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Rentner + nebenberuflich selbstständig

Verfasst: 11.08.2010, 11:39
von PoxleitnerHans
Ich bin als Rentner pflichtversichert und arbeite nebenberuflich selbst-
ständig.

Im Jahr 2009 ( Einkommensteuerbescheid Mai 2010) habe ich erstmals
nennenswerte Einkünfte von € 6.000,00, die die Techniker Krankenkasse
jetzt zur Beitragsbemessung heranziehen möchte.

Weis jemand, ob die Beiträge ab Datum des Einkommensteuerbescheides
im Mai 2010 geändert werden oder für das Jahr 2009 nachzuzahlen sind.

Bei hauptberuflich Selbstständigen = freiwilligen Versicherten ist es klar,
da geht es ab Steuerbescheid.

Aber wie ist es für Pflichtversicherte + Arbeitseinkommen.

Herzlichen Dank für Eure Nachrichten.

Verfasst: 11.08.2010, 19:10
von Bully

Verfasst: 14.08.2010, 09:35
von RHW
Hallo,
Bei hauptberuflich Selbstständigen = freiwilligen Versicherten ist es klar,
da geht es ab Steuerbescheid.
Hauptberuflich Selbständige haben ab Beginn der Selbständigkeit Beiträge zu zahlen (auch wenn 0 Euro Einkünfte erzielt werden. Die erste Einstufung erfolgt unter Vorbehalt. Beim ersten Steuerbescheid erfolgt rückwirkend ab Beginn der Einstufung eine Überprüfung und ggf. Nachforderung.

Für Rentner mit nebenberuflicher Selbständigkeit gibt es meines Wissens keine verbindliche einheitliche Regelung.

M.E. erscheint mir eine rückwirkende Berechnung für 2009 am ehesten nachvollziehbar (*** zu hauptberuflichen Existenzgründern). In Zukunft wird dann jeweils bei Eingang des neuen Bescheids für die Zukunft die Einstufung geändert.

Wenn es keine Altersrente ist, kann ggf.auch ein Krankengeldanspruch bestehen.

Bei Abmeldung des Gewerbes am besten sofort die Kass informieren.

Gruß
RHW

Verfasst: 14.08.2010, 16:40
von heinrich
es kam vor kurzem eine INFO (ich meine vom Spitzenverband)

danach ist es (neuerdings) auch bei nicht hauptberuflichen Selbstständigen so, dass ab ersten des Monats nach Erstellung des Steuerbescheides , also hier ab 01.06.2010 so, dass daraus Beiträge zu berechnen sind.

Bei niedrigeren Einnahmen ab ersten des Monats nach Einreichung des STB bei der KK.

Bei Existenzgründern konsequenterweise aber rückwirkend (ab 2009, wenn in 2009 die Selbstständigkeit begann).