
Das Stiefkind würde wie ein eigenes Kind behandelt, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 4 SGB V erfüllt sind.
Gruß
RHW
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- Registriert: 18.03.2009, 21:30
also der zweite Beitrag irritiert mich etwas.
Meine Lebensgefährtin ist in Krebstherapie (Chemo+Bestrahlung). Sie ist bei der KK ZYX pflichtversichert.
Unsere Tochter geht in den Kiga und ist bei Ihrer Mutter mitversichert.
Wenn unsere Tochter jetzt krank werden sollte (schwere Grippe) und nicht in den Kiga gehen kann, bleibt die Mutter in meinen Augen außen vor, weil sie viel mit Chemo Nachwehen zu kämpfen hat.
Ich, bei der KK XYZ pflichtversichert, gehe dann mit meiner Tochter zum Kinderarzt. Die Praxis liest ihre Karte ein und auf der "Krankmeldung" mit dem Vermerk Betreuung nötig steht dann Ihre KK und den Schein schicke ich dann zu meiner? Oder liest die Praxis meine Karte ein?
Meine Lebensgefährtin ist in Krebstherapie (Chemo+Bestrahlung). Sie ist bei der KK ZYX pflichtversichert.
Unsere Tochter geht in den Kiga und ist bei Ihrer Mutter mitversichert.
Wenn unsere Tochter jetzt krank werden sollte (schwere Grippe) und nicht in den Kiga gehen kann, bleibt die Mutter in meinen Augen außen vor, weil sie viel mit Chemo Nachwehen zu kämpfen hat.
Ich, bei der KK XYZ pflichtversichert, gehe dann mit meiner Tochter zum Kinderarzt. Die Praxis liest ihre Karte ein und auf der "Krankmeldung" mit dem Vermerk Betreuung nötig steht dann Ihre KK und den Schein schicke ich dann zu meiner? Oder liest die Praxis meine Karte ein?
Hallo,
sorry! Bei meiner Antwort hatte ich das 2. Kind überlesen!
Der Kinderarzt (bzw. der behandelnde Arzt des Kindes) liest immer die Karte des Kindes ein und druckt die Daten des Kinder auf der Vorderseite der besonderen Bescheinigung für Kinder-Krankengeld.
Die Rückseite der Bescheinigung ist immer von der Person auszufüllen, die der Arbeit wegen der Erkrankung des Kindes fernbleibt. Wenn der Arbeitgeber laut Arbeits-/Tarifvertrag oder Gesetz zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, erfolgt keine Krankengeldzahlung.
Ob die erkrankte Mutter die Betreuung des Kindes übernehmen kann, kann m.E. nur individuell geprüft werden. Ggf. bietet es sich an, schon jetzt mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und die Prüfkriterien der Kasse zu erfragen. Evtl. auch die Verpflichtung des Arbeitgebers prüfen lassen.
Bei einer Erkrankung des Kindes ist keine Zeit, um vorher diese Punkte noch abzuprüfen.
Ggf. besteht für die Mutter auch Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer Pflegestufe (vorauss. Einschränkung für mindestens 6 Monate).
Gruß
RHW
sorry! Bei meiner Antwort hatte ich das 2. Kind überlesen!
Der Kinderarzt (bzw. der behandelnde Arzt des Kindes) liest immer die Karte des Kindes ein und druckt die Daten des Kinder auf der Vorderseite der besonderen Bescheinigung für Kinder-Krankengeld.
Die Rückseite der Bescheinigung ist immer von der Person auszufüllen, die der Arbeit wegen der Erkrankung des Kindes fernbleibt. Wenn der Arbeitgeber laut Arbeits-/Tarifvertrag oder Gesetz zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, erfolgt keine Krankengeldzahlung.
Ob die erkrankte Mutter die Betreuung des Kindes übernehmen kann, kann m.E. nur individuell geprüft werden. Ggf. bietet es sich an, schon jetzt mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen und die Prüfkriterien der Kasse zu erfragen. Evtl. auch die Verpflichtung des Arbeitgebers prüfen lassen.
Bei einer Erkrankung des Kindes ist keine Zeit, um vorher diese Punkte noch abzuprüfen.
