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"Gesamteinkommen" - welche Zeile im Steuerbescheid

Verfasst: 25.08.2010, 15:36
von Stefan Fijacki
Hallo Forum,

zur Berechnung der Zugehörigkeit in der Familienversicherung stellt die GKV ja auf das "Gesamteinkommen" ab. Als Grundlage dient hierbei der letzte Einkommensteuerbescheid in Verbindung mit dem Unter- bzw. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (nicht BBG) für 2010 liegt diese bei 49.950 Euro, für 2009 bei 48.600 Euro.

Frage: Welche Zeile im Steuerbescheid ist dabei für die GKV relevant?

- die einzelnene Einkunftsarten (nichtselbständige Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitaleinkünfte etc.)

- dem "Gesamtbetrag der Einkünfte" (nach erstem Abzug von Werbungs- und Kinderbetreuungskosten gemäß den o.g. Einkunftsarten)

- das "zu versteuerndes Einkommen" (nach nochmaligem Abzug von Sonderausgaben und Vorsogeaufwendungen sowie etwaigen Kinderfreibeträgen)?

Danke an alle im Voraus für eine Antwort!!!

Verfasst: 26.08.2010, 16:20
von RHW
Hallo,
der § 10 SGB V nennt das maßgebende Gesamteinkommen. Gesamteinkommen ist in § 16 SGB IV definiert als "Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts".

Das Einkommen oder das "zu versteuernde Einkommen" sind hier ohne Bedeutung.

Hinweis: Wenn die Einkommensgrenze überschritten wird, sind bei der Beitragsberechnung die beitragspflichtigen Einnahmen maßgebend. Das Steuerrecht hat dann (fast) keine Bedeutung mehr.

Einzelheiten zum Gesamteinkommen:
http://www.vdek.com/versicherte/familie ... /index.htm

Gruß
RHW

Verfasst: 26.08.2010, 20:21
von Stefan Fijacki
Danke RWH für die Stellungnahme und den Link.

Ganz banal gesagt wollte ich eigentlich nur wisen, in welcher Zeile des Einkommensteuerbescheides die GKV bei der Prüfung nachsieht!???

Nach Durchsicht des Links ist es wohl "das zu versteuernde Einkommen" definitiv NICHT, sondern vielmehr die Zeile

"Gesamtbetrag der Einkünfte"

- also die Summe der 7 Einkunftsarten, die man so haben kann (wobei in den jeweiligen Einkunftsarten immerhin die Werbungskosten als auch die Kosten für die Kinderebetreuung vorab in Abzug gebracht werden).

D.h. spätere weitere mögliche Abzüge für Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben oder Kinderfreibeträge (die dann ja das "zu versteuernde Einkommen ergeben") kommen (leider) NICHT mehr als Abzug in Frage.

Ganz schön kompliziert das ganze, selbst wenn man im Personalbereich arbeitet.

BITTE UM KORREKTUR, WENN DEM DOCH NICHT SO IST !!!!!!

Vielen Dank nochmals.

Verfasst: 26.08.2010, 21:02
von RHW
Das ist alles korrekt!