Ggf. besteht für die Mutter auch Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer Pflegestufe (vorauss. Einschränkung für mindestens 6 Monate).
Gruß
RHW
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Hallo,
ich kann mich nur noch an die alte Fassung des Gesetzes erinnern wo drinne stand das grundsätzlich der Arbeitgeber bezahlte Freistellung erteilen musste, diese aber durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausschliessen konnte und wir dann Kranikengeld bei Erkrankung eines Kinder gezahlt haben.
Heute wird nur vom Recht der unbezahlten Freistellung gesprochen im Gesetz, aber da es Entgelt und Krankengeld nicht nebeneinander geben kann zahlt die Kasse nix wenn der Arbeitgeber lt. Vertrag bezahlte Freistellung gibt.
Interessant wäre jetzt nur herauszufinden ob die Zahl der lt. Vertrag bezahlten Tage auf die Gesamtzahl angerechnet wird.
Ich meine ja, denn der Anspruch auf Krankengeld besteht dem Grunde nach, ruht aber wegen der Entgeltfortzahlung - das ist aber heute Abend nur meine erste Meinung.
Gruss
Czauderna
ich kann mich nur noch an die alte Fassung des Gesetzes erinnern wo drinne stand das grundsätzlich der Arbeitgeber bezahlte Freistellung erteilen musste, diese aber durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausschliessen konnte und wir dann Kranikengeld bei Erkrankung eines Kinder gezahlt haben.
Heute wird nur vom Recht der unbezahlten Freistellung gesprochen im Gesetz, aber da es Entgelt und Krankengeld nicht nebeneinander geben kann zahlt die Kasse nix wenn der Arbeitgeber lt. Vertrag bezahlte Freistellung gibt.
Interessant wäre jetzt nur herauszufinden ob die Zahl der lt. Vertrag bezahlten Tage auf die Gesamtzahl angerechnet wird.
Ich meine ja, denn der Anspruch auf Krankengeld besteht dem Grunde nach, ruht aber wegen der Entgeltfortzahlung - das ist aber heute Abend nur meine erste Meinung.
Gruss
Czauderna
Hallo,
die Freistellung nach TVÖD ist in § 29 geregelt:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downl ... cationFile
Nach § 45 SGB V besteht Anspruch auf Kinder-Krankengeld, wenn keine andere geeignete Person im Haushalt lebt.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__45.html
Nach § 49 Absatz 1 Nr. 1 SGB V ruht die Zahlung des Krankengeldes, wenn der Arbeitgeber Entgelt zahlt.
Die bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber wird auf die Höchstdauer durch die Kasse angerechnet.
Im TVÖD ist mir die Abgrenzung zwischen aa) und bb) nicht ganz klar.
Entweder wird bei einer Erkrankung des Kindes immer der erste Arbeitstag pro Kalenderjahr vom Arbeitgeber bezahlt. Oder bb) ist vorrangig und die Kasse zahlt immer die ersten 10 Tage.
Aber das kann bestimmt die Personalabteilung anhand der Tarifkommentierungen erklären.
Viel Kraft für die schwere Zeit!
Gruß
RHW
die Freistellung nach TVÖD ist in § 29 geregelt:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downl ... cationFile
Nach § 45 SGB V besteht Anspruch auf Kinder-Krankengeld, wenn keine andere geeignete Person im Haushalt lebt.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__45.html
Nach § 49 Absatz 1 Nr. 1 SGB V ruht die Zahlung des Krankengeldes, wenn der Arbeitgeber Entgelt zahlt.
Die bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber wird auf die Höchstdauer durch die Kasse angerechnet.
Im TVÖD ist mir die Abgrenzung zwischen aa) und bb) nicht ganz klar.
Entweder wird bei einer Erkrankung des Kindes immer der erste Arbeitstag pro Kalenderjahr vom Arbeitgeber bezahlt. Oder bb) ist vorrangig und die Kasse zahlt immer die ersten 10 Tage.
Aber das kann bestimmt die Personalabteilung anhand der Tarifkommentierungen erklären.
Viel Kraft für die schwere Zeit!
Gruß
RHW
